zur Startseite

Allgemeines

---------------

Ausgabe 1938

Ausgabe 1959

Ausgabe 1969

Ausgabe 1965

Ausgabe 1976

Ausgabe 1987

---------------

SO Strab

weitere Signale

---------------

Richtlinien

Fahren ohne Fahrzeugführer  

Bremsen-

richtlinie

 

Zweiwege-

fahrzeuge

 

 

BOStrab Ausgabe 1976

 

- Seite 5 -

 

zurück nach Seite 4

 

weiter nach Seite 6

 

    

§ 61 Signaleinrichtungen  

(1)   Personenfahrzeuge müssen mit einer Abfahrtsignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(2)   Personenfahrzeuge ohne Notbremseinrichtung müssen eine Notsignaleinrichtung haben.

(3)   Personenfahrzeuge ohne Notsignaleinrichtung müssen mit einer Rangiersignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(4)   Sonderfahrzeuge müssen mit einer Signaleinrichtung zur gegenseitigen Verständigung zwischen Triebwagenführer und den zur Mitfahrt berechtigten Personen ausgerüstet sein.

(5)   Die Anbringung und Kennzeichnung der Abfahrt-, Not- und Rangiersignaleinrichtung hat nach Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Signalanlagen, Notbremseinrichtungen“ zu erfolgen.

     

§ 62 Sprechanlagen  

(1)   Neu zu bauende Personenfahrzeuge müssen zur Übermittlung von Informationen des Triebwagenführers an die Fahrgäste mit Sprechanlagen ausgerüstet sein.

(2)   Die Sprechanlagen müssen dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Sprechanlagen; Forderungen“ entsprechen.

 

§ 63 Beleuchtungseinrichtungen  

(1)   Fahrzeuge müssen folgende Beleuchtungseinrichtungen besitzen:

a)      Fahrbahnbeleuchtung

b)      seitliche Begrenzungsleuchten

c)      Schlussleuchten

d)      Bremsleuchten

e)      Innenbeleuchtung

f)        Türraumbeleuchtung.

Fahrzeuge sind außerdem mit Rückstrahlern auszurüsten.

(2)   Sonderfahrzeuge sind mit gelben Rundumleuchten auszurüsten, wenn durch ihren Einsatz eine Gefährdung oder schwer erkennbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten kann. Ihr Anbau hat so zu erfolgen, dass diese von allen Seiten gut sichtbar sind und nicht blenden. Die Ausrüstung mit Rundumleuchten bedarf in jedem Einzelfall der Erlaubnis und Abnahme der Deutschen Volkspolizei.

(3)   für Scheinwerfer, Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten sowie Rückstrahler muss die Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen und die Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe vorliegen.

(4)   Die Anbringung der unter Abs. 1 Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen sowie der Rückstrahler und die Gestaltung der Innenbeleuchtung müssen der Anweisung Nr. 14 zur BO Strab – Beleuchtungseinrichtungen – entsprechen.

(5)   Die Türraumbeleuchtung muss dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Türen und deren Einrichtung“ entsprechen.

(6)   Scheinwerfer, Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten müssen unabhängig von der Fahrdrahtspannung wirksam sein.

   

 

§ 64 Fahrtrichtungsanzeiger  

(1)   Die Fahrzeuge sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die als leuchtende Zeichen an derjenigen Seite des Fahrzeuges erkennbar sein müssen, nach der abgebogen werden soll.

(2)   Für Fahrtrichtungsanzeiger muss die Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen und die Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe vorliegen.

(3)   Bei neu zu bauenden Fahrzeugen muss die Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger die Verwendung als Warnblinkvorrichtung ermöglichen.

(4)   Die Anbringung und Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger sowie ihre Funktion als Warnblinkvorrichtung muss der Anweisung Nr. 15 zur BO Strab – Fahrtrichtungsanzeiger – entsprechen.

 

§ 65 Fahrtziel- und Linienbezeichnung  

(1)   Personenfahrzeuge müssen für jede Form der Zugbildung die Kennzeichnung ermöglichen für

a)      Fahrtziel- und Linienbezeichnung an der Spitze des Zuges

b)      Linienbezeichnung am Ende des Zuges.

Diese Einrichtungen müssen blendungsfrei und unabhängig von der Fahrdrahtspannung beleuchtbar sein.

(2)   Die Anbringung von Fahrtziel- und Linienbezeichnungen an den Fahrzeugseiten muss entsprechend Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ möglich sein.

 

§ 66 Kennzeichnungen, Beschilderung und Information

 

(1)   Fahrzeuge müssen außen folgende Kennzeichnungen haben:

a)      Eigentumsmerkmal

b)      Wagennummer an den beiden Seitenwänden

c)      Anhebstellen des Aufbaues und der Fahr- oder Drehgestelle, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen

d)      Fahrzeugmasse

e)      Belastungsgrenzen bei Sonderfahrzeugen

f)        Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung des Fahrzeuges (diese Beschriftung kann auch innen angebracht werden).

(2)   Fahrzeuge müssen innen Kennzeichnungen der Bedienungselemente für das Fahr- und Werkstattpersonal haben.

(3)   Beschilderung und Information hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ zu folgen.

 

§ 67 Ausrüstung  

(1)   Triebwagen müssen Rückblickspiegel zur Beobachtung des Straßenverkehrs und zur Überwachung des Fahrgastwechsels durch den Triebwagenführer besitzen. Die Rückblickspiegel müssen dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Einrichtungen zur Beobachtung des Fahrgastwechsels“ entsprechen. Rückblickspiegel sind an der rechten äußeren Fahrzeugseite, bei Erfordernis auch an der linken Seite, anzubringen.

(2)   Zum ständigen Zubehör der Triebwagen gehören:

a)      Feuerlöscher

b)      Verbandskasten entsprechend Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969 – Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb – (Sonderdruck Nr. 636 des Gesetzblattes)

c)      Weichenstelleisen.

(3)   Die Triebwagen sind mit einer Funksprechanlage entsprechend den örtlichen Erfordernissen auszurüsten.

(4)   Triebwagen sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die das Umstellen elektrotechnisch stellbarer Weichen vom Triebwagenführerraum aus ermöglicht. Die Einrichtung muss vom Fahrantrieb unabhängig und eine unbeabsichtigte Beeinflussung der Wirkung ausgeschlossen sein.

 

 

§ 68 Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel  

(1)   Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel sind

a)      Sonderfahrzeuge ohne Fahrantrieb bis 2,5 t Fahrzeugmasse

b)      Kraftfahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtung aus Schienen fahren können.

(2)   Die Anweisung Nr. 10 zur BO Strab – Begrenzung der Fahrzeuge – muss beim Fahren eingehalten werden. Teile, die in Arbeitsstellung die Fahrzeugbegrenzungslinien I, II oder III überschreiten, müssen auf diese rückführbar sein und gegen unbeabsichtigte Profilüberschreitung gesichert werden können.

(3)   Radsätze müssen § 39 entsprechen. Hilfseinrichtungen, die das Fahren von Kraftfahrzeugen auf Schienen ermöglichen, müssen eine sichere Spurführung gewährleisten.

(4)   Beim Bewegen mittels Triebwagen müssen Kupplungen gemäß § 41 vorhanden sein und sofern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird, auch Sicherheitseinrichtungen, die im Falle der unbeabsichtigten Zugtrennung ein Abrollen verhindert.

(5)   Die zulässige Geschwindigkeit muss der Bauart und dem Verwendungszweck entsprechen, darf jedoch 20 km/h nicht überschreiten.

 

§ 69 Instandhaltung der Fahrzeuge  

(1)   Der Straßenbahnbetrieb hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 16 zur BO Strab – Instandhaltung der Fahrzeuge – planmäßig vorbeugend instand zu halten. Die Instandhaltungsmaßnahmen umfassen

a)      Wartungsdurchsicht

b)      Kontrolldurchsicht

c)      Zwischenuntersuchung

d)      Hauptuntersuchung

(2)   Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Hauptuntersuchung hat der Direktor des Betriebes unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Hauptuntersuchung

a)      für alle Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, von 8 Jahren

b)      für Fahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, von 10 Jahren

nicht überschritten werden.

(3)   Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.

(4)   Die Fristen für die Hauptuntersuchung rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebsnahme für die nächste Hauptuntersuchung.

(5)   Zur Gewährleistung der Instandhaltung sind vom Straßenbahnbetrieb werkstattmäßige und personelle Vorraussetzungen zu schaffen.

(6)   Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und die ordnungsgemäße Arbeitsausführung unterschriftlich zu bestätigen.

(7)   Nach jeder Untersuchung und nach allen im Arbeitsumfang gleichgestellten außerplanmäßigen Instandsetzungen ist das Fahrzeug vom Straßenbahnbetrieb abzunehmen.

(8)   Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Prüfungs- und Abnahmeunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteil dieser Unterlagen.

 

Abschnitt V

Bahnbetriebsdienst  

§ 70 Allgemeines  

(1)   Der Bahnbetriebsdienst umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Leistung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung

a)      des Zugfahrdienstes

b)      des Rangierdienstes

betreffen.

(2)   Die für den Bahnbetriebsdienst in diesem Abschnitt vorgeschriebene und die entsprechende den örtlichen Bedingungen zusätzlich erforderliche Ausrüstung mit Geräten, Signalmitteln und Vorschriften ist vom Direktor des Betriebes in der Dienstordnung festzulegen.

 

§ 71 Bahnbetriebsangehörige  

(1)   Der Bahnbetriebsangehörige sind Beschäftigte des Straßenbahnbetriebes, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften verantwortlich übertragen sind, sowie alle Beschäftigten, die den Bahnbetriebsdienst beeinflussende Arbeiten beaufsichtigen, selbst verantwortlich ausführen oder dafür Aufträge erteilen. Hierzu gehören, auch wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt werden, folgende Beschäftigte:

a)      leitende Beschäftigte des Straßenbahnbetriebes

b)      Ausbildungs- und Kontrollpersonal

c)      übrige Bahnbetriebsangehörige.

Der Direktor des Betriebes legt in der Dienstordnung fest, wer gemäß Buchstaben a, b oder c einzustufen ist.

(2)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst und den Straßenverkehr sowie für den Gesundheitsschutz, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Rechts- und innerdienstlichen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Sie haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Ordnung und Disziplin in Verbindung mit der Pünktlichkeit oberstes Gebot ihres Handels ist, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.

(3)   die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, tauglich, ausgebildet, geprüft und auf ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren als Bahnbetriebsangehörige eingesetzt werden, wenn gesichert ist, dass sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Verantwortlichen arbeiten und die für Jugendliche geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(4)   Die körperliche Eignung und Tauglichkeit ist nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift für die Ermittlung von Tauglichkeit und Eignung für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo) Teilheft 61 Nahverkehr (Tauvo N), Dienstvorschrift 0107 Teilheft 61 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0107 Th. 61), festzustellen.

(5)   Die bahnbetriebsdienstlichen Prüfungen werden durch Prüfungskommissionen oder Prüfberechtigte, die von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt sein müssen, abgenommen. Im einzelnen gilt für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen die Anweisung Nr. 17 zur BO Strab – Ausbildung, Prüfung und Einweisung - .

(6)   Über die körperliche Eignung und Tauglichkeit, die Ausbildung, die Prüfung und die Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen sind Nachweise zu führen.

(7)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BO Strab – Dienstunterricht – zu unterrichten.

(8)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach der Anweisung Nr. 19 zur BO Strab – Personalprüfung – zu prüfen. Hierbei ist festzustellen, ob ihre Kenntnisse, Fähigkeiten sowie ihr praktisches Handeln den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes entsprechen. Bahnbetriebsangehörige, die wegen Verstöße vorübergehend vom Dienstposten abgelöst wurden, sind vor ihrem Wiedereinsatz nach den gleichen Bedingungen zu prüfen.

 

§72 Zugfahrdienst  

(1)   Der Zugfahrdienst umfasst das Bewegen von Fahrzeugen bei Streckenfahrten mit Personen- und Sonderfahrzeugen sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten der beteiligten Bahnbetriebsangehörigen.

(2)   Streckenfahrten sind Fahrten mit Zügen zwischen mindestens zwei Haltestellen. Seine Streckenfahrt setzt einen betriebsfähigen und sicheren Zug voraus.

(3)   Der Triebwagenführer muss für Streckenfahrten nachweisbar die erforderliche Streckenkenntnis besitzen. Die Streckenkenntnis ist in der Anweisung Nr. 20 zur BO Strab – Streckenkenntnis für Triebwagenführer – geregelt.

(4)   Für das Verhalten des Triebwagenführers gelten diese Ordnung, die StVO, die Arbeitsschutzanordnung 353/1 – Straßenbahn – vom 13. November 1969 (Sonderdruck Nr. 651 des Gesetzblattes), die Dienstordnung sowie die betrieblichen Anweisungen des Straßenbahnbetriebes.

(5)   Für Streckenfahrten sind die in der StVO festgelegten bzw. örtlich durch Verkehrszeichen angezeigten Höchstgeschwindigkeiten maßgebend, jedoch =< 60 km/h. Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen für besondere Fahrzeuge oder Streckenabschnitte sind in der Dienstordnung festzulegen. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie solche an besonderen Gefahrenpunkten sind mit den Signalen St 26 und St 27 der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab - SO Strab – zu kennzeichnen.

 

§73 Fahrpersonal  

(1)   Zum Fahrpersonal gehören Triebwagenführer und andere Bahnbetriebsangehörige, die der Sicherheit dienende Tätigkeiten in bewegten oder zu bewegenden Fahrzeugen ausführen. Die auszuführenden Tätigkeiten und die hierfür verantwortlichen Bahnbetriebsangehörigen sind in der Dienstordnung aufzuführen.

(2)   Zum Führen von Triebwagen ist nur derjenige berechtigt, der im Besitz einer dafür gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis muss der Berechtigte bei sich führen.

(3)   Sind mehrere Bahnbetriebsangehörige auf einem Zug tätig, entscheidet in betrieblichen Fragen, die nicht durch Anweisungen geregelt sind, im Zugfahrdienst der Triebwagenführer, bei Rangierfahrten der die Aufgabe des Rangierleiters wahrnehmende Betriebsangehörige.

(4)   Die Aufgaben des Triebwagenführers sind in der Anweisung Nr. 21 zur BO Strab – Aufgaben des Triebwagenführers – enthalten.

 

§ 74 Rangierdienst  

(1)   Der Rangierdienst umfasst das Bewegen von Rangierabteilungen mit Ausnahme der Streckenfahrten. Dazu gehören außerdem alle Tätigkeiten der beteiligten Bahnbetriebsangehörigen, wie Kuppeln, Sichern von Fahrzeugen, Bedienen der Bremsen, Umstellen ortsbedienter Weichen und Tätigkeiten, die mit der Behandlung schadhafter Fahrzeuge im Zusammenhang stehen.

(2)   Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist der Rangierweg.

 

§ 75 Rangierpersonal  

(1)   Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters erfolgen, der für deren betriebssichere Durchführung verantwortlich ist. Der Rangierleiter hat die erforderlichen Aufträge und Signale persönlich und erst dann zu geben, wenn alle Voraussetzungen für eine sichere Durchführung der Rangierfahrt gegeben sind. Der Rangierleiter muss vor Erteilung des Rangierauftrages die beteiligten Bahnbetriebsangehörigen über Zweck, Ziel und geplanten Ablauf der beabsichtigten Rangierfahrt verständigen.

(2)   Rangierleiter darf sein, wer die Befähigung zum Rangierer nachgewiesen hat. Die Qualifikation zum Triebwagenführer schließt die Befähigung zum Rangierleiter ein.

(3)   Triebwagenführer sind gleichzeitig Rangierleiter bei gezogenen Rangierabteilungen und Benutzungen des in Fahrtrichtung vorderen Triebwagenführerstandes, wenn keine weiteren Bahnbetriebsangehörigen an der Rangierfahrt beteiligt sind.

(4)   Wo es der Umfang der Rangierarbeiten oder die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Rangiermeister bzw. –aufsichten einzusetzen. Ihnen obliegt die straffe, einheitliche und betriebssichere Leitung des Rangierbetriebes in ihrem Aufsichtsbereich. Die Aufsichtsbereiche und die Aufgaben entsprechend den örtlichen Besonderheiten sind in der Dienstordnung festzulegen.

(5)   Die Aufgaben und Anleitungen für das Rangierpersonal zur Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten sind in der Anweisung Nr. 23 zur BO Strab – Rangierdienst – enthalten.

 

§ 76 Fahrten mit Sonderfahrzeugen  

(1)   Mit Sonderfahrzeugen darf keine öffentliche Personenbeförderung erfolgen.

(2)   Für Fahrten mit Sonderfahrzeugen sind unter Beachtung dieses Abschnittes die speziellen Bedingungen in der Dienstordnung festzulegen.

(3)   Sonderfahrzeuge dürfen an Haltestellen durchfahren.

(4)   Sonderfahrzeuge, die sich hinsichtlich Bauart und Farbgebung nicht eindeutig von den Zügen des öffentlichen Verkehrs abheben, sind an der Zugspitze als „Dienstfahrt“ zu kennzeichnen.

(5)   Der öffentliche Gütertransport bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.

(6)   Betriebsangehörige und andere Arbeitskräfte dürfen mitfahren, wenn es der Zustand und die Bauart der Sonderfahrzeuge ohne Gefährdung der Sicherheit zulassen.

 

§ 77 Kuppeln von Fahrzeugen  

(1)   Die zu gemeinsamer Fahrt zusammenzustellenden Fahrzeuge sind mit Kupplung zu verbinden.

(2)   Hilfskupplungen sind nur bei Fahrten in Störungsfällen zulässig.

(3)   Das Kuppeln von Fahrzeugen hat entsprechend der Anweisung Nr. 24 zur BO Strab – Kuppeln von Fahrzeugen – zu erfolgen.

 

§ 78 Zugbildung  

(1)   Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen oder einem oder mehreren Triebwagen mit einem oder mehreren Beiwagen bestehen.

(2)   Züge zur Personenbeförderung sind nur aus Personenfahrzeugen mit gleichen Kupplungen zu bilden. Der Platz des Treibwagenführers muss sich an der Zugspitze befinden. Züge aus Sonderfahrzeuge oder Züge aus Sonderfahrzeugen mit auf Schienen fahrbaren Arbeitsmitteln sind nach Festlegungen zu bilden, die in der Dienstordnung zu regeln sind.

(3)   Die Zuglänge ist den örtlichen Bedingungen anzupassen und darf bis zu 45m betragen. Der Zug maximal aus 3 Fahrzeugen bestehen.

(4)   Die beim bewegten Zug wirksam werdenden Einrichtungen aller im Zug befindlichen Fahrzeuge müssen funktionsfähig angeschlossen sein. Sofern Sonderfahrzeuge oder auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel nicht über die vollständige Ausrüstung gemäß Abschnitt IV verfügen, sind Festlegungen für das Mitführen dieser Fahrzeuge, die zulässige Geschwindigkeit und die Beleuchtung in der Dienstordnung zu treffen.

(5)   Für Fahrten in Störungsfällen gilt § 85.

 

§ 79 Beschilderung der Züge  

(1)   Die Beschilderung der Züge hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ zu erfolgen.

(2)   Vom Regelbetrieb abweichende und vom Fahrgast zu beachtende Besonderheiten und Einschränkungen sind mindestens in Fahrtrichtung vorn augenfällig und verständlich darzustellen.

(3)   Beschilderung und Beschriftungen, die nicht der Information der Fahrgäste über das Verhalten in der öffentlichen Personenbeförderung dienen, sind unzulässig.

(4)   Züge, mit denen Bremsproben durchgeführt werden, sind an der Zugspitze mit „Dienstfahrt“ und am Zugschluss mit „Achtung Bremsprobe“ zu kennzeichnen.

 

§ 80 Signale im Bahnbetriebdienst  

(1)   Für den Bahnbetriebsdienst gelten die Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen der Anlage 1 zur StVO, soweit nicht durch die Besonderheiten des Schienenverkehrs Abweichungen erforderlich sind.

(2)   Die weiteren im Bahnbetriebsdienst zu verwendenden oder zu gebenden Signale müssen der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen.

(3)   Lichtsignalanlagen nach StVO § 2 gelten für Straßenbahnen, wenn nicht die Fahrtregelung durch die Signale St 6 bis St 15 der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – angezeigt wird.

(4)   Ist Straßenbahnen die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen Bild 36a der Anlage 1 zur StVO eingeräumt, sind an dieser Stelle andere vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen (Bilder 36, 37 oder 41 der Anlage 1 zur StVO) für die nicht zutreffend. In diesem Falle ist das Signal St 24 der Anweisung 32 zur BO Strab – SO Strab – anzubringen.

(5)   Vorfahrt von Straßenbahnen untereinander, die nicht nach der StVO geregelt werden können, sind betrieblich festzulegen und mit den Signalen St 23 bis 24a der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – mit Ausnahme der Halteaufträge, dürfen nur den dazu Beauftragten angebracht, bedient bzw. gegeben werden.

 

nach oben

 

zur vorherigen Seite

 

zur nächsten Seite