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Richtlinien

Fahren ohne Fahrzeugführer  

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Zweiwege-

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Vorläufige Richtlinien

für den Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer nach der Verordnung über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen

(BOStrab-Richtlinien für den Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer)

 

Inhaltsübersicht

 

1 Anwendungsbereich
2 Überprüfung des lichten Raumes
3 Betrieb
4 Bahnkörper
5 Haltestellen
6 Fahrzeuge

 

zu 1. Anwendungsbereich

 

Für den Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer gelten grundsätzlich die Vorschriften der BOStrab für unabhängige Bahnen in ihrer Gesamtheit sowie die diese Betriebsweise korrekt betreffenden Vorschriften der §§ 16, 23, 31, 38, 43, 46, 52, 53 und 56.

Diese Richtlinien konkretisieren sowohl spezielle Anforderungen für den Fahrbetrieb als auch für diese Betriebsweise relevante allgemeine Anforderungen nach den §§ 3 und 4 BOStrab. Kein Konkretisierungsbedarf besteht bei folgenden Anforderungen:

  • Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle gemäß §§ 23, 46 und 53,

  • Überwachung der Bremsbefehle gemäß § 38 Abs. 1 Nr.3,

  • Anfahren nur bei geschlossenen Türen gemäß § 43 Abs. 5 Nr.3 und

  • Funktionsüberwachung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen durch Betriebsbedienstete gemäß § 52 Abs. 3.

Diesen Richtlinien ist außerdem zugrunde gelegt, dass die Züge ohne Mitwirkung von Fahrbediensteten abgefertigt werden und nicht mit Zugbegleitern besetzt sind.

 

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinien regeln, wie beim Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Vorschriften der BOStrab, insbesondere die §§ 16, 31, 43, 53 und 56, erfüllt werden können.

Die Richtlinien gelten für unabhängige Bahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BOStrab mit

a) Bahnkörper ohne Bahnübergänge,

b) Sicherheitsraum nach § 19 BOStrab neben jedem Gleis und Zugang zu mindestens einem Bahnsteig und

c) Fahrgastein- und –ausstiegen ohne Trittstufen.

Die Richtlinien gelten auch für Teilbereiche von Straßenbahnen, in denen diese als unabhängige Bahnen betrieben werden und dort den Anforderungen nach Buchstaben a) bis c) genügen.

Von diesen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

 

zu 2. Überprüfung des lichten Raumes

 

zu 2.1 b) Als solche Ereignisse sind anzusehen

  • Witterungseinflüsse (z.B. Überschwemmung, Schnee, Wind),

  •  das Ansprechen von technischen Einrichtungen nach den Abschnitten 2.3 oder 6.2,

  •  Arbeiten an oder in der Nähe von Betriebsanlagen.

 

zu 2.2 Die Überprüfung kann auch auf andere Weise durchgeführt werden, z.B. anlässlich einer Streckenbegehung. Die Prüfbedingungen, z.B. Höhe der Geschwindigkeit, Begleitung durch einen Betriebsbediensteten, sind in Dienstanweisungen festzulegen; dabei sind die Fälle 2.1 a) und 2.1 b) zu unterscheiden.

 

zu 2.3 Durch eine geeignete Bauart oder Lage des Bahnkörpers (z.B. Tunnel, Hochlage) oder durch bauliche Einrichtungen nach Abschnitt 4 wird eine Verletzung des lichten Raumes durch Dritte in der Regel verhindert. In besonderen Fällen, insbesondere bei zeitlich oder räumlich erhöhten Risiko einer Lichtraumverletzung durch Dritte, z.B. infolge von Bauarbeiten an oder in der Nähe von Bahnkörpern, kann jedoch eine ständige Überwachung des lichten Raumes erforderlich sein. Diese Überwachung kann beispielsweise durch Betriebsbedienstete, mittels Fernsehkameras oder durch selbsttätig detektierende Einrichtungen (z.B. Lichtschranken oder Reißleinen) ausgeführt werden.

Eine generelle Überwachung von Überführungen im Zuge von Stadtstraßen über Bahnkörper ist in der Regel erfahrungsgemäß nicht erforderlich.

 

2. Überprüfung des lichten Raumes

 

2.1 Die Forderung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BO Strab gilt als erfüllt, wenn der lichte Raum der für die Personenbeförderung bestimmten Gleise wie folgt überprüft wird:

a) einmal täglich; sofern eine Betriebsruhe stattfindet, muss die Überprüfung bei Betriebsaufnahme durchgeführt werden;

b) nach Ereignissen, von denen eine Beeinträchtigung des lichten Raumes ausgehen kann.

 

2.2 Die Überprüfung kann durch Augenschein eines unterwiesenen Betriebsbediensteten auch von einem Zug aus bei geeigneter Geschwindigkeit oder durch eine geeignete technische Einrichtung vorgenommen werden. Bei Überprüfung von einem Zug aus dürfen Fahrgäste befördert werden.

 

2.3 An besonders gefährdeten Stellen kann eine ständige Überwachung des lichten Raumes erforderlich sein.

 

zu 3. Betrieb

 

zu 3.1 und 3.2 Diese Anforderungen sind abgeleitet aus Handlungen, die bei Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer entweder von diesem oder von einer besetzten Betriebsstelle oder im Zusammenwirken von beiden ausgeführt werden können oder müssen. Aufgrund der Betriebsweise des Fahrbetriebs ohne Fahrzeugführer müssen die Funktionen nach den Abschnitten 3.1 und 3.2 von einer besetzten Betriebsstelle aus eingeleitet oder ausgeführt werden können. Dies gilt auch, wenn selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die die Funktionen nach den Abschnitten 3.1 oder 3.2 vollständig oder teilweise ebenfalls bewirken, vgl. z.B. Abschnitte 5.1 und 6.2. Die Anforderungen der Abschnitte 3.1 und 3.2 ergänzen sachgerecht die Vorschriften des § 52 Abs. 3, die nur ein Überwachen von ganz oder teilweise selbsttätig arbeitenden oder fernbedienten Betriebsanlagen oder Fahrzeuge fordern.

 

zu 3.3 Das Bergungskonzept ist unter Berücksichtigung der Fahrzeugeigenschaften und der örtlichen Gegebenheiten in Dienstanweisungen niederzulegen.

 

Der Begriff „Richtzeit“ kennzeichnet die genannt Zeit als einen Richtwert. der Beginn der Richtzeit ist in einer Dienstanweisung festzulegen.

 

3. Betrieb

 

3.1 Stillsetzen des Fahrbetriebes

Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die einer besetzten Betriebsstelle im Gefahrfall ein unverzügliches Stillsetzen des Fahrbetriebs ermöglichen.

 

3.2 Abschalten der Fahrspannung

Es müssen technische Einrichtungen vorhanden sein, die einer besetzten Betriebsstelle das unverzügliche Abschalten der Fahrspannung ermöglichen.

 

3.3 Konzept für das Bergen von Fahrgästen

Für die Bergung nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 und § 56 Abs. 3 BOStrab ist ein Konzept aufzustellen, in dem insbesondere festzulegen sind:

a) Maßnahmen, die aufgrund der jeweiligen Betriebsbedingungen erforderlich sind,

b) die Betriebsstelle, die mit der Einleitung der Maßnahmen beauftragt ist.

Für den Beginn der Bergung am Zug ist eine Richtzeit von einer halben Stunde zugrunde zu legen.

 

Zu 4. Bahnkörper

 

Bei der Gestaltung und Bemessung dieser baulichen Einrichtungen sind z.B. auch Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder zu berücksichtigen. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von Personen braucht gemäß üblicher Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht nicht berücksichtigt zu werden.

Gestaltung und Bemessung der baulichen Einrichtungen müssen u.a. nachbarschaftsrechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die geforderte Mindesthöhe von 1,2m ist aus einem Urteil (OLG Karlsruhe, 25.05.1972, Az. 2 Ss 52/72) abgeleitet. Sie wird in der Praxis zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in der Regel als ausreichend angesehen.

 

4. Bahnkörper

 

Die Forderung nach § 16 Abs. 9 Satz 1 BOStrab gilt als erfüllt, wenn Einfriedungen des Bahnkörpers oder andere bauliche Einrichtungen so gestaltet und bemessen sind, dass Personen und die von diesen mitgeführten oder benutzten Gegenstände nicht fahrlässig auf den Bahnkörper gelangen können.

Einfriedungen oder andere bauliche Einrichtungen müssen entsprechend der Art, Nutzung und Lage des dem Bahnkörper benachbarten Grundstückes gestaltet und bemessen sein. Einfriedungen oder ähnlich wirkende bauliche Einrichtungen müssen mindestens 1,2 m hoch sein.

 

zu 5. Haltestellen

 

Nach den derzeit vorliegenden Betriebserfahrungen im Ausland lässt sich der Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer auch ohne bauliche Abtrennungen an der Bahnsteigkante sicher durchführen.

Falls Abtrennungen mit Türen eingesetzt werden, müssen sie sowohl den Anforderungen entsprechen, die sich aus nicht bestimmungsgemäßer Halteposition von Zügen am Bahnsteig ergeben.

 

5. Haltestellen

 

5.1 Die Forderung nach § 31 Abs. 5 BOStrab gilt als erfüllt, wenn

a) für den vom Bahnsteig aus erreichbaren Gleisbereich selbsttätig wirkende Anlagen vorhanden sind, die Züge bei Personen im Gleis unverzüglich anhalten.

b) für den vom Bahnsteig aus erreichbaren Gleisbereich selbsttätig wirkende Anlagen vorhanden sind, die die Fahrspannung, wenn die Gefahr einer Berührung mit unter Fahrspannung stehenden Teilen besteht, abschalten,

c) der Bereich auf dem Bahnsteig, in dem sich Personen neben fahrenden Zügen nicht aufhalten sollen, auch für Sehbehinderte und Blinde auffällig gekennzeichnet ist und

d) auf Bahnsteigen für Fahrgäste Notschalter vorhanden sind, die bewirken, dass der Fahrbetrieb stillgesetzt wird und die Fahrspannung, wenn die Gefahr einer Berührung mit unter Fahrspannung stehenden Teilen besteht, abgeschaltet wird.

 

Die Einrichtungen nach den Buchstaben a) bis c) sind nicht erforderlich, wenn an den Bahnsteigkanten bauliche Abtrennungen mit Türen vorhanden sind.

 

5.2 Auf Bahnsteigen müssen

a) mindestens die Bereiche der Türen bei baulichen Abtrennungen oder die Bahnsteigkanten bei offenen Bahnsteigen über Fernsehanlagen einsehbar sein,

b) Lautsprecher für Ansagen von Betriebsstellen vorhanden sein und

c) Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden sein.

 

5.3 Zwischen Bahnsteigen und Sicherheitsräumen müssen Türen vorhanden sein,

a) die vom Bahnsteig aus nur von befugten Personen zu öffnen sind,

b) die von anschließenden Sicherheitsräumen aus ohne Hilfsmittel zu öffnen sind,

c) die zum Bahnsteig hin aufschlagen und

d) deren Offenstehen einer besetzten Betriebsstelle angezeigt wird

 

5.4 Werden an Bahnsteigkanten bauliche Abtrennungen mit Türen eingesetzt,

a) sollen diese Türen – unter Berücksichtigung der Haltegenauigkeit der Züge – die lichte Öffnung der Fahrzeugtüren freigeben

b) müssen die Türen so lange geschlossen gehalten werden, bis der Zug die vorgesehene Halteposition erreicht hat, mindestens jedoch eine lichte Durchgangsbreite von 0,8 m nach § 43 Abs. 2 BOStrab vorhanden ist,

c) muss der Abstand zwischen den Blättern der Türen von Zügen und Bahnsteigen so bemessen sein, dass Personen nicht eingeschlossen werden können,

d) müssen die Türen an Bahnsteigen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden,

e) muss die Meldung, dass die Türen geschlossen sind, den Anforderungen des Ruhestromprinzips genügen,

f) müssen die baulichen Abtrennungen zwischen den Türen an Bahnsteigen sich im Notfall durch Fahrgäste vom Zug aus derart öffnen lassen, dass der Zug auch bei ungünstigen Haltepositionen verlassen werden kann, und

g) sollen Türsteuerungen so gebaut sein, dass Türen fernbetätigt geschlossen werden können; die Außerbetriebsetzung muss für Fahrgäste erkennbar sein.

 

zu 6. Fahrzeuge

 

zu 6.1.1 Diese Anforderungen haben sich bei Fahrbetrieb mit automatischen Türen als ausreichend erwiesen.

 

zu 6.1.2 Diese Sollforderung zielt darauf ab, dass bei Störungen von einzelnen Türen diese fernbetätigt geschlossen und außer Betrieb gesetzt werden können. Dadurch soll trotz Türstörung der Betrieb unter Einhaltung von § 43 Abs. 5 Nr. 3 BOStrab fortgesetzt werden können.

 

zu 6.1.3 und 6.1.4 Diese Anforderungen konkretisieren die Vorschriften des § 43 Abs. 6 BOStrab und berücksichtigen sowohl die technische Entwicklung als auch die Besonderheiten des Fahrbetriebs ohne Fahrzeugführer.

 

zu 6.2 Die Funktionen dieser Einrichtungen sind als Ersatz für Handlungen bestimmt, die bei Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer von diesem ausgeführt werden können.

 

zu 6.2.1 Diese Einrichtungen dürfen so gebaut sein, dass sie auch den Anforderungen des Abschnittes 6.2.2 genügen.

 

zu 6.2.2 Beim Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Entgleisungen mindestens im gleichen Umfang wie beim Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer erkannt werden können.

6. Fahrzeuge

 

6.1 Türen für den Fahrgastwechsel

 

6.1.1 Die Meldung, dass die Türen geschlossen sind, muss den Anforderungen des Ruhestromprinzips genügen.

 

6.1.2 Türsteuerungen sollen so gebaut sein, dass Türen fernbetätigt geschlossen und außer Betrieb gesetzt werden können; die Außerbetriebsetzung muss für Fahrgäste erkennbar sein.

 

6.1.3 Türen dürfen nur bei Halt des Zuges geöffnet werden können; das Öffnen außerhalb von Haltstellen muss einer besetzten Betriebsstelle selbsttätig gemeldet werden.

 

6.1.4 Türen gelten als festgehalten, wenn sie von Fahrgästen nicht geöffnet werden können.

 

6.2 Abschalteinrichtungen

 

6.2.1 Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die eine Bremsung spätestens bei Berührung mit einem Hindernis in dem von den Fahrwerken überstrichenen Raum einleiten.

 

6.2.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die mindestens das führende Fahrwerk auf Entgleisung überwachen können, den Zug bei Entgleisung unverzüglich zum Halten bringen und dies einer besetzten Betriebsstelle melden.

 

 

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