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BOStrab Ausgabe 1976

 

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§ 81 Umstellen und Befahren von Weichen  

(1)   Weichen dürfen nur von Bahnbetriebsangehörigen umgestellt werden.

(2)   Werden Weichen ohne Zungensicherung von der Spitze befahren, so darf die Geschwindigkeit höchstens 15 km/h betragen. Die Geschwindigkeit darf erst dann wieder erhöht werden, wenn auch der Zugschluss den Weichenbereich verlassen hat. Geschwindigkeitsbeschränkungen für Gleisbogen bleiben hiervon unberührt.

(3)   Die Fahrgeschwindigkeit ist vor Weichen, die von der Spitze befahren werden, so einzurichten, dass eine irrtumsfreie augenscheinliche Prüfung der Weichenstellung gesichert ist. Sofern die Weichenzungen nicht in der beabsichtigten Fahrtrichtung anliegen, darf die Weiche nicht befahren werden. In diesem Fall ist zunächst die richtige Weichenstellung herzustellen.

(4)   Weichen dürfen erst umgestellt werden, wenn ein vorausfahrender Zug mit allen Achsen eindeutig den betreffenden Weichenbereich verlassen hat. Der Stellkontakt von Weichen, die nicht umgestellt werden sollen, darf gleichfalls erst befahren werden, wenn der vorausfahrende Zug den betreffenden Weichenbereich verlassen hat.

(5)   Weitere Festlegungen sind in der Anweisung Nr. 26 zur BO Strab – Umstellen und Befahren von Weichen – enthalten.

 

§ 82 Bedienung von Haltestellen  

(1)   Züge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, haben an den für die betreffende Linie zutreffenden Haltestellen zu halten. Die Züge haben in der Regel mit der Zugmitte in Höhe des Haltestellenzeichens zu halten. Am Doppelhaltestellen hält der erste Zug mit dem Zugschluss in Höhe des Haltestellenzeichens. Der zweite Zug hat dahinter in einem Abstand von mindestens 2 m zu halten.

(2)   An der Haltestelle hat sich der Triebwagenführer durch Einsicht in den Rückspiegel über den Verlauf des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrgastwechsels festgestellt hat, oder wenn von ihm in besonderen Fällen der Fahrgastwechsel beendet werden muss, gibt er das Abfahrtsignal mit einer Dauer von mindestens 2 Sekunden und überzeugt sich durch Beobachten seiner Überwachungseinrichtung von der Funktion der Signaleinrichtung. Bei fernbedienbaren Türen kontrolliert er die vollzogene Türschließung durch Beobachten der diesbezüglichen Kontrolleinrichtung.

(3)   Triebwagenführer von Zügen ohne fernbedienbare Türen haben das Abfahrtsignal zu wiederholen, wenn der unmittelbaren Abfahrt von der Haltestelle nach der ersten Signalgabe ein Hindernis entgegensteht.

(4)   Müssen Haltestellen in Bogen beibehalten werden, bei denen der Fahrgastwechsel mit dem Rückspiegel nicht in vollem Umfang übersehen werden kann, gilt die Anweisung Nr. 27 zur BO Strab – Haltestellen im Bogen -.

 

§ 83 Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb  

Der Bahnbetriebsdienst auf eingleisigen Strecken hat gemäß Anweisung Nr. 28 zur BO Strab – Befahren eingleisiger Strecken – zu erfolgen.

 

§ 84 Sicherung stillgesetzter oder abgestellter Fahrzeuge  

(1)   Ein Fahrzeug gilt als stillgesetzt, wenn der Triebwagenführer nach kurzer Abwesenheit dieses wieder aufsucht. Es kann während der Abwesenheit auch durch Fahrgäste besetzt sein. Als abgestellt gilt ein Fahrzeug dann, wenn es der Triebwagenführer verlässt und vorher die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Handlungen durchgeführt hat. Ein abgestelltes Fahrzeug muss vorher von Fahrgästen geräumt sein.

(2)   Stillgesetzte oder abgestellte Züge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Hierzu ist die Feststellbremse zu verwenden und gegen unbeabsichtigtes Lösen zu arretieren. Die Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ist unter Beachtung der örtlichen Bedingungen in der Dienstordnung zu regeln.

(3)   Wird ein Zug in Neigungen ≥ 10% (1:100) stillgesetzt, muss die Feststellbremse wirksam und arretiert sein, bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, die Feststellbremse mindestens von 2 Fahrzeugen.

(4)   Bei Abstellen von Zügen hat der Triebwagenführer in der angegebenen Reihenfolge auszuführen

a)      Sicherung gemäß Abs.2

b)      Abschaltungen nach den Festlegungen in der Dienstordnung

c)      Ausschalten des Batteriehauptschalters.

Beim unbeaufsichtigten Abstellen von Zügen ist außerdem der Stromabnehmer abzuziehen

(5)   Müssen Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer abgestellt werden, hat der Direktor des Betriebes die Beaufsichtigung und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Schadensfällen in der Dienstordnung festzulegen.

(6)   Das Abstellen von Zügen hat auf Betriebshöfen zu erfolgen.

(7)   Müssen Züge vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Streckengleisen abgestellt werden, sind hinsichtlich der Beleuchtung und Bewachung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durch den Straßenbahnbetrieb zu treffen.

 

§ 85 Störungsfälle  

(1)   Störungsfälle beeinträchtigen die planmäßige Betriebsführung. Sie können sich u.a. ergeben aus

a)      Hindernissen im Gleisbereich und anderen Beeinträchtigungen des Fahrweges

b)      Schäden an Bahnanlagen

c)      Schäden an Fahrzeugen, die die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges einschränkt

d)      Stromausfall

e)      plötzliche Dienstunfähigkeit des Fahrpersonals.

(2)   Die Maßnahmen zur Behebung von Störungsfällen müssen

a)      die Gewährleistung der Sicherheit für Fahrgäste, Fahrpersonal und übrige Verkehrsteilnehmer

b)      die Gewährleistung geringster nachteiliger Folgen des Störungsfalles und

c)      eine gefahrlose Wiederaufnahme der planmäßigen Betriebsführung sicherstellen.

(3)   Die wesentlichen Maßnahmen zur Behebung von Störungsfällen sind in der Anweisung Nr. 29 zur BO Strab – Störungsfälle – enthalten. Weitere Festlegungen zum Verhalten in Störungsfällen sind in der Dienstordnung festzulegen.

 

§ 86 Kontrollen des Bahnbetriebsdienstes  

(1)   Zur vollen Durchsetzung der Bestimmungen für den Bahnbetriebsdienst sowie weiterer der Sicherheit des Bahnbetriebes dienender Festlegungen sind Kontrollen durch Fachkräfte des Straßenbahnbetriebes durchzuführen.

(2)   Kontrollen des Bahnbetriebes umfassen

a)      Kontrollen der Tätigkeit der Bahnbetriebsangehörigen

b)      Kontrollen der Betriebsabwicklung.

(3) Triebwagenführer sind mindestens einmal im Quartal bei der Dienstausübung zu kontrollieren. Die übrigen Bahnbetriebsangehörigen werden nach Erfordernis kontrolliert.

(4)   Schwerpunkte, die die Betriebsabwicklung nachteilig beeinflussen können, sind besonders zu kontrollieren. Insbesondere sind über

a) das Befahren besonderer Streckenbereiche

b) die Durchführung von Rangierbewegungen

c)      den Betriebsablauf an Lichtsignalanlagen und an ungeregelten Knotenpunkten

d)      Abweichungen vom fahrplanmäßigen Bahnbetrieb usw.

Kontrollieren durchzuführen. Diese Kontrollen sind unter Beachtung jahreszeitlicher und betrieblicher Schwerpunkte sowie auf Grund von Hinweisen der Bahnbetriebsangehörigen und solchen aus der Öffentlichkeit durchzuführen.

(5)   Über durchgeführte Kontrollen gemäß Abs.2 sind Nachweise zu führen und mit den Beteiligten auszuwerten.

 

§ 87 Überwachung des Bahnbetriebsdienstes  

(1)   Es ist durchgehend eine Meldestelle im Straßenbahnbetrieb besetzt zu halten, die in der Lage ist, eingehende Meldungen über Vorkommnisse im Bahnbetriebsdienst sachgemäß zu behandeln.

(2)   Der Direktor des Betriebes hat festzulegen, ob eine Dispatcherdienst zur operativen Lenkung und zur Kontrolle des Bahnbetriebsdienstes einzurichten ist.

(3)   Die Aufgaben des Dispatcherdienstes sind in der Anweisung Nr. 30 zur BO Strab – Dispatcherdienst – enthalten.

 

§ 88 Unfälle und sonstige Ereignisse  

(1)   Es sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen und sonstigen Ereignissen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß beschränken zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.

(2)   Die zur Hilfeleistung und Störungsbeseitigung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten.

(3)   Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten und Auswerten der Vorkommnisse sowie deren statistische Erfassung gilt die Anweisung Nr. 31 zur BO Strab – Unfälle und sonstige Ereignisse -.

(4)   Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von den Fahrgästen zu räumen und vor dem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.

 

Abschnitt VI

Schlussbeleuchtungen

 

§ 89 Übergangsbestimmungen  

(1)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen werden mit Ablauf des 30. April 1977 ungültig.

(2)   Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. April 1977 zu beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend durch betriebliche Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3)   Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. April 1977 nicht beseitigt werden können, sind durch den Straßenbahnbetrieb in einem Nachweis zu erfassen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Direktor des Betriebes ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines Leistungsdokumentes sein muss. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

a)      Art der Abweichung zu § ... bzw. Anweisung Nr. ...

b)      Termin für die Veränderung

c)      Festlegung der Verantwortung für die Realisierung

d)      Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichung.

Der Maßnahmeplan ist der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Oktober 1976 zur Bestätigung vorzulegen.

 

§ 90 Ausnahmegenehmigung  

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen bei Neubau und Änderungen von Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muss, so ist hierfür mit eingehender Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

§ 91 Zuständigkeit anderer Organe  

Durch die Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

 

§ 92  Inkrafttreten  

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

Berlin, den 22. Januar 1976

 

Der Minister für Verkehrswesen

Arndt

 

 

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