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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
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BOStrab Ausgabe 1976
- Seite 6 -
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§
81
(1)
Weichen dürfen nur von
Bahnbetriebsangehörigen umgestellt werden. (2)
Werden Weichen ohne
Zungensicherung von der Spitze befahren, so darf die Geschwindigkeit höchstens
15 km/h betragen. Die Geschwindigkeit darf erst dann wieder erhöht werden, wenn
auch der Zugschluss den Weichenbereich verlassen hat. Geschwindigkeitsbeschränkungen
für Gleisbogen bleiben hiervon unberührt. (3)
Die Fahrgeschwindigkeit
ist vor Weichen, die von der Spitze befahren werden, so einzurichten, dass eine
irrtumsfreie augenscheinliche Prüfung der Weichenstellung gesichert ist. Sofern
die Weichenzungen nicht in der beabsichtigten Fahrtrichtung anliegen, darf die
Weiche nicht befahren werden. In diesem Fall ist zunächst die richtige
Weichenstellung herzustellen. (4)
Weichen dürfen erst
umgestellt werden, wenn ein vorausfahrender Zug mit allen Achsen eindeutig den
betreffenden Weichenbereich verlassen hat. Der Stellkontakt von Weichen, die
nicht umgestellt werden sollen, darf gleichfalls erst befahren werden, wenn der
vorausfahrende Zug den betreffenden Weichenbereich verlassen hat. (5)
Weitere Festlegungen sind
in der Anweisung Nr. 26 zur BO Strab – Umstellen und Befahren von Weichen –
enthalten. §
82
(1)
Züge, die der öffentlichen
Personenbeförderung dienen, haben an den für die betreffende Linie
zutreffenden Haltestellen zu halten. Die Züge haben in der Regel mit der
Zugmitte in Höhe des Haltestellenzeichens zu halten. Am Doppelhaltestellen hält
der erste Zug mit dem Zugschluss in Höhe des Haltestellenzeichens. Der zweite
Zug hat dahinter in einem Abstand von mindestens 2 m zu halten. (2)
An der Haltestelle hat
sich der Triebwagenführer durch Einsicht in den Rückspiegel über den Verlauf
des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten
die Beendigung des Fahrgastwechsels festgestellt hat, oder wenn von ihm in
besonderen Fällen der Fahrgastwechsel beendet werden muss, gibt er das
Abfahrtsignal mit einer Dauer von mindestens 2 Sekunden und überzeugt sich
durch Beobachten seiner Überwachungseinrichtung von der Funktion der
Signaleinrichtung. Bei fernbedienbaren Türen kontrolliert er die vollzogene Türschließung
durch Beobachten der diesbezüglichen Kontrolleinrichtung. (3)
Triebwagenführer von Zügen
ohne fernbedienbare Türen haben das Abfahrtsignal zu wiederholen, wenn der
unmittelbaren Abfahrt von der Haltestelle nach der ersten Signalgabe ein
Hindernis entgegensteht. (4)
Müssen Haltestellen in
Bogen beibehalten werden, bei denen der Fahrgastwechsel mit dem Rückspiegel
nicht in vollem Umfang übersehen werden kann, gilt die Anweisung Nr. 27 zur BO
Strab – Haltestellen im Bogen -. §
83
Der
Bahnbetriebsdienst auf eingleisigen Strecken hat gemäß Anweisung Nr. 28 zur BO
Strab – Befahren eingleisiger Strecken – zu erfolgen. §
84
(1)
Ein Fahrzeug gilt als
stillgesetzt, wenn der Triebwagenführer nach kurzer Abwesenheit dieses wieder
aufsucht. Es kann während der Abwesenheit auch durch Fahrgäste besetzt sein.
Als abgestellt gilt ein Fahrzeug dann, wenn es der Triebwagenführer verlässt
und vorher die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Handlungen durchgeführt hat. Ein
abgestelltes Fahrzeug muss vorher von Fahrgästen geräumt sein. (2)
Stillgesetzte oder
abgestellte Züge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch gegen
unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Hierzu ist die Feststellbremse zu verwenden
und gegen unbeabsichtigtes Lösen zu arretieren. Die Sicherung gegen unbefugtes
Ingangsetzen ist unter Beachtung der örtlichen Bedingungen in der Dienstordnung
zu regeln. (3)
Wird ein Zug in Neigungen
≥ 10% (1:100) stillgesetzt, muss die Feststellbremse wirksam und arretiert
sein, bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, die Feststellbremse
mindestens von 2 Fahrzeugen. (4)
Bei Abstellen von Zügen
hat der Triebwagenführer in der angegebenen Reihenfolge auszuführen a)
Sicherung gemäß Abs.2 b)
Abschaltungen nach den
Festlegungen in der Dienstordnung c)
Ausschalten des
Batteriehauptschalters. Beim
unbeaufsichtigten Abstellen von Zügen ist außerdem der Stromabnehmer
abzuziehen (5)
Müssen Fahrzeuge mit
angelegtem Stromabnehmer abgestellt werden, hat der Direktor des Betriebes die
Beaufsichtigung und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von
Schadensfällen in der Dienstordnung festzulegen. (6)
Das Abstellen von Zügen
hat auf Betriebshöfen zu erfolgen. (7)
Müssen Züge vorübergehend
im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Streckengleisen abgestellt werden, sind
hinsichtlich der Beleuchtung und Bewachung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
durch den Straßenbahnbetrieb zu treffen.
(1)
Störungsfälle beeinträchtigen
die planmäßige Betriebsführung. Sie können sich u.a. ergeben aus a)
Hindernissen im
Gleisbereich und anderen Beeinträchtigungen des Fahrweges b)
Schäden an Bahnanlagen c)
Schäden an Fahrzeugen,
die die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges einschränkt d)
Stromausfall e)
plötzliche Dienstunfähigkeit
des Fahrpersonals. (2)
Die Maßnahmen zur
Behebung von Störungsfällen müssen a)
die Gewährleistung der
Sicherheit für Fahrgäste, Fahrpersonal und übrige Verkehrsteilnehmer b)
die Gewährleistung
geringster nachteiliger Folgen des Störungsfalles und c)
eine gefahrlose
Wiederaufnahme der planmäßigen Betriebsführung sicherstellen. (3)
Die wesentlichen Maßnahmen
zur Behebung von Störungsfällen sind in der Anweisung Nr. 29 zur BO Strab –
Störungsfälle – enthalten. Weitere Festlegungen zum Verhalten in Störungsfällen
sind in der Dienstordnung festzulegen. §
86
(1)
Zur vollen Durchsetzung
der Bestimmungen für den Bahnbetriebsdienst sowie weiterer der Sicherheit des
Bahnbetriebes dienender Festlegungen sind Kontrollen durch Fachkräfte des Straßenbahnbetriebes
durchzuführen. (2)
Kontrollen des
Bahnbetriebes umfassen a)
Kontrollen der Tätigkeit
der Bahnbetriebsangehörigen b)
Kontrollen der
Betriebsabwicklung. (3)
Triebwagenführer sind mindestens einmal im Quartal bei der Dienstausübung zu
kontrollieren. Die übrigen Bahnbetriebsangehörigen werden nach Erfordernis
kontrolliert. (4)
Schwerpunkte, die die
Betriebsabwicklung nachteilig beeinflussen können, sind besonders zu
kontrollieren. Insbesondere sind über a)
das Befahren besonderer Streckenbereiche b)
die Durchführung von Rangierbewegungen c)
den Betriebsablauf an
Lichtsignalanlagen und an ungeregelten Knotenpunkten d)
Abweichungen vom
fahrplanmäßigen Bahnbetrieb usw. Kontrollieren
durchzuführen. Diese Kontrollen sind unter Beachtung jahreszeitlicher und
betrieblicher Schwerpunkte sowie auf Grund von Hinweisen der Bahnbetriebsangehörigen
und solchen aus der Öffentlichkeit durchzuführen. (5)
Über durchgeführte
Kontrollen gemäß Abs.2 sind Nachweise zu führen und mit den Beteiligten
auszuwerten. §
87
(1)
Es ist durchgehend eine
Meldestelle im Straßenbahnbetrieb besetzt zu halten, die in der Lage ist,
eingehende Meldungen über Vorkommnisse im Bahnbetriebsdienst sachgemäß zu
behandeln. (2)
Der Direktor des
Betriebes hat festzulegen, ob eine Dispatcherdienst zur operativen Lenkung und
zur Kontrolle des Bahnbetriebsdienstes einzurichten ist. (3)
Die Aufgaben des
Dispatcherdienstes sind in der Anweisung Nr. 30 zur BO Strab –
Dispatcherdienst – enthalten. §
88
(1)
Es sind Vorkehrungen zu
treffen, um bei Unfällen und sonstigen Ereignissen schnell und umfassend Hilfe
gewährleisten und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß beschränken
zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der
Dienstordnung zu treffen. (2)
Die zur Hilfeleistung und
Störungsbeseitigung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und
Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten. (3)
Für das Verhalten an der
Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten und Auswerten der
Vorkommnisse sowie deren statistische Erfassung gilt die Anweisung Nr. 31 zur BO
Strab – Unfälle und sonstige Ereignisse -. (4)
Fahrzeuge, deren
Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste
Fahrzeuge sind von den Fahrgästen zu räumen und vor dem Wiedereinsatz
technisch zu überprüfen. Abschnitt
VI Schlussbeleuchtungen
(1)
Die vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen werden mit Ablauf des 30. April
1977 ungültig. (2)
Abweichungen von dieser
Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. April 1977 zu
beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend
durch betriebliche Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu
beseitigen. (3)
Abweichungen von dieser
Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. April 1977 nicht
beseitigt werden können, sind durch den Straßenbahnbetrieb in einem Nachweis
zu erfassen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Direktor des
Betriebes ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines
Leistungsdokumentes sein muss. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten: a)
Art der Abweichung zu §
... bzw. Anweisung Nr. ... b)
Termin für die Veränderung c)
Festlegung der
Verantwortung für die Realisierung d)
Festlegung von Maßnahmen
zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der
Abweichung. Der
Maßnahmeplan ist der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Oktober 1976 zur Bestätigung
vorzulegen.
Wenn
aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen bei Neubau und Änderungen von
Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen
abgewichen werden muss, so ist hierfür mit eingehender Begründung bei der
Staatlichen Bahnaufsicht eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die
Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. §
91
Durch
die Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigung durch die Staatliche
Bahnaufsicht wird die Pflicht zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen
anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.
Diese
Ordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. Berlin,
den 22. Januar 1976 Der
Minister für Verkehrswesen Arndt
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