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BOStrab Ausgabe 1987

 

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§ 61
Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen. Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(2) Die Aufsicht umfasst insbesondere Feststellungen über

1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,

2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,

3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.


§ 62
Abnahme

(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zur Abnahme gehören die durch Messungen, Funktionsprüfungen oder andere Kontrollen getroffenen Feststellungen, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und betriebssicher ist.

(3) Über die Ergebnisse der Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Abnahme von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Bauunterlagen nach § 60 Abs. 5 beizufügen.

(5) Wird die Abnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Abnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden.

(6) Nach vollzogener Abnahme erteilt die Technische Aufsichtsbehörde dem Unternehmer einen Abnahmebescheid. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Abnahmenachweise, die nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden.

(7) Sind die Feststellungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder das Fahrzeug vor Erteilung des Abnahmebescheides vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 63
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.

§ 64
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 65
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S. 428), außer Kraft.

(3) Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, brauchen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung spätestens zu folgenden Zeitpunkten entsprechen

1. Signalanlagen eingleisiger Streckenabschnitte (§  21 Abs. 3 Nr. 2) spätestens bis zum 1. Januar 1990,

2. technische Sicherungen von Bahnübergängen (§  20 Abs. 4), Ausstattung von Haltestellen (§  31 Abs. 1 Nr. 2) und Sprechverbindungen (§  46 Abs. 4 Satz 1) spätestens bis zum 1. Januar 1992,

3. Weichenstelleinrichtungen ( § 17 Abs. 8) und Notbremseinrichtungen ( § 36 Abs. 9 Satz 2) spätestens bis zum 1. Januar 1996.

Bonn, den 11. Dezember 1987

Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke

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