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BOStrab Ausgabe 1987

 

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Anlage 1 

zu § 20 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen



Bild 1
Andreaskreuz

 

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat



Bild 2
Lichtzeichen

 

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein



Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke

 

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.


Anlage 2 

zu § 36 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Grenzwerte für Bremsungen

Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem ebenem Gleis.

a in m/s² = Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung
s in m = Höchstwert des Bremsweges zwischen Beginn der Bremsbetätigung und Stillstand
v in km/h = Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung

Tabelle 1
Grenzwerte bei Ausfall einer Bremse

(§ 36 Abs. 3 und 6)

v in km/h

a in m/s2

s in m

20

0,77

20

30

0,87

40

40

0,95

65

50

1,03

94

60

1,06

131

70

1,07

177

80

1,07

230

90

1,08

290

100

1,09

355

Tabelle 2
Grenzwerte bei Gefahrbremsungen

(§ 36 Abs. 5 Nr. 3)

v in km/h

a in m/s2

s in m

20

1,71

9

30

2,04

17

40

2,29

27

50

2,47

39

60

2,57

54

70

2,73

69


Anlage 3 

zu § 47 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

 

Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz

Farbe des Untergrundes weiß



Anlage 4 

zu den §§ 21, 40, 51 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

 

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