|
--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
|
BOStrab Ausgabe 1976
- Seite 5 -
(1)
Personenfahrzeuge müssen
mit einer Abfahrtsignaleinrichtung ausgerüstet sein. (2)
Personenfahrzeuge ohne
Notbremseinrichtung müssen eine Notsignaleinrichtung haben. (3)
Personenfahrzeuge ohne
Notsignaleinrichtung müssen mit einer Rangiersignaleinrichtung ausgerüstet
sein. (4)
Sonderfahrzeuge müssen
mit einer Signaleinrichtung zur gegenseitigen Verständigung zwischen
Triebwagenführer und den zur Mitfahrt berechtigten Personen ausgerüstet sein. (5)
Die Anbringung und
Kennzeichnung der Abfahrt-, Not- und Rangiersignaleinrichtung hat nach Standard
„Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den
schaffnerlosen Verkehr; Signalanlagen, Notbremseinrichtungen“ zu erfolgen.
(1)
Neu zu bauende
Personenfahrzeuge müssen zur Übermittlung von Informationen des Triebwagenführers
an die Fahrgäste mit Sprechanlagen ausgerüstet sein. (2)
Die Sprechanlagen müssen
dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für
den schaffnerlosen Verkehr; Sprechanlagen; Forderungen“ entsprechen. §
63
(1)
Fahrzeuge müssen
folgende Beleuchtungseinrichtungen besitzen: a)
Fahrbahnbeleuchtung b)
seitliche
Begrenzungsleuchten c)
Schlussleuchten d)
Bremsleuchten e)
Innenbeleuchtung f)
Türraumbeleuchtung. Fahrzeuge
sind außerdem mit Rückstrahlern auszurüsten. (2)
Sonderfahrzeuge sind mit
gelben Rundumleuchten auszurüsten, wenn durch ihren Einsatz eine Gefährdung
oder schwer erkennbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten kann.
Ihr Anbau hat so zu erfolgen, dass diese von allen Seiten gut sichtbar sind und
nicht blenden. Die Ausrüstung mit Rundumleuchten bedarf in jedem Einzelfall der
Erlaubnis und Abnahme der Deutschen Volkspolizei. (3)
für Scheinwerfer,
Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten sowie Rückstrahler muss die
Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen und die Warenprüfung zuständigen
staatlichen Organe vorliegen. (4)
Die Anbringung der unter
Abs. 1 Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen sowie der Rückstrahler und
die Gestaltung der Innenbeleuchtung müssen der Anweisung Nr. 14 zur BO Strab
– Beleuchtungseinrichtungen – entsprechen. (5)
Die Türraumbeleuchtung
muss dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Türen und deren
Einrichtung“ entsprechen. (6)
Scheinwerfer,
Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten müssen unabhängig von der
Fahrdrahtspannung wirksam sein.
(1)
Die Fahrzeuge sind mit
Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die als leuchtende Zeichen an derjenigen
Seite des Fahrzeuges erkennbar sein müssen, nach der abgebogen werden soll. (2)
Für
Fahrtrichtungsanzeiger muss die Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen
und die Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe vorliegen. (3)
Bei neu zu bauenden
Fahrzeugen muss die Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger die Verwendung als
Warnblinkvorrichtung ermöglichen. (4)
Die Anbringung und
Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger sowie ihre Funktion als Warnblinkvorrichtung
muss der Anweisung Nr. 15 zur BO Strab – Fahrtrichtungsanzeiger –
entsprechen. §
65
(1)
Personenfahrzeuge müssen
für jede Form der Zugbildung die Kennzeichnung ermöglichen für a)
Fahrtziel- und
Linienbezeichnung an der Spitze des Zuges b)
Linienbezeichnung am Ende
des Zuges. Diese
Einrichtungen müssen blendungsfrei und unabhängig von der Fahrdrahtspannung
beleuchtbar sein. (2)
Die Anbringung von
Fahrtziel- und Linienbezeichnungen an den Fahrzeugseiten muss entsprechend
Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den
schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ möglich sein. §
66
(1)
Fahrzeuge müssen außen
folgende Kennzeichnungen haben: a)
Eigentumsmerkmal b)
Wagennummer an den beiden
Seitenwänden c)
Anhebstellen des Aufbaues
und der Fahr- oder Drehgestelle, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge
angesetzt werden dürfen d)
Fahrzeugmasse e)
Belastungsgrenzen bei
Sonderfahrzeugen f)
Zeitpunkt der letzten
Hauptuntersuchung des Fahrzeuges (diese Beschriftung kann auch innen angebracht
werden). (2)
Fahrzeuge müssen innen
Kennzeichnungen der Bedienungselemente für das Fahr- und Werkstattpersonal
haben. (3)
Beschilderung und
Information hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr;
Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und
Information“ zu folgen.
(1)
Triebwagen müssen Rückblickspiegel
zur Beobachtung des Straßenverkehrs und zur Überwachung des Fahrgastwechsels
durch den Triebwagenführer besitzen. Die Rückblickspiegel müssen dem Standard
„Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den
schaffnerlosen Verkehr; Einrichtungen zur Beobachtung des Fahrgastwechsels“
entsprechen. Rückblickspiegel sind an der rechten äußeren Fahrzeugseite, bei
Erfordernis auch an der linken Seite, anzubringen. (2)
Zum ständigen Zubehör
der Triebwagen gehören: a)
Feuerlöscher b)
Verbandskasten
entsprechend Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969 – Erste Hilfe bei
Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb – (Sonderdruck Nr. 636
des Gesetzblattes) c)
Weichenstelleisen. (3)
Die Triebwagen sind mit
einer Funksprechanlage entsprechend den örtlichen Erfordernissen auszurüsten. (4)
Triebwagen sind mit einer
Einrichtung auszurüsten, die das Umstellen elektrotechnisch stellbarer Weichen
vom Triebwagenführerraum aus ermöglicht. Die Einrichtung muss vom Fahrantrieb
unabhängig und eine unbeabsichtigte Beeinflussung der Wirkung ausgeschlossen
sein. §
68
(1)
Auf Schienen fahrbare
Arbeitsmittel sind a)
Sonderfahrzeuge ohne
Fahrantrieb bis 2,5 t Fahrzeugmasse b)
Kraftfahrzeuge, die
mittels Hilfseinrichtung aus Schienen fahren können. (2)
Die Anweisung Nr. 10 zur
BO Strab – Begrenzung der Fahrzeuge – muss beim Fahren eingehalten werden.
Teile, die in Arbeitsstellung die Fahrzeugbegrenzungslinien I, II oder III überschreiten,
müssen auf diese rückführbar sein und gegen unbeabsichtigte Profilüberschreitung
gesichert werden können. (3)
Radsätze müssen § 39
entsprechen. Hilfseinrichtungen, die das Fahren von Kraftfahrzeugen auf Schienen
ermöglichen, müssen eine sichere Spurführung gewährleisten. (4)
Beim Bewegen mittels
Triebwagen müssen Kupplungen gemäß § 41 vorhanden sein und sofern am öffentlichen
Straßenverkehr teilgenommen wird, auch Sicherheitseinrichtungen, die im Falle
der unbeabsichtigten Zugtrennung ein Abrollen verhindert. (5)
Die zulässige
Geschwindigkeit muss der Bauart und dem Verwendungszweck entsprechen, darf
jedoch 20 km/h nicht überschreiten. §
69
(1)
Der Straßenbahnbetrieb
hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 16 zur BO Strab – Instandhaltung der
Fahrzeuge – planmäßig vorbeugend instand zu halten. Die Instandhaltungsmaßnahmen
umfassen a)
Wartungsdurchsicht b)
Kontrolldurchsicht c)
Zwischenuntersuchung d)
Hauptuntersuchung (2)
Die Fahrzeuge sind in
regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die
Hauptuntersuchung hat der Direktor des Betriebes unter Beachtung der Belange der
Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Hauptuntersuchung a)
für alle Fahrzeuge, die
im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, von 8 Jahren b)
für Fahrzeuge, die nur
innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, von 10 Jahren nicht
überschritten werden. (3)
Für die Untersuchung der
überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten die entsprechenden
Rechtsvorschriften. (4)
Die Fristen für die
Hauptuntersuchung rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebsnahme für
die nächste Hauptuntersuchung. (5)
Zur Gewährleistung der
Instandhaltung sind vom Straßenbahnbetrieb werkstattmäßige und personelle
Vorraussetzungen zu schaffen. (6)
Über jede Untersuchung
hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten
Arbeiten auszustellen und die ordnungsgemäße Arbeitsausführung
unterschriftlich zu bestätigen. (7)
Nach jeder Untersuchung
und nach allen im Arbeitsumfang gleichgestellten außerplanmäßigen
Instandsetzungen ist das Fahrzeug vom Straßenbahnbetrieb abzunehmen. (8)
Für jedes Fahrzeug sind
Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die
Prüfungs- und Abnahmeunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle
Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfbücher
der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteil dieser Unterlagen. Abschnitt
V Bahnbetriebsdienst
(1)
Der Bahnbetriebsdienst
umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Leistung, Planung,
Organisation, Durchführung und Überwachung a)
des Zugfahrdienstes b)
des Rangierdienstes betreffen. (2)
Die für den
Bahnbetriebsdienst in diesem Abschnitt vorgeschriebene und die entsprechende den
örtlichen Bedingungen zusätzlich erforderliche Ausrüstung mit Geräten,
Signalmitteln und Vorschriften ist vom Direktor des Betriebes in der
Dienstordnung festzulegen.
(1)
Der Bahnbetriebsangehörige
sind Beschäftigte des Straßenbahnbetriebes, denen festumrissene Aufgaben im
Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften verantwortlich übertragen
sind, sowie alle Beschäftigten, die den Bahnbetriebsdienst beeinflussende
Arbeiten beaufsichtigen, selbst verantwortlich ausführen oder dafür Aufträge
erteilen. Hierzu gehören, auch wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt werden,
folgende Beschäftigte: a)
leitende Beschäftigte
des Straßenbahnbetriebes b)
Ausbildungs- und
Kontrollpersonal c)
übrige Bahnbetriebsangehörige. Der
Direktor des Betriebes legt in der Dienstordnung fest, wer gemäß Buchstaben a,
b oder c einzustufen ist. (2)
Die Bahnbetriebsangehörigen
sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst und den Straßenverkehr sowie
für den Gesundheitsschutz, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Rechts- und
innerdienstlichen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Sie haben sich so zu
verhalten, dass Sicherheit, Ordnung und Disziplin in Verbindung mit der Pünktlichkeit
oberstes Gebot ihres Handels ist, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt
und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie Nachteile für
die Gesellschaft vermieden werden. (3)
die Bahnbetriebsangehörigen
müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, tauglich, ausgebildet, geprüft und
auf ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche
unter 18 Jahren als Bahnbetriebsangehörige eingesetzt werden, wenn gesichert
ist, dass sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Verantwortlichen arbeiten und
die für Jugendliche geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. (4)
Die körperliche Eignung
und Tauglichkeit ist nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift für die
Ermittlung von Tauglichkeit und Eignung für die Beschäftigten im Verkehrswesen
(Tauvo) Teilheft 61 Nahverkehr (Tauvo N), Dienstvorschrift 0107 Teilheft 61 des
Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0107 Th. 61),
festzustellen. (5)
Die
bahnbetriebsdienstlichen Prüfungen werden durch Prüfungskommissionen oder Prüfberechtigte,
die von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt sein müssen, abgenommen. Im
einzelnen gilt für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der
Bahnbetriebsangehörigen die Anweisung Nr. 17 zur BO Strab – Ausbildung, Prüfung
und Einweisung - . (6)
Über die körperliche
Eignung und Tauglichkeit, die Ausbildung, die Prüfung und die Einweisung der
Bahnbetriebsangehörigen sind Nachweise zu führen. (7)
Die Bahnbetriebsangehörigen
sind gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BO Strab – Dienstunterricht – zu
unterrichten. (8)
Die Bahnbetriebsangehörigen
sind jährlich nach der Anweisung Nr. 19 zur BO Strab – Personalprüfung –
zu prüfen. Hierbei ist festzustellen, ob ihre Kenntnisse, Fähigkeiten sowie
ihr praktisches Handeln den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes entsprechen.
Bahnbetriebsangehörige, die wegen Verstöße vorübergehend vom Dienstposten
abgelöst wurden, sind vor ihrem Wiedereinsatz nach den gleichen Bedingungen zu
prüfen.
(1)
Der Zugfahrdienst umfasst
das Bewegen von Fahrzeugen bei Streckenfahrten mit Personen- und
Sonderfahrzeugen sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten der beteiligten
Bahnbetriebsangehörigen. (2)
Streckenfahrten sind
Fahrten mit Zügen zwischen mindestens zwei Haltestellen. Seine Streckenfahrt
setzt einen betriebsfähigen und sicheren Zug voraus. (3)
Der Triebwagenführer
muss für Streckenfahrten nachweisbar die erforderliche Streckenkenntnis
besitzen. Die Streckenkenntnis ist in der Anweisung Nr. 20 zur BO Strab –
Streckenkenntnis für Triebwagenführer – geregelt. (4)
Für das Verhalten des
Triebwagenführers gelten diese Ordnung, die StVO, die Arbeitsschutzanordnung
353/1 – Straßenbahn – vom 13. November 1969 (Sonderdruck Nr. 651 des
Gesetzblattes), die Dienstordnung sowie die betrieblichen Anweisungen des Straßenbahnbetriebes. (5)
Für Streckenfahrten sind
die in der StVO festgelegten bzw. örtlich durch Verkehrszeichen angezeigten Höchstgeschwindigkeiten
maßgebend, jedoch =< 60 km/h. Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen für
besondere Fahrzeuge oder Streckenabschnitte sind in der Dienstordnung
festzulegen. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie solche an
besonderen Gefahrenpunkten sind mit den Signalen St 26 und St 27 der Anweisung
Nr. 32 zur BO Strab - SO Strab – zu kennzeichnen.
(1)
Zum Fahrpersonal gehören
Triebwagenführer und andere Bahnbetriebsangehörige, die der Sicherheit
dienende Tätigkeiten in bewegten oder zu bewegenden Fahrzeugen ausführen. Die
auszuführenden Tätigkeiten und die hierfür verantwortlichen Bahnbetriebsangehörigen
sind in der Dienstordnung aufzuführen. (2)
Zum Führen von
Triebwagen ist nur derjenige berechtigt, der im Besitz einer dafür gültigen
Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis muss der Berechtigte bei sich führen. (3)
Sind mehrere
Bahnbetriebsangehörige auf einem Zug tätig, entscheidet in betrieblichen
Fragen, die nicht durch Anweisungen geregelt sind, im Zugfahrdienst der
Triebwagenführer, bei Rangierfahrten der die Aufgabe des Rangierleiters
wahrnehmende Betriebsangehörige. (4)
Die Aufgaben des
Triebwagenführers sind in der Anweisung Nr. 21 zur BO Strab – Aufgaben des
Triebwagenführers – enthalten.
(1)
Der Rangierdienst umfasst
das Bewegen von Rangierabteilungen mit Ausnahme der Streckenfahrten. Dazu gehören
außerdem alle Tätigkeiten der beteiligten Bahnbetriebsangehörigen, wie
Kuppeln, Sichern von Fahrzeugen, Bedienen der Bremsen, Umstellen ortsbedienter
Weichen und Tätigkeiten, die mit der Behandlung schadhafter Fahrzeuge im
Zusammenhang stehen. (2)
Eine Rangierabteilung ist
die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen
bestehen kann. Eine bewegte Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg
einer Rangierabteilung ist der Rangierweg.
(1)
Jede Rangierfahrt darf
nur unter Leitung eines Rangierleiters erfolgen, der für deren betriebssichere
Durchführung verantwortlich ist. Der Rangierleiter hat die erforderlichen Aufträge
und Signale persönlich und erst dann zu geben, wenn alle Voraussetzungen für
eine sichere Durchführung der Rangierfahrt gegeben sind. Der Rangierleiter muss
vor Erteilung des Rangierauftrages die beteiligten Bahnbetriebsangehörigen über
Zweck, Ziel und geplanten Ablauf der beabsichtigten Rangierfahrt verständigen. (2)
Rangierleiter darf sein,
wer die Befähigung zum Rangierer nachgewiesen hat. Die Qualifikation zum
Triebwagenführer schließt die Befähigung zum Rangierleiter ein. (3)
Triebwagenführer sind
gleichzeitig Rangierleiter bei gezogenen Rangierabteilungen und Benutzungen des
in Fahrtrichtung vorderen Triebwagenführerstandes, wenn keine weiteren
Bahnbetriebsangehörigen an der Rangierfahrt beteiligt sind. (4)
Wo es der Umfang der
Rangierarbeiten oder die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Rangiermeister
bzw. –aufsichten einzusetzen. Ihnen obliegt die straffe, einheitliche und
betriebssichere Leitung des Rangierbetriebes in ihrem Aufsichtsbereich. Die
Aufsichtsbereiche und die Aufgaben entsprechend den örtlichen Besonderheiten
sind in der Dienstordnung festzulegen. (5)
Die Aufgaben und
Anleitungen für das Rangierpersonal zur Vorbereitung und Durchführung von
Rangierfahrten sind in der Anweisung Nr. 23 zur BO Strab – Rangierdienst –
enthalten. §
76
(1)
Mit Sonderfahrzeugen darf
keine öffentliche Personenbeförderung erfolgen. (2)
Für Fahrten mit
Sonderfahrzeugen sind unter Beachtung dieses Abschnittes die speziellen
Bedingungen in der Dienstordnung festzulegen. (3)
Sonderfahrzeuge dürfen
an Haltestellen durchfahren. (4)
Sonderfahrzeuge, die sich
hinsichtlich Bauart und Farbgebung nicht eindeutig von den Zügen des öffentlichen
Verkehrs abheben, sind an der Zugspitze als „Dienstfahrt“ zu kennzeichnen. (5)
Der öffentliche Gütertransport
bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht. (6)
Betriebsangehörige und
andere Arbeitskräfte dürfen mitfahren, wenn es der Zustand und die Bauart der
Sonderfahrzeuge ohne Gefährdung der Sicherheit zulassen.
(1)
Die zu gemeinsamer Fahrt
zusammenzustellenden Fahrzeuge sind mit Kupplung zu verbinden. (2)
Hilfskupplungen sind nur
bei Fahrten in Störungsfällen zulässig. (3)
Das Kuppeln von
Fahrzeugen hat entsprechend der Anweisung Nr. 24 zur BO Strab – Kuppeln von
Fahrzeugen – zu erfolgen.
(1)
Züge können aus einem
oder mehreren Triebwagen oder einem oder mehreren Triebwagen mit einem oder
mehreren Beiwagen bestehen. (2)
Züge zur Personenbeförderung
sind nur aus Personenfahrzeugen mit gleichen Kupplungen zu bilden. Der Platz des
Treibwagenführers muss sich an der Zugspitze befinden. Züge aus
Sonderfahrzeuge oder Züge aus Sonderfahrzeugen mit auf Schienen fahrbaren
Arbeitsmitteln sind nach Festlegungen zu bilden, die in der Dienstordnung zu
regeln sind. (3)
Die Zuglänge ist den örtlichen
Bedingungen anzupassen und darf bis zu 45m betragen. Der Zug maximal aus 3
Fahrzeugen bestehen. (4)
Die beim bewegten Zug
wirksam werdenden Einrichtungen aller im Zug befindlichen Fahrzeuge müssen
funktionsfähig angeschlossen sein. Sofern Sonderfahrzeuge oder auf Schienen
fahrbare Arbeitsmittel nicht über die vollständige Ausrüstung gemäß
Abschnitt IV verfügen, sind Festlegungen für das Mitführen dieser Fahrzeuge,
die zulässige Geschwindigkeit und die Beleuchtung in der Dienstordnung zu
treffen. (5)
Für Fahrten in Störungsfällen
gilt § 85.
(1)
Die Beschilderung der Züge
hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung
für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ zu erfolgen. (2)
Vom Regelbetrieb
abweichende und vom Fahrgast zu beachtende Besonderheiten und Einschränkungen
sind mindestens in Fahrtrichtung vorn augenfällig und verständlich
darzustellen. (3)
Beschilderung und
Beschriftungen, die nicht der Information der Fahrgäste über das Verhalten in
der öffentlichen Personenbeförderung dienen, sind unzulässig. (4)
Züge, mit denen
Bremsproben durchgeführt werden, sind an der Zugspitze mit „Dienstfahrt“
und am Zugschluss mit „Achtung Bremsprobe“ zu kennzeichnen. §
80
(1)
Für den
Bahnbetriebsdienst gelten die Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen der
Anlage 1 zur StVO, soweit nicht durch die Besonderheiten des Schienenverkehrs
Abweichungen erforderlich sind. (2)
Die weiteren im
Bahnbetriebsdienst zu verwendenden oder zu gebenden Signale müssen der
Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen. (3)
Lichtsignalanlagen nach
StVO § 2 gelten für Straßenbahnen, wenn nicht die Fahrtregelung durch die
Signale St 6 bis St 15 der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab –
angezeigt wird. (4)
Ist Straßenbahnen die
Vorfahrt durch das Verkehrszeichen Bild 36a der Anlage 1 zur StVO eingeräumt,
sind an dieser Stelle andere vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen (Bilder 36, 37
oder 41 der Anlage 1 zur StVO) für die nicht zutreffend. In diesem Falle ist
das Signal St 24 der Anweisung 32 zur BO Strab – SO Strab – anzubringen. (5)
Vorfahrt von Straßenbahnen
untereinander, die nicht nach der StVO geregelt werden können, sind betrieblich
festzulegen und mit den Signalen St 23 bis 24a der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab
– SO Strab – mit Ausnahme der Halteaufträge, dürfen nur den dazu
Beauftragten angebracht, bedient bzw. gegeben werden.
|