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BOStrab
Ausgabe 1987
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Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im
Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).- Das
Bauordnungsrecht der Länder bleibt unberührt.
(2) Straßenbahnen sind
1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Personenbeförderung
dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der
Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das
Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die tätig sind
1. im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
2. bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
3. als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und
Fahrzeuge,
4. als Leitende oder Aufsichtführende über Bedienstete nach den Nummern
1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
1. die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den
Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
2. die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten
Anlagen,
3. die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
4. die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen
verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht
getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung
dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten,
für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei
Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
(10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als
Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen
bestehen.
§ 2
Grundregeln
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten
als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der
Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden,
wenn mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.
§ 3
Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr
verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
1. die höchsten betrieblich auftretenden Beanspruchungen mechanischer,
elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden
können,
2. gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeabsichtigt berührt
werden können,
3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende
Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung
von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen
nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse geschützt sind,
soweit es betrieblich erforderlich ist,
6. das Bestehen bleiben zu hoher Berührungsspannungen durch
Schutzmaßnahmen verhindert wird,
7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht
beeinträchtigt werden kann.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benutzung
oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar und
leicht erreichbar sein. Ihre Handhabung muss sich sinnfällig erkennen lassen;
Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die
eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens
verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in
Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in
betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden können.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die Behinderten,
älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und
Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen
sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
(6) Schienenbahnen benachbarter Nahverkehrsunternehmen sollen in ihrer
technischen Gestaltung den Möglichkeiten eines Betriebsverbundes Rechnung
tragen.
§ 4
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen
Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instand zu halten. Treten an ihnen
während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen
können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und
erforderlichenfalls abzusichern.
(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht
durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt
werden, dieser nach Feststellung unverzüglich zu melden.
(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass
Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden
unverzüglich Hilfe geleistet wird.
§ 5
Technische Aufsicht
(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser
Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen
Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen
Anordnungen.
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der
technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu
gehört auch der Betriebsleiter nach § 8 oder der Vorhabenträger nach
§ 7 Abs. 6.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen,
Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der
damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen,
kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer den Nachweis verlangen,
dass er oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder
Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
(4) Bestehen Zweifel, dass Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die
Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann die
Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise
oder Gutachten verlangen.
(5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, dass der Unternehmer seinen
Pflichten nach § 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen. Insbesondere kann sie
1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von
Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und
Fahrzeuge beschränken oder untersagen.
§ 6
Ausnahmen
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung
In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen genehmigen.
Zweiter Abschnitt
Betriebsleitung
§ 7
Unternehmer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung nach § 2 erfüllt werden. Er hat insbesondere
sicherzustellen, dass sich Betriebsanlagen- und Fahrzeuge in betriebssicherem
Zustand befinden und der Betrieb sicher geführt wird.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und
Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten die Sorgfalt anzuwenden, die eine
sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen erfordert.
(3) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung
obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen
Betriebsleiter zu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein
Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein
Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der
Bestätigung durch die Technische Aufsichtsbehörde.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm
obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei Entscheidungen, die die
Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maßgebend zu beteiligen,
insbesondere bei
1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
2. Beschaffung von Fahrzeugen,
3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten,
4. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den
sich daraus ergebenden Maßnahmen,
6. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die
Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die
dem Unternehmen nicht angehören.
(6) Der nach § 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes dem
Unternehmer gleichgestellte Träger eines Vorhabens braucht keinen
Betriebsleiter zu bestellen, wenn die verantwortliche Leitung beim Bau von
Betriebsanlagen einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder
einem Angestellten im öffentlichen Dienst mit gleichwertigen Fähigkeiten und
Erfahrungen übertragen worden ist.
(7) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Technischen Aufsichtsbehörde zu
unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen
mitbenutzt werden, hat der Unternehmer nachzuweisen, dass sie für den Betrieb
der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
(9) Besteht die Gefahr, dass die Betriebssicherheit durch Maßnahmen Dritter
beeinträchtigt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass gegen eine
solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
§ 8
Betriebsleiter
(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße
Betriebsführung insgesamt verantwortlich.
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für
Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden
ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen er regen.
(5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem
für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.
(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach
schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
§ 9
Bestätigung als Betriebsleiter
(1) Auf Antrag des Unternehmers bestätigt die Technische Aufsichtsbehörde
die Bestellung des Betriebsleiters für dieses Unternehmen, wenn
1. er die Betriebsleiterprüfung bestanden hat,
2. keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines
Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird als Betriebsleiter auch bestätigt,
wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb
spurgebundener Bahnen gehören, die Große Staatsprüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in
Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn
wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; die Tätigkeit bei
Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen
Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen
1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Führungszeugnis,
3. das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in
Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung
und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete
§ 10
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. geistig und körperlich tauglich ist und
3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als
unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch einen
für ein Straßenbahnunternehmen bestellten Betriebsarzt festgestellt worden
sein.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur
weiterbeschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen
Arzt nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach
Ablauf weiterer fünf Jahre.
(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit,
insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher
erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Absatz 2 erneut
festgestellt worden ist.
(5) Über Betriebsbedienstete nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 sind
Aufschreibungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit,
Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und
Nachschulungen, ersichtlich sein müssen.
§ 11
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht
für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge
ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach
§ 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist alle drei Jahre
zu wiederholen.
(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in
Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen sein.
§ 12
Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten
(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von
Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein.
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter
Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine
Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit
festzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete
einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die
seine Eignung festgestellt worden ist.
(4) Fahrbedienstete sind nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen
nachzuschulen.
§ 13
Verhalten während des Dienstes
(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und
Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihnen Personen
zur sicheren Beförderung anvertraut sind.
(2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahrgästen rücksichtsvoll und
besonnen zu verhalten.
(3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des Dienstes und der
Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit
beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie
unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4) Fahrbediensteten ist untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und
Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu
benutzen.
§ 14
Verhalten bei Krankheit
(1) Hat ein Betriebsbediensteter eine Krankheit, die seine Dienstausübung
beeinträchtigen kann, darf er seinen Dienst nicht verrichten.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder
Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht
ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer
in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen
durch ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der
Krankheit besteht.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Vierter Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 15
Streckenführung
(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltesteilen müssen den
Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu
anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
(2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein
und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Jedoch sollen sich die Geschwindigkeiten
für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und
städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und
Längsneigungen differenziert werden.
(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs
nicht höhengleich kreuzen.
(4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen
Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen
technischen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
(5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
(6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.
§ 16
Bahnkörper
(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus
Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
(2) Der Unterbau muss unter Beachtung der geologischen und hydrologischen
Verhältnisse standsicher sein.
(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom
Bahnkörper ableitbar sein.
(4) Bahnkörper sind
1. straßenbündige Bahnkörper,
2. besondere Bahnkörper,
3. unabhängige Bahnkörper.
(5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen
oder Gehwegflächen eingebettet.
(6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind
jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen
oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören
auch höhengleiche Kreuzungen, die nach § 20 Abs. 7 als Bahnübergänge
gelten.
(7) Unabhängige Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom
übrigen Verkehr unabhängig. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch
Bahnübergänge nach § 20.
(8) Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen Bahnkörper müssen
zwischen diesem und benachbarten Straßenfahrbahnen Schutzinseln für
Fußgänger vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Straße
nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist.
(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muss durch Einfriedigungen oder auf
andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers
verhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische
Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen
Betriebsarten verlangen.
§ 17
Oberbau
(1) Der Oberbau muss die vom maßgebenden Lastenzug bei der
Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte
ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass
bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen
Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche
Laufruhe erhalten bleiben.
(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhängigem Bahnkörper sollen
mindestens so groß sein, dass in den Gleisbogen keine Beschränkungen der
Streckenhöchstgeschwindigkeit notwendig sind.
(4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, dass die bei den zulässigen
Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und
deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich
müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
(5) Die Längsneigungen der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge
müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass
1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum
Halten gebracht werden können,
2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können,
solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.
(7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze
befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden
können.
(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der
Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein.
(9) Abschlüsse an Gleisenden müssen gekennzeichnet und so gestaltet sein,
dass sie den betrieblichen Erfordernissen genügen.
§ 18
Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen
sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen
freigehalten werden muss.
(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch
maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander
abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden
Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf
benachbarten Gleisen kommen kann.
(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfs darf die Wahrscheinlichkeit des
Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflussfaktoren
berücksichtigt werden.
(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf soll
ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des
Lichtraumbedarfs abgestellt ist.
§ 19
Sicherheitsräume
(1) Zum Schutz von Personen muss neben jedem Gleis außerhalb der
Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muss vom Gleis aus
und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt
ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und
lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform
darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig
eingeschränkt sein.
(3) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere
durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei
zwischen den Einbauten und dem Fahrzeug ein Abstand von mindestens 0,45 m
vorhanden ist. Dieser Abstand braucht bei Einbauten in gemeinsamen
Sicherheitsräumen nach Absatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein.
(4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenommen Autobahnen und
Kraftfahrstraßen, gilt als Sicherheitsraum der an den Bahnkörper angrenzende
Teil des Verkehrsraums.
(5) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen,
wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des
Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied muss ein Sicherheitsraum
entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig angeordnet
sein.
(6) Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und
0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor
ihnen dürfen keine Stromschienen liegen.
(7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten die Absätze 5 und 6
entsprechend.
(8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden,
wenn die Sicherheit der Fahrgäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise
gewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur unverzüglichen Bergung
im Notfall.
§ 20
Bahnübergänge
(1) Bahnübergänge sind durch Andreaskreuze nach Anlage 1 Bild 1
gekennzeichnete höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen auf unabhängigem
Bahnkörper mit Straßen, Wegen oder Plätzen.
(2) Auf Bahnübergängen hat der Straßenbahnverkehr Vorrang vor dem
Straßenverkehr.
(3) Die den Vorrang nach Absatz 2 kennzeichnenden Andreaskreuze müssen an
den Stellen stehen, vor denen Wegebenutzer warten müssen, wenn der
Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(4) Bahnübergänge müssen technisch gesichert sein.
Dies gilt nicht für
1. Bahnübergänge, die innerhalb eines Tages in der Regel von nicht mehr
als 100 Kraftfahrzeugen überquert werden und die durch die Übersicht auf
die Bahnstrecke gesichert sind, z.B.
2. Bahnübergänge von Fußwegen und Radwegen, die durch die Übersicht
auf die Bahnstrecke und durch Drehkreuze oder ähnlich wirkende
Einrichtungen gesichert sind.
(5) Als technische Sicherung nach Absatz 4 müssen vorhanden sein
1. Geber für Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb - Rot nach Anlage 1
Bild 2, die mit Halbschranken nach Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können,
2. Geber für Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach Anlage 4 vor dem
Bahnübergang oder eine in Zugsicherungsanlagen eingebundene Überwachung
der Einrichtungen nach Nummer 1.
(6) Die Sicherung durch die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden,
wenn die Wegebenutzer die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen Abstand
übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten
können.
(7) Als Bahnübergänge gelten auch höhengleiche Kreuzungen von
Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper mit Straßen, Wegen oder Plätzen,
wenn die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 eingehalten sind.
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