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Richtlinien

Fahren ohne Fahrzeugführer  

Bremsen-

richtlinie

 

Zweiwege-

fahrzeuge

 

 

Vorläufige Richtlinien für die Bemessung und Prüfung der Bremsen von Fahrzeugen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)

 

(BOStrab – Bremsenrichtlinien)

 

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Inhaltsübersicht

 

1. Allgemeines
2. Begriffsabstimmungen
3. Anforderungen
3.1 Unabhängigkeit von Bremsen und Ausfall einer Bremse
3.2 Betriebsbremsung
3.3 Vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängige Bremsen
3.4 Sandstreueinrichtungen bei Fahrzeugen Straßenabhängiger Bahnen
3.5 Notbremsung
4. Prüfungen und Prüfbedingungen
4.1 Allgemeines
4.2 Bremsmessungen
4.3 Funktionsprüfungen
Anhang 1 Bremsmessungen und Funktionsprüfungen bei der Prüfung A
Anhang 2 Bremsmessungen und Funktionsprüfungen bei der Prüfung B
Anhang 3 Grenzwerte für Bremsungen bei Einsatz von Bremsen, die beim Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig wirken (Straßenabhängige Bahnen)
Anhang 4

Grenzwerte für Bremsungen

[Bemerkung: Identisch mit Anlage 2 zu § 36 BOStrab]

 

Anmerkungen

 

zu 1.

 

Diese Richtlinien orientieren sich an der bisher erfolgten und der weiter absehbaren Entwicklung der Bremsen und der zugehörigen Steuerungen. Dazu heißt es in der Begründung zu § 36 – Bremsen – der neuen BOStrab:

 

„Die Neufassung berücksichtigt die technische Entwicklung von manuell gesteuerten Einzelbremsen zu Bremssystemen, bei denen mehrere Bremsen mit automatischer Steuerung zusammenwirken. Insofern wird das geforderte Bremsvermögen nicht mehr auf einzelne Bremsen, sondern auf Bremsungen bezogen.

 

Hohe Bremsverzögerungen, wie sie mit modernen Bremssystemen erreicht werden können, ermöglichen wirtschaftliches Fahren und rasche Reaktion im Falle von Hindernissen auf dem Fahrweg. Da die Anwendung solcher Verzögerungen sowohl dem Fahrkomfort als auch der Sicherheit stehender Fahrgäste zuwiderläuft, muss zwischen den im normalen Betrieb und den im Gefahrfall anzuwendenden Bremsverzögerungen unterschieden werden. In der neuen BOStrab wird daher auch eine begriffliche Trennung zwischen Betriebsbremsungen und Gefahrbremsungen vorgenommen.“

 

Diese die bisherige Weiterentwicklung widerspiegelnden inhaltlichen und begrifflichen Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht werden durch die vorliegenden Richtlinien konkretisiert.

 

Die Anforderungen an Bremsungen im Zusammenhang mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 BOStrab, d.h. an Zwangsbremsungen, sind von den jeweiligen Zugsicherungsbedingungen abhängig und müssen auf diese abgestimmt sein. Die Richtlinien sollen später entsprechend ergänzt werden.

 

1. Allgemeines

 

Diese Richtlinien erläutern die Vorschriften nach § 36 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGGI I S. 2648) hinsichtlich der Bemessung und Prüfung der Bremsen von Fahrzeugen nach § 1 Abs. 8 BOStrab.

 

Die Richtlinien berücksichtigen den Stand der Technik; Abweichungen sind zulässig, wenn mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

 

Bei Fahrzeugen, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen eingesetzt werden, ist das Bremsvermögen auf die Bremswegabstände entsprechend § 22 Abs. 2 Nr. 1 abzustimmen.

2. Begriffsbestimmungen

 

Abreißbremsung

ist die Bremsung eines Fahrzeugs oder mehrer Fahrzeuge eines Zuges, die nach unbeabsichtigter Trennung vom Zug selbsttätig eingeleitet wird und zum Halt führt.

 

Ansprechzeit

ist die Zeit, die vom Einleiten einer Bremsung durch den Fahrzeugführer oder durch eine technische Einrichtung bis zum Einsetzen der Bremskraft vergeht.

Siehe auch Schwellzeit.

 

Ausfall einer Bremse

ist das unbeabsichtigte Nichterreichen oder Unterschreiten der vorgegebenen Mindestwerte für die Bremskraft eines Fahrzeugs.

Je nach Betriebsbedingung können unterschiedliche Mindestwerte vorgegeben werden. Mindestwerte im Sinne dieser Richtlinien sind die Vorgaben nach BOStrab und nach diesen Richtlinien. Betriebsintern können – je nach technischer Ausführung der Bremsen, nach Betriebsbedingung (z.B. Neigung der Strecken) und in Frage kommender Bremsung ( Gefahrbremsung, Betriebsbremsung usw.) – auch schärfere Mindestwerte für das Ausfallkriterium zugrunde gelegt werden.

 

Betriebsbremsung

ist die Bremsung bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit oder bis zum Halt des Zuges ohne Gefährdung der Fahrzeuginsassen.

 

Betriebslast

ist die Last des betriebsfähigen Fahrzeuges. Unter Lasten sind Kräfte, gemessen in Newton zu verstehen.

Sie setzt sich zusammen aus

  • der Last des lauffähigen unbeladenen Fahrzeuges mit allen fest ein- oder angebauten Teilen, mit den im Ausrüstungsplan aufgeführten Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen und mit allen Schmier- und Kühlmitteln, diese Last kann auch als Eigenlast bezeichnet werden,

  • den Lasten der zur Führung und Abfertigung auf dem Fahrzeug oder Zug erforderlichen Fahrbediensteten (gerechnet mit 800 N/Person),

  • den Lasten der zum Betrieb erforderlichen bordeigenen Energieträger und Betriebshilfsmittel.

Bremse

ist die technische Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu vermindern mag.

Der Begriff Bremse umfasst auch die zum Aufbringen der Bremskräfte notwendigen Komponenten der Steuerung, Überwachung und Energieversorgung.

 

Bremsung

ist die Wirkung einer oder mehrerer Bremsen eines Fahrzeuges.

 

Dauerbremsverzögerung

ist die Verzögerung, die während des Wirkens einer weitgehend konstanten Bremskraft auftritt.

 

F eststellbremsung

ist die Bremsung zum Sichern des stehenden Fahrzeuges gegen Abrollen.

Definitionsgemäß sind Ansprech- und Schwellzeiten nicht enthalten.

 

Gefahrbremsung

ist die Bremsung, die bei Wahrnehmung einer Gefahr außerhalb des Zuges vom Fahrzeugführer eingeleitet wird und gegebenenfalls zum Halt führt. Bei dieser Bremsung treten erhöhte Verzögerungen und Rucke auf; die dabei mögliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen muss hingenommen werden.

Sofern die Bremskraft nur abschnittsweise konstant gehalten werden kann (z.B. bei Einsatz von Schaltwerksteuerungen), wird als Dauerbremsverzögerung ein über den Betrachtungszeitraum gemittelter Wert angenommen.

Der Begriff ist auf der BOStrab (§ 36 Abs. 5 Nr.3) übernommen und wird nur im Zusammenhang mit straßenabhängigen Bahnen verwendet. Bei unabhängigen Bahnen ist weder die Begriffsbestimmung noch die Einhaltung bestimmter Werte relevant.

Als „Gefahr außerhalb des Zuges“ ist nicht nur die Gefahr zu verstehen, die vor dem Zug entsteht, sondern auch sonstige Gefahren, die der Zugführer wahrnimmt, wie z.B. neben dem oder am Zug, sowie Gefahren, die durch andere Verkehrsteilnehmer (drohende Kollision) entstehen können. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung aller Gefahren durch den Zugführer ist damit ausdrücklich nicht eingeschlossen.

Es werden „Fahrzeuginsassen“ anstelle von Fahrgästen genannt, weil mitfahrende Betriebsbedienstete einschließlich des Fahrzeugführers eingeschlossen sein sollen. Nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist der Begriff „Fahrgast“ enger gefasst als es dem obigen Begriff „Fahrzeuginsassen“ entspricht.

Das Fahrzeug muss nicht zwangsläufig bis zum Halt gebremst werden, da bei Wegfall der Gefahr während der Bremsung der Einsatz der Bremsen beendet werden kann, ohne dass das Fahrzeug anhält.

 

Höchste Nutzlast  

entspricht bei Personenfahrzeugen der Nutzlast nach BOStrab. Sie ist je Fahrgastsitzplatz mit 750 N und je m² Stehfläche mit 5000 N anzusetzen.

 

Zu den Stehplatzflächen gehören nicht:

a) die auf den Boden projizierten Flächen von Sitzplätzen einschließlich Rücken- und Armlehnen zuzüglich der Flächen für die Füße der sitzenden Fahrgäste. Die letztgenannten Flächen sind mit einer Länge entsprechend der Sitzbreite und einer Tiefe von 300 mm anzusetzen. Beträgt bei gegenüberliegenden Sitzen die Gesamttiefe weniger als 600 mm, so ist mit dem vorhandenen Tiefenmaß zu rechnen. Beträgt die Gesamttiefe mehr als 600 mm, so ist d) zu berücksichtigen.

 

b) durch Fahrbedienstete (Fahrzeugführer, Zugbegleiter) beanspruchte Flächen,

 

c) Trittstufen und Flächen, die nur zum Ein- und Aussteigen betreten werden müssen. Bei Türen an beiden Fahrzeugseiten ist die Fläche der fußbodenbündigen Trittstufenabdeckung einer Fahrzeugseite zur Stehplatzfläche zu rechnen,

 

d) Flächen, die wegen zu geringer  Aufstandsfläche als Stehplätze ungeeignet sind,

e) Flächen, über denen die lichte Höhe weniger als 1950 mm beträgt,

 

f) durch Notübergänge und Nebenräume beanspruchte Flächen.

Nebenräume sind z.B. Aborte, Wasch- und Küchenräume.

Bei Betriebsfahrzeugen entspricht die höchste Nutzlast der maximalen ausgewiesenen Last infolge Besetzung durch Betriebsbedienstete und infolge Beladung durch Güter; die zur Führung des Betriebsfahrzeugs erforderlichen Fahrbediensteten sind nicht mitzuzählen.

Diese Einschränkung ergibt sich aus der Begriffsbestimmung der Betriebslast.

 

Höchstlast (Gesamtlast)

ergibt sich aus der Betriebslast und der höchsten Nutzlast.

 

Mittlere Bremsverzögerung (a‘ in m/s²)

ist die Verzögerung, die sich aus dem zurückgelegten Weg (s‘ in m) des Fahrzeuges vom Einleiten der Bremsung bis zum Halt und der Geschwindigkeit (v in km/h) beim Einleiten der Bremsung entsprechend der Formel

 

a‘=

3,6² * 2s‘

ergibt.

 

Notbremsung

ist die Bremsung, die von Fahrzeuginsassen über dafür bestimmte Einrichtungen eingeleitet werden kann und mittelbar oder unmittelbar zum Stillstand des Zuges führt.

Schwellzeit

ist die Zeit, die vom Einsetzen der Bremskraft bis zum Erreichen eines vorgegebenen Bremskraftwertes vergeht.

 

Störung

ist die unbeabsichtigte Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Funktionserfüllung einer Betrachtungseinheit.

Die Begriffsbestimmung berücksichtigt DIN 31051.

 

Zweidrittellast

ergibt sich aus der Betriebslast und 2/3 der höchsten Nutzlast.

Die Zweidrittellast ist ausschließlich in Personenfahrzeugen von Bedeutung.

 

3. Anforderungen

 

3.1 Unabhängigkeit von Bremsen und Ausfall einer Bremse

 

Anmerkungen zu 3.1

 

Nach § 36 BOStrab werden trotz der in den Anmerkungen zu 1 dargestellten Entwicklung von Bremsen zu Bremssystemen und trotz des Bezugs der in Anlage 2 BOStrab geforderten Grenzwerten auf Bremsungen (und nicht – wie im bisherigen Recht – auf Bremsen) mindestens zwei Bremsen gefordert. Dazu heißt es in der Begründung: „Zur Abwehr von Gefahren, die sich durch den technisch nicht auszuschließenden Ausfall oder Teilausfall einer Bremseinrichtung ergeben können, werden wie im bisher geltenden Recht mindestens zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen gefordert.“

 

Diese Bremsen müssen einen bestimmten Grad von Unabhängigkeit voneinander aufweisen. Nach Absatz 1 müssen sie „so voneinander unabhängig sein, dass bei Störungen innerhalb der einen Bremse die Wirksamkeit der anderen Bremse erhalten bleibt; ...“

 

Die oben genannte Wirksamkeit ist in Absatz 1 der neuen BOStrab nicht näher bestimmt. Anders als beim bisherigen Recht werden für die vorgeschriebenen zwei unabhängigen Bremsen einzuhaltende Höchstbremswege nicht mehr direkt vorgeschrieben. Eine hierarchische Unterscheidung nach Haupt- und Zusatzbremse ist ebenfalls entfallen. Der o.g. Absatz 1 erhält seine zahlenmäßige Konkretisierung indirekt durch die Betrachtung des Ausfalls einer Bremse gemäß Absatz 3: „Bei Ausfall einer Bremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens dei mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.“

 

Aus diesen Gründen werden die Themen der BOStrab- Absätze 1 und 3 in den Richtlinien im Zusammenhang behandelt.

 

In Anlehnung an das bisherige Recht werden in weiteren Absätzen der neuen BOStrab Anforderungen an Bremsen (z.B. vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängige Bremsen) oder betreffend Auslegungsprinzipien (z.B. Federspeicherprinzip) gestellt, die bei der Auslegung parallel zu den Absätzen 1 und 3 einzuhalten sind und die hier der Vollständigkeit halber genannt seien.

 

Die Wirksamkeit von Bremsen muss auch unter weiteren Rangbedingungen sichergestellt sein. Das Ausbleiben der Fahrleitungsspannung, mit dem betrieblich zu rechnen ist (dynamisches Verhalten der Stromabnehmer, Zuverlässigkeit der Bahnstromversorgung), ist für jede der beiden in Absatz 1 genannten Bremsen dort geregelt: „... ihre Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.“

 

Weitere Randbedingungen für die Unabhängigkeit von Bremsen und für den Ausfall einer Bremse nennen die Richtlinien in ihren Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.4.

 

3.1.1 Ist eine der nach § 36 Abs. 1 BOStrab geforderten unabhängigen Bremsen eine generatorische Bremse, dürfen zum Anhalten des Fahrzeuges eine oder mehrere der übrigen Bremsen benutzt werden.

 

3.1.2 Als von der Fahrleitung unabhängige Fahrleitungsspannung unabhängige Stromquelle braucht auch für mehrere Bremsen nur eine Batterie vorhanden zu sein.

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Zuverlässigkeit der elektrischen Batterie ist eine einzige Batterie als Energiequelle für mehr als eine Bremse ausreichen, zumal bei einem nicht auszuschließenden Ausfall jeglicher elektrischer Energieversorgung ein Anhalten des Zuges nach Abschnitt 3.1.3 gewährleistet ist.

 

3.1.3 Das Fahrzeug muss auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung bei größter Nutzlast wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gesichert werden können.

a) bei Ausfall einer Bremse mit den übrigen Bremsen,

b) bei Ausfall jeglicher elektrischer Energieversorgung  der Bremsen mit mindestens einer Bremse.

Züge müssen aus Sicherheitsgründen auch bei Störungen an Bremsen zum Halten gebracht werden können. Dies muss sowohl bei Ausfall einer der in § 36 Abs. 1 BOStrab vorgeschriebenen unabhängigen Bremsen (Buchstabe a) als auch bei einem Ausfall der gesamten elektrischen Energieversorgung der Bremsen (Buchstabe b) sichergestellt sein.

Eine nur einmalige Bremsung ist ausreichend, da bei schadhaften Bremsen nach § 56 BOStrab zu verfahren ist.

 

3.1.4 Der Ausfall einer Bremse während einer Bremsung braucht beim Nachweis der Grenzwerte für Bremsungen nach Anlage 2 Tabelle 1 BOStrab nicht berücksichtigt zu werden.

Die Festlegungen konkretisieren die Bedingungen, unter denen nachzuweisen ist, dass nach dem Ausfall einer Bremse die Grenzwerte für Bremsungen nach Anlage 2 Tabelle 1 BOStrab noch eingehalten werden.

 

3.2 Betriebsbremsung

 

Die Bremsen von Personenfahrzeugen müssen so gebaut sein, dass bei Betriebsbremsung eine Dauerbremsverzögerung von 2,0 m/s² nicht überschritten wird.

Der Grenzwert von 2,0 m/s² ist mit Rücksicht auf stehende Fahrgäste festgelegt. Dabei wird nicht nach Fahrzeugen mit zugelassenen Stehplätzen und Fahrzeugen, die nur Sitzplätze bieten, unterschieden.

 

Bei letzteren sind nach heutigem Kenntnisstand höhere Werte dass zumutbar, wenn sichergestellt ist, dass Fahrgäste – auch Kinder – sich während der Fahrt nicht hinstellen.

 

Die Dauerverzögerung ist häufig nicht exakt konstant, da sich kleine Verzögerungsänderungen insbesondere bei Schaltwerken ergeben können, vgl. Anmerkungen zum Begriff Dauerbremsverzögerungen.

 

Zur Verbesserung des Fahrkomforts sollte der Ruck am Anfang und am Ende der Betriebsbremsung begrenzt sein.

 

Auf die Festlegung von Ruckwerten musste verzichtet werden, da über zulässige Ruckwerte derzeit noch keine hinreichend abgesicherten Aussagen gemacht werden können.

 

3.3 Vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängige Bremsen

 

Straßenabhängige Bahnen nehmen am Straßenverkehr teil und müssen sich auf ständig ändernde Verkehrsituationen einstellen. Dies erfordert insbesondere eine weitgehende Anpassung an das Bremsvermögen der Straßenfahrzeuge. Sowohl die aus physikalischen Gründen begrenzte Höhe des Reibwertes zwischen Rad und Schiene und damit des Bremsvermögens als auch die starke Schwankung der Reibwerte bedingen bei einem Schienenfahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, eine vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängige Bremse.

 

3.3.1 Vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängige Bremsen müssen so gebaut sein, dass mindestens die Grenzwerte nach Anhang 3, Tabelle 1 erreicht werden können.

Wie bei den übrigen Bremsen sind entsprechend den praktischen Erfordernissen auch bei der Magnetschienenbremse Bremsverzögerungen oder Bremswege zu messen.

 

3.3.2 Abweichend von Abschnitt 3.3.1 darf die Wirksamkeit dieser Bremsen bis auf die Grenzwerte nach Anhang 3, Tabelle 2 reduziert sein, wenn im Zusammenwirken mit den übrigen Bremsen die Grenzwerte nach Anhang 4, Tabelle 2 (identisch mit Anlage 2 Tabelle 2 BOStrab) eingehalten werden.

Eine hohe Wirkung der vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängigen Bremsen ist nicht mehr so bedeutsam wie früher. Insbesondere die hohe Zuverlässigkeit der Sandstreueinrichtungen und das damit zuverlässige Bereitstellen entsprechender Reibwerte für den Kraftschluss zwischen Rad und Schiene erlauben eine Reduzierung der Bremswirkung derartiger Bremsen.

 

3.4 Sandstreueinrichtungen bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen

 

Um bei ungünstigen Reibwerten zwischen Rad und Schiene ein ausreichendes Bremsvermögen erreichen zu können, ist eine Verbesserung des Reibwertes mit Hilfe von Sandstreueinrichtungen erforderlich. Diese müssen so gebaut sein, dass ihre Funktion auch unter extremen Witterungsverhältnissen gewährleistet ist. Die abzugebenden Sandmengen sind so zu bemessen, dass einerseits eine zuverlässige Reibwertverbesserung erzielt wird und andererseits Störungen insbesondere in den Zugsicherungsanlagen (fehlender Achskurzschluss) vermieden werden.

 

3.4.1 Die Sandstreueinrichtungen müssen so gebaut sein, dass mindesten vor den in Fahrtrichtung ersten gebremsten Rädern jedes Fahrzeuges gesandet werden kann. Bei Fahrzeugen mit mehr als 4 Radsätzen muss zusätzlich mindestens vor den Rädern des fünften oder eines nachfolgenden gebremsten Radsatzes gesandet werden können.

Die Sandung vor den in Fahrtrichtung ersten gebremsten Rädern ist notwendig, um auch bei kurzen Rollwegen infolge kleiner Geschwindigkeiten eine schnelle Wirkung zu erzielen. Untersuchungen* haben ergeben, dass z.B. bei achtachsigen Fahrzeugen mit „außenliegenden“ Triebdrehgestellen eine optimale Verbesserung der Bremswirkung erreicht wird, wenn auch vor den Rädern der vorletzten Achse Sand gestreut wird. Damit alle Räder eines Zuges möglichst schnell erfasst werden, müssen alle Sandstreueinrichtungen eines Zuges ausgelöst werden.

 

3.4.2 Die Sandstreueinrichtungen müssen beim Einleiten der Gefahrbremsung selbsttätig wirksam werden.

Die Sandstreueinrichtungen müssen bei einer Gefahrbremsung möglichst frühzeitig wirksam werden. Deshalb ist bereits beim Einleiten der Gefahrbremsung eine selbsttätige Sandung ohne Zutun des Fahrzeugführers erforderlich.

 

* Bugarcic, H./Ahlbrecht, H./Lange, O.-U.:

Optimierung der Bremsmittel bei Stadtbahn- und Schnellbahn- Fahrzeugen; Verkehr und Technik 1982 S. 120-130.

Optimierung von Sandstreueinrichtungen bei Stadtbahnfahrzeugen; i.A. des Bundesministers für Verkehr und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes NW; Essener Verkehrs- AG und TU Berlin, Fachgebiet Spurgebundene Fahrzeuge; Schlussbericht 1980.

 

3.5 Notbremsung

 

Mit den Einrichtungen nach § 36 Abs. 9 BOStrab (Notbremseinrichtungen) wird den Fahrgästen im Zug die Möglichkeit gegeben, bei Notfällen im, am oder außerhalb des Zuges durch die Einleitung einer Notbremsung zur Abwehr von Gefahren beizutragen. Es sind grundsätzlich zwei Arten von Notfällen zu unterscheiden, die unterschiedliche Maßnahmen für den Personenschutz erfordern:

 

  • Notfälle, bei denen durch ein möglichst schnelles Anhalten oder Nichtanfahren des Zuges Unfälle vermieden oder Unfallfolgen minimiert werden können (z.B. ein in der Tür eingeklemmter Fahrgast);

  • Notfälle, bei denen durch ein Anhaltes des Zuges auf der Strecke mit einem höheren Gefährdungsrisiko für die Fahrgäste zu rechnen ist als bei einem Anhalten auf einem für die Fahrgastrettung geeigneten Streckenabschnitt, in der Regel an einem Bahnsteig (z.B. bei einem Brand im Zug)

 

Im ersten Fall muss demzufolge durch eine eingeleitete Notbremsung unverzüglich der Zug angehalten oder das Anfahren des Zuges verhindert werden, während im Gegensatz hierzu im zweiten Falle eine eingeleitete Notbremsung nicht unmittelbar wirksam werden darf, sondern so schnell wie möglich ein für die Fahrgastrettung, Hilfeleistung und Brandbekämpfung geeigneter Streckenabschnitt erreicht werden muss.

Da beide Notfallarten auftreten können und eine zuverlässige Unterscheidung weder von den Fahrgästen erwartet werden kann, noch durch technische Einrichtungen erreichbar ist, bedarf es einer risikogerechten, mit einer Notbremseinrichtung realisierbaren Abgrenzung dieser Notfallarten.

 

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass bei der Betätigung einer Notbremseinrichtung

  •  in der Haltestelle durch ein unverzügliches Anhalten des Zuges

  • außerhalb der Haltestelle durch das möglichst schnelle Erreichen eines geeigneten Streckenabschnitts  

  • der erforderliche Personenschutz gewährleistet werden kann.

  • Dabei wurde zugrunde gelegt, dass

    • das Gefährdungspotential für Fahrgäste bei einem Brand im Zug höher anzusetzen ist als bei anderen Ereignissen, die einer Weiterfahrt des Zuges bis zu einem geeigneten Streckenabschnitt entgegenstehen können;

    • Gefahren von außen (z.B. Flankenfahrten, Kollisionen mit Straßenbahnfahrzeugen) vom Fahrzeugführer erkannt werden 

    • mit technischen Mängeln, die zu einer Betriebsgefahr führen können, aufgrund der hohen Zuverlässigkeit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht zu rechnen ist;  

    • die Fahrzeit zwischen zwei Haltestellen im allgemeinen weniger als 3 Minuten beträgt.

 

3.5.1 Einrichtungen, mit denen Fahrzeuginsassen eine Notbremsung einleiten können (Notbremseinrichtungen), müssen in der Nähe der Türen für den Fahrgastwechsel angeordnet und deutlich erkennbar sein.

Notfälle beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste führen relativ häufig zur Betätigung einer Notbremseinrichtung. Da diese Notfälle in der Regel nur für die Fahrgäste erkennbar sind, die sich im Türbereich aufhalten, ist die Anordnung dieser Einrichtungen in der Nähe der Türen geboten. Bei Zweirichtungsfahrzeugen mit einander gegenüberliegenden Türen ist jeweils eine Notbremseinrichtung ausreichend, wenn diese gut erreichbar ist.

 

3.5.2 Bei Betätigung einer Notbremseinrichtung in der Haltestelle muss durch die Notbremsung unverzüglich und selbsttätig

a) die Anfahrt des Zuges verhindert werden,

b) der anfahrende Zug zum Halten gebracht werden.

Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, die bereits im Betrieb sind oder bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 65 Abs.4 BOStrab erstmals in Betrieb genommen werden, darf die Notbremsung durch den Fahrzeugführer ausgeführt werden, wenn eine Sicherheitsfahrschaltung vorhanden ist.

Bei der Betätigung einer Notbremseinrichtung in der Haltestelle muss mit einem Vorfall gerechnet werden, dessen Folgen insbesondere davon abhängig sind, wie viel Zeit bis zum Halt des Zuges vergeht. Die Notbremsung muss deshalb unverzüglich und selbsttätig – also vom Fahrzeugführer unabhängig – wirksam und mit hoher Bremsverzögerung, wie z.B. bisher realisiert ausgeführt werden.

Die Übergangsregelung nach Satz 2 trägt dem bisher geltenden Recht hinsichtlich Straßenabhängiger Bahnen Rechnung und begrenzt sie sachgerecht auf einen absehbaren Zeitraum.

 

3.5.3 Die Notbremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei deren Betätigung außerhalb von Haltestellen auf Strecken ohne Sicherheitsraum und in Tunneln die Notbremsung nicht unmittelbar wirksam wird und der Zug bis zum nächsten Bahnsteig weiterfahren kann. Auf anderen Strecken ist eine Weiterfahrt zulässig, wenn das Anhalten des Zuges durch Dienstanweisungen geregelt ist. Bei Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer muss eine Sicherheitsfahrschaltung nach § 38 Abs. 2 BOStrab vorhanden sein. Abschnitt 3.5.4 gilt entsprechend.

Bei Fahrzeugen, die bereits im Betrieb sind oder bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 65 Abs. 4 BOStrab erstmals in Betrieb genommen werden, darf eine selbsttätig wirksam werdende Notbremsung durch den Fahrzeugführer vom Fahrzeugführerplatz aus unwirksam geschaltet werden.

Bei der Betätigung einer Notbremseinrichtung außerhalb von Haltestellen ist als risikobestimmender Faktor ein Brand im Zug anzunehmen. In einem solchen Fall darf eine eingeleitete Notbremsung auf den genannten Streckenabschnitten nicht unmittelbar wirksam werden, und die Weiterfahrt zum nächsten Bahnsteig muss ohne vermeidbare zeitliche Verzögerung möglich sein, da  

  • Fahrweges ein selbständiges Verlassen des Zuges ohne besondere Rettungseinrichtungen nicht zulässt,

  • in Tunneln die Rettungsmöglichkeiten für Fahrgäste insbesondere wegen starker Rauchentwicklung im eng begrenzten Tunnelraum eingeschränkt sind,

  • in einer Haltestelle die Fahrgäste sich schneller und gefahrloser aus dem Brandeinwirkungsbereich entfernen können und auch Hilfs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen schneller und wirksamer als auf Strecken ohne Sicherheitsraum und in Tunneln durchgeführt werden können.

Außerhalb von Tunneln ist durch die Weiterfahrt eines Zuges auf Strecken mit Sicherheitsraum eine Verbesserung der Rettungs-, Hilfeleistungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten zu erreichen. Die unterschiedliche Lage (Niveau, Hochlage, Einschnitt, im und außerhalb des Straßenraumes) und Art des Bahnkörpers (Schotter- und schotterloser Oberbau, eingepflastert) sowie die verschiedenen Fahrzeugbauarten (z.B. mit und ohne Trittstufen) erfordern eine auf die jeweiligen örtlichen, betrieblichen und fahrzeugtechnischen Verhältnisse abgestimmte Regelung. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass bei einem Brand im Zug den Fahrgästen auch bei Dunkelheit und ungünstigen Witterungsverhältnissen ein möglichst schnelles und gefahrloses Verlassen es Brandeinwirkungsbereiches möglich ist und die Vorraussetzungen für Hilfeleistungen und Brandbekämpfungsmaßnahmen gegeben sind.

 

Die Übergangsregelung berücksichtigt die Gegebenheiten bei vorhandenen Fahrzeugen. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Notbremseinrichtungen dieser Fahrzeuge kurzfristig und kostengünstig umzustellen.

 

3.5.4 § 36 Abs. 9 Satz 2 gilt als erfüllt, wenn

a) in Tunneln die Notbremseinrichtung nach Abfahrt des Zuges vom Bahnsteig noch mindestens 8 Sekunden und höchstens so lange unmittelbar wirksam bleibt, dass sich nach einen Nothalt die Spitze des Zuges nicht weiter als 200 m außerhalb der Haltestelle befinden würde,

 

b) auf Strecken ohne Sicherheitsraum die Notbremseinrichtung nur so lange unmittelbar wirksam bleibt, dass Fahrzeuginsassen den Zug nach einem Nothalt noch selbständig am Bahnsteig verlassen können. Das erste Fahrzeug muss mit der letzten Tür noch sicher am Bahnsteig stehen.

Bei den angegebenen Werten für die Abgrenzung der Bereiche „in der Haltestelle“ und „außerhalb der Haltestelle“ in Tunneln handelt es sich um Grenzwerte. Sie sind abgeleitet aus  

  • der erforderlichen Mindestzeit für das Erkennen eines Notfalles, der ein unverzügliches Anhalten des Zuges erfordert (z.B. ein in der Tür eingeklemmter Fahrgast), und für die Betätigung einer Notbremseinrichtung durch Fahrgäste und

  •  dem physikalische bedingten Anhalteweg des Zuges unter ungünstigen Bedingungen bei der betrieblich vorgegebenen spätestmöglichen Einleitung einer unverzüglich wirksam werdenden Notbremsung.

Die Grenzwerte ermöglichen eine optimale Anpassung der Notbremsung an die betrieblichen Verhältnissen (z.B. Zuglängen, Halteplatz am Bahnsteig) und die fahrdynamischen Eigenschaften der Züge (z.B. Anfahrbeschleunigung, Bremsverzögerung).

 

Die Abgrenzung der Bereiche „in der Haltestelle“ und „außerhalb der Haltestelle“ bei Strecken ohne Sicherheitsraum trägt den baulichen Gegebenheiten, die ein selbständiges Verlassen des Zuges ohne besondere Rettungseinrichtungen nur am Bahnsteig zulassen, Rechnung.

 

3.5.5 Die Betätigung einer Notbremseinrichtung muss dem Fahrzeugführer oder bei Betrieb ohne Fahrzeugführer einer besetzen Betriebsstelle deutlich erkennbar sein.

 

Bei Betätigung einer Notbremseinrichtung ist davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr insbesondere durch den Fahrzeugführer erforderlich sind. Die deutliche Erkennbarkeit einer Notbremsbestätigung kann durch eine optische und/oder akustische Meldung beim Fahrzeugführer oder bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer bei einer besetzten Betriebsstelle erreicht werden. Bei einer unmittelbar wirksam werdenden Notbremsung ist eine Meldung beim Fahrzeugführer nicht erforderlich.

 

4. Prüfungen und Prüfbedingungen

 

4.1 Allgemeines

 

Das Einhalten der Bestimmungen des § 36 BOStrab und dieser Richtlinien ist durch Prüfung A und Prüfung B nachzuweisen-

 

Prüfung A ist bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb bereits verwendet werden, durchzuführen

 

a) bei Abnahme nach § 62 Abs.1 BOStrab,

 

b) nach jeder Inspektion gemäß § 57 Abs. 3 und 4 BOStrab.

 

Prüfung B ist bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb zu nehmenden Bauart durchzuführen.

 

Die Prüfungen umfassen die Messung der Wirkung von Bremsen allein oder im Zusammenwirken (Bremsmessungen) und die Prüfung von Funktionen bei der Einleitung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Bremsungen (Funktionsprüfungen).

 

Es sind die Prüfungen nach Anhang 1 bei der Prüfung A und die Prüfungen nach Anhang 2 bei der Prüfung B mit den jeweils dort angegebenen Laststufen auszuführen.

 

Fahrzeuge, die nicht einzeln betrieben werden können oder dürfen, müssen bei den Prüfungen Bestandteil eines betriebsfähigen Zuges sein.

 

Andere Prüfverfahren als in diesen Richtlinien beschrieben sind zulässig, wenn dadurch mindestens die gleiche Betriebssicherheit der Fahrzeuge und Züge erzielt und mindestens die gleiche Genauigkeit bei der Prüfung eingehalten wird.

 

Art und Umfang nach Instandsetzungen, nach Eingriffen in Bremseinrichtungen sowie nach Beanstandungen des Bremsvermögens sind entsprechend den baulichen und betrieblichen Gegebenheiten festzulegen.

 

Es ist sinnvoll, bei der Prüfung B (Typprüfung) bestimmte Bremsungen über die Anforderungen der Anlage 2 BOStrab hinausgehend mit Zweidrittellast durchzuführen.

 

4.2 Bremsmessungen

 

Die Bremsmessungen dienen dem Nachweis, dass die in den Anhängen 1 und 2 ausgewiesenen Grenzwerte, soweit für diese Bremsmessungen gefordert sind, eingehalten werden.

Die angegebenen Grenzwerte gelten für jede der aufgeführten Laststufen.

 

4.2.1 Die Bremsmessungen sind auf geradem und ebenem Gleis nacheinander, jeweils zweimal mit einer Ausgangsgeschwindigkeit durchzuführen von

 

a) höchstens 30 km/h

Die Messungen im unteren Geschwindigkeitsbereich dienen der Überprüfung des Bremsvermögens bei Langsamfahrt auf Sicht auch bei unabhängigen Bahnen z.B. Werkstätten oder Abstellanlagen.

 

b) mindestens 60 v.H. der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der höchsten im Streckennetz zugelassenen Geschwindigkeit, falls diese niedriger als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ist.

Von der Forderung nach einer Ausgangsgeschwindigkeit, die der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der ggf. darunter liegenden höchsten im Streckennetz zugelassenen Geschwindigkeit entspricht, wurde abgesehen, da der hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere die Vorhaltung einer ausreichend langen Prüfstrecke, nicht vertretbar erschien.

 

Bei der Festlegung der Ausgangsgeschwindigkeiten ist jedoch auf eine hinreichend große Abdeckung des betrieblich genutzten Geschwindigkeitsbereichs der Fahrzeuge, insbesondere bei straßenabhängigen Bahnen zu achten.

 

Abweichend von Satz 1 dürfen bei Betriebsfahrzeugen nach § 36 Abs. 6 BOStrab die Bremsmessungen mit zwei um mindestens 10 km/h differierenden Geschwindigkeiten durchgeführt werden.

Die Messung beginnt mit dem Einleiten der Bremsung vom Zustand des Rollens ohne Antrieb oder Bremsung und endet mit dem Stillstand des Fahrzeuges oder Zuges.

 

Die mit den Messungen verbundenen Toleranzen sind zur sicheren Seite hin zu berücksichtigen.

 

4.2.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 ist bei der Prüfung der Feststellbremsung das Fahrzeug mit höchster Nutzlast auf der größten im Streckennetz vorkommenden Neigung zu prüfen.

 

Bei ausreichendem Kraftschluss zwischen Rad und Schiene darf auf ebenem und geradem Gleis mit einer der Hangabtriebkraft entsprechenden Zugkraft geprüft werden; diese Prüfung ist bei allen Beladungszuständen zulässig.

 

4.2.3 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 ist bei der Prüfung der Notbremsung der haltende Zug betriebsüblich zu beschleunigen und die unverzüglich und selbsttätig zum Halt führende Notbremsung zum betrieblich vorgegebenen spätestmöglichen Zeitpunkt auszulösen. Der dabei von der Zugspitze zurückgelegte Weg von der Abfahrt bis zum Halt darf nicht mehr als 200 m betragen.

 

Diese Bemessung ist nur Bestandteil der Prüfung B.

 

4.3 Funktionsprüfungen

 

Funktionsprüfungen dürfen nur im Stand oder während der Fahrt ausgeführt werden.

 

 

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