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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
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BOStrab Ausgabe 1976
- Seite 3 -
§
21 (1)
Der Zustand der
bautechnischen Anlagen muss gewährleisten, dass alle Anlagen ohne Gefahr mit
der für sie zugelassenen Geschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind
entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – zu
signalisieren. (2)
Der Zustand der
bautechnischen Anlagen muss außerdem die Sicherheit des nichtschienengebundenen
Verkehrs und des Fußgängerverkehrs gewährleisten. Ist die Sicherheit vorübergehend
nicht gewährleistet, sind die notwendigen sicherheitstechnischen und
verkehrsorganisatorischen Maßnahmen durch den Direktor des Betriebes im
Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei einzuleiten. §
22
(1)
Bautechnische Anlagen
sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sowie
erforderliche Zwischenprüfungen sind in der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab –
Oberbau – festgelegt. (2)
Gleise innerhalb der
Fahrbahn öffentlicher Straßen sowie auf eigenem oder besonderem Bahnkörper
sind außerdem zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes zu begehen. Die
Begehungsfristen sind vom Direktor des Betriebes festzulegen. Der Zeitraum von 3
Monaten darf nicht überschritten werden. (3)
Bahnübergänge sind jährlich
in den Monaten Mai/Juni entsprechend der Anweisung Nr. 4 zur BO Strab – Bahnübergänge
– zu überprüfen. (4)
Für Brücken sind alle 6
Jahre Hauptprüfungen und alle 3 Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Art und
Umfang der Prüfung regelt der Standard „Brücken im Verkehrsbau; Überwachung
und Prüfung; Durchführung“. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brücken-Prüfingenieur
durchzuführen. Verantwortlich hierfür ist der zuständige Rechtsträger. Sicherungs-
und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel
(1)
Sicherungsanlagen für
Straßenbahnstrecken sind elektrotechnische oder elektronische Anlagen zur
Sicherung der Fahrwege von Straßenbahnen untereinander und gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern. Der Schaltzustand von Sicherungsanlagen darf nur von
Stellwerken oder durch fahrzeugbetätigte Schaltstellen verändert werden.
Fahrzeugbetätigte Schaltstellen müssen ihre Funktion unabhängig von
Handlungen des Fahrpersonals ausführen. Optische und akustische Signale von
Sicherungsanlagen müssen so erfolgen, dass sie rechtzeitig und eindeutig
erkennbar und auswertbar sind. Sicherungsanlagen für Straßenbahnen bedürfen
der Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die
Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -. (2)
Straßenbahnstrecken, die
in Tunneln verlaufen, sind unabhängig von der zugelassenen Geschwindigkeit mit
Sicherungsanlagen auszurüsten.
(1)
Signalanlagen sind
Regelungsanlagen für den Bahnbetrieb. (2)
Streckensignalanlagen
sind anzuwenden a)
beim Befahren
eingleisiger Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb b)
bei Begegnungsverboten,
sofern die Signalisierung mit den Signalen St 20 bis St 21 nach der Anweisung
Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – nicht ausreicht c)
bei betrieblichen Sonderfällen
und müssen der Anweisung Nr. 6 zur BO Strab – Streckensignalanlagen –
entsprechen. (3)
Wenn auf Grund besonderer
örtlicher Bedingungen eingleisige Streckenabschnitte ohne Streckensignalanlagen
in beiden Richtungen befahren werden, entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht
gemäß der Anweisung Nr. 28 zur BO Strab – Befahren eingleisiger Strecken im
Zweirichtungsbetrieb – über die Regelung der Betriebsführung; ausgenommen
sind Bauzustände. (4)
Die Signalgebung für
Streckensignalanlagen und für den Bahnbetriebsdienst auf Betriebshöfen muss
der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen. §
25
(1)
Elektrotechnisch
stellbare Weichen sind solche, die durch elektromechanische Vorrichtungen
umgestellt werden können. Sie müssen der Anweisung Nr. 7 zur BO Strab –
Elektrotechnisch stellbare Weichen – entsprechen und mit einer mechanischen
Zungensicherung ausgerüstet sein, sofern sie von der Spitze und mit einer
Geschwindigkeit über 15 km/h befahren werden. (2)
Fahrstromabhängige,
elektrotechnisch stellbare Weichen werden durch Fahrleitungskontakte betätigt.
Bei mehr als einem angelegten Stromabnehmer sind Verriegelungsmaßnahmen
notwendig, die ein Umstellen der Weiche unter den Fahrzeugen ausschließen. (3)
Bei fahrstromunabhängigen,
elektrotechnisch stellbaren Weichen wird der Stellvorgang durch Impulsgebung
ausgelöst. (4)
Bei V > 15 km/h ist
die Wirksamkeit der mechanischen Zungensicherung und die Stellung der Weiche
durch das Signal St 32 b entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO
Strab – anzuzeigen.
(1)
Zur Übermittlung
dienstlicher Informationen sind geeignete nachrichtenmittel (z. B. Fernsprecher,
Sprechfunk, Wechselsprecheinrichtungen, Betriebsüberwachungsanlagen,
industrielles Fernsehen) vorzusehen. (2)
Zwischen den eingesetzten
Fahrzeugen und der Meldestelle des Straßenbahnbetriebes bzw. dem
Dispatcherdienst ist a)
bei Überlandstraßenbahnlinien,
wenn die Entfernung zwischen den ortsfesten Nachrichtenmitteln des Straßenbahnbetriebes
3 km überschreitet, b)
bei allen übrigen Straßenbahnlinien
entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten eine ständige Nachrichtenverbindung
herzustellen. Die Nachrichtenmittel sind vorrangig für den Entstördienst
einzusetzen. (3)
Bei Anwendung von
Nachrichtenmitteln ist die Anweisung Nr. 22 zur BO Strab – Sprech- und
Funksprechanlagen – zu beachten. §
27 (1)
Für die Prüfung und
Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln
gelten: a)
die entsprechenden
Rechtsvorschriften b)
die betrieblichen
Vorschriften und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller bzw. Errichter von
Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln. (2)
Die Sicherungs- und
Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel sind in
regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Folgende Höchstfristen dürfen
bei Sicherungs- und Signalanlagen nicht überschritten werden: a)
Prüfung der Anlagen 1 Jahr b)
Durchsicht der Anlagen
3 Jahre c)
Revision der Anlagen
8 Jahre Für
Nachrichtenmittel beträgt die Höchstfrist für die Durchsicht 3 Jahre. Wenn es
die Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere
Fristen festzulegen. Sofern es sich um Arbeitsmittel handelt (z. B.
Funksprechgeräte), ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im
Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesen der Deutschen
Demokratischen Republik (DV 0163), zu beachten. (3)
Für die Prüfung und
Instandhaltung der Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel ist die
Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-,
Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnische
Anlagen – zu beachten. Maschinen-
und elektrotechnische Anlagen
§
28
(1)
Für den Bau und den
Betrieb von Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen gelten außer
dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sowie den allgemeinen
Rechtsvorschriften insbesondere die Bau- und Montagevorschriften der Hersteller
und die betrieblichen Vorschriften. Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und
Wagenwaschanlagen unterliegen der Bauartgenehmigung durch die Staatliche
Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab –
Zustimmungen und Genehmigungen -. (2)
Schiebebühnen,
Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen müssen so gebaut sein, dass die
Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – eingehalten wird. (3)
Bei Neuanlagen,
Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Schiebebühnen muss die nutzbare Länge
dem äußeren Achsstand der im Straßenbahnbetrieb
eingesetzten bzw. einzusetzenden Wagentypen zuzüglich 1000 mm entsprechen. Die
Schiebebühnen müssen hinsichtlich der Tragfähigkeit dem Lastenzug der Straßenbahn
nach der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – entsprechen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Staatliche Bahnaufsicht andere Nutzlängen und die
Anwendung anderer Belastungsannahmen genehmigen. (4)
Schiebebühnen und
Seilrangieranlagen müssen mit Warneinrichtungen versehen sein, die das Anfahren
und die Bewegung signalisieren. (5)
Schiebebühnen müssen
horizontal liegen. Die anschließenden Gleise müssen in Abhängigkeit von der Länge
der zu bewegenden Fahrzeuge gerade, stoßfrei und horizontal liegen. (6)
Feste Gegenstände müssen
in allen Stellungen der Schiebebühne mindestens um das Maß des größtmöglichen
Fahrzeugüberhanges zuzüglich 500 mm von den Brückenenden entfernt sein. Bei
Annäherung eines Gleises an eine Schiebebühne muss der Abstand bis zur Mitte
dieses Gleises mindestens das Maß des größtmöglichsten Fahrzeugüberhanges
zuzüglich halber Regellichtraumbreite nach der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab –
Regellichtraum – zu berücksichtigen. (7)
In den Endstellung der
Schiebebühne müssen feste Gegenstände 500 mm von den äußersten Teilen der
Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch B/Z + 300 mm gemäß der Anweisung
Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – von der Mitte des Gleises auf der
Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis zur Mitte des nächsten
Gleises muss von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite 1500 mm,
mindestens jedoch 3000 mm von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke
betragen. (8)
Ist an der Stirn- oder Längsseite
der Schiebebühne ein Weg erforderlich, so muss entsprechend der Wegbreite ein
größerer Abstand festgelegt werden. (9)
Für das Betreiben von
Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen sind in der
Dienstordnung entsprechende Festlegungen zu treffen. Für Wagenwaschanlagen sind
auch die Festlegungen des Standards „Betreiben elektrischer Anlagen;
Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung“ sinngemäß zu beachten. §
29
(1)
Die elektrotechnischen
Einrichtungen müssen nach den entsprechenden Standards errichtet
und genutzt werden. (2)
Elektrotechnische
Einrichtungen müssen einen Hauptschalter haben, der die Anlage allpolig
abschaltet; er kann zugleich Schutzschalter sein, muss rot gekennzeichnet und
jederzeit zugänglich sein. (3)
Die Schaltstellungen des
Hauptschalters sind eindeutig zu kennzeichnen. Der Hauptschalter muss in der
Stellung „Aus“ verschließbar sein. (4)
Schiebebühnen und
Seilrangieranlagen sind mit Endschalters auszurüsten, die bei Erreichen der Förderweggrenzen
den Betrieb abschalten. Sind Gefährdungen durch Nachlaufen möglich, so müssen
die Endschalter auch eine selbsttätig wirkende Bremse auslösen. (5)
Die Schaltungen neuer und
rekonstruierter maschinentechnischer Anlagen müssen mit Nullstellungszwang
ausgerüstet sein. Das Einschalten darf nur möglich sein, wenn sich alle
Steuerorgane in Nullstellung befinden. (6)
Für die Prüfung und
Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen ist die Anweisung Nr. 9
zu BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und
Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – zu
beachten. §
30
(1)
Zu den
Bahnenergieversorgungsanlagen gehören Unterwerke und Übertragungsleitungen.
Sie sind für die höchste betriebsmäßige Belastung auszulegen, die
verkehrseitig vorzugeben ist. Außerdem sind die entsprechenden
Rechtsvorschriften hinsichtlich der zulässigen elektrischen, thermischen und
mechanischen Belastbarkeit der einzelnen Anlagenteile zu beachten. (2)
Die Speisebezirke der
Unterwerke sind zur Gewährleistung der Kurzschlusssicherheit, des Schutzes der
Übertragungsleitungen gegen Überlastung und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit
der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO
Strab – Elektrotechnischen Anlagen -. (3)
Für die Dimensionierung
der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO
Strab – Elektrotechnische Anlagen -. §
31
(1)
Kabelanlagen und Rückleitungen
im Sinne dieser Ordnung sind: a)
alle Speisekabel vom
Kabeltrenner des Unterwerkes bis Masttrennschalter der Fahrleitung b)
alle Rückleitungskabel
vom Gleis bis zum Anschluss an die Rückleitungssammelschiene im Unterwerk
einschließlich der Ausgleichswiderstände zur gleichmäßigen Stromaufteilung
in den Rückleitungskabeln c)
die Gleise als
Bestandteil des elektrischen Betriebsstromkreises d)
Kabelverteiler einschließlich
des in der Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnischen Anlagen –
aufgeführten Zubehörs. (2)
Kabelanlagen und Rückleitungen
sind unter Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu errichten. Die
Kabelanlagen sind gegen Korrosion und Überspannung zu schützen. (3)
Gleise sind Bestandteil
des elektrischen Betriebsstromkreises. Die für die Rückleitung geltenden
Rechtsvorschriften sind zu beachten. Gleise dürfen nicht für Schutzmaßnahmen
bahnfremder Anlagen genutzt werden. Ausgenommen sind die elektrotechnischen
Anlagen der Stadtbeleuchtung an Kombinierten Beleuchtungs-Fahrleitungsmasten und
elektrisch beleuchteten Haltestellenanlagen. (4)
Schienen- und
Gleisverbinder sind Bestandteil der Gleisanlagen. Für den ordnungsgemäßen
Einbau und Zustand aller Schienen- und Gleisverbinder hat der für die
Gleisanlagen Verantwortliche zu sorgen. (5)
Im übrigen gilt die
Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.
(1)
Fahrleitungsanlagen müssen
eine sichere Stromabnahme bei der für die auf der Strecke vorgesehenen
Fahrgeschwindigkeit gewährleisten. (2)
Für die Projektierung,
den Bau und den Betrieb von Fahrleitungsanlagen sind a)
die entsprechenden
Rechtsvorschriften b)
die betrieblichen
Vorschriften zu
beachten. (3)
Das Anbringen von Gegenständen
jeglicher Art, die nicht für die Durchführung des Bahnbetriebes erforderlich
sind, an das Tragwerk der Fahrleitungen ist unzulässig. an die
Fahrleitungsmaste dürfen Gegenstände und Einrichtungen, die nicht für die
Durchführung des Bahnbetriebes angebracht werden. (4)
Bei Arbeiten mit Großgeräten
sowie bei der Durchführung von Großraumtransporten mit Höhen über 4 m im
Bahnbereich sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die Anweisung Nr. 8
BO Strab – Elektrotechnische Anlagen – einzuhalten. Das Schneiden von
Fahrleitungen zur Herstellung der Baufreiheit bzw. Transportfreiheit ist unzulässig. (5)
Fahrleitungen in
Betriebshöfen, auf Freiabstellflächen und über Ladestellen müssen mindestens
gruppenweise abschaltbar sein. Fahrleitungen über Gleisen, auf denen an den
Fahrzeugen bzw. auf den Fahrzeugdächern Arbeiten ausgeführt werden, müssen
mit Schalteinrichtungen zum Abschalten und Erden ausgerüstet sein. (6)
Im übrigen gilt die
Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -. §
33
(1)
Sonstige
elektrotechnische Außenanlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie den
Bahnbetrieb nicht behindern. (2)
Die Entnahme von
Elektroenergie aus dem Fahrleitungsnetz ist nur für die Durchführung des
Bahnbetriebes und zu bautechnischen Arbeiten für den Straßenbahnbetrieb
gestattet. (3)
Im übrigen gilt die
Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -. §
34
(1)
Für die Prüfung und
Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen gelten: a)die
entsprechenden Rechtsvorschriften b)die
Festlegungen dieser Ordnung und die Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung
und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – c)
die betrieblichen und
Instandhaltungsvorschriften der Hersteller sowie Errichter maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen. (2)
Die maschinentechnischen
Anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Höchstfristen
betragen für a)
Schiebebühnen
4 Jahre b)
Seilrangieranlagen
1 Jahr. Die
Fristen für die Untersuchung der Wagenwaschanlagen legt der Direktor des
Betriebes fest. (3)
Für die Prüfung und
Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen dürfen folgende Höchstfristen nicht
überschritten werden: a)
Prüfungen der Anlagen
1 Jahr b)
Durchsicht der Anlagen
3 Jahre c)
Revision der Anlagen
8 Jahre (4)
Wenn es die
Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere Fristen
festzulegen. (5)
Für alle nicht in der
Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-,
Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen
Anlagen – erfassten Anlagen und Einrichtungen hat der Direktor des Betriebes
die Zeitabstände für die durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltung unter
Beachtung des Anlagenzustandes und der Beanspruchung festzulegen. (6)
Der Direktor des
Betriebes hat durch ein Kontrollsystem die ordnungsgemäße Ausführung der Prüfung
und Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen zu gewährleisten. (7)
Die Prüfung nach der
Untersuchung maschinentechnischer Anlagen, außer bei überwachungspflichtigen
Anlagen, sind von den dazu berechtigten Fachkräften vorzunehmen. (8)
Sofern es sich um
Arbeitsmittel handelt, ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im
Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesens der Deutschen
Demokratischen Republik (DV 0163) zu beachten. Abschnitt
IV Fahrzeuge
§
35
(1)
Fahrzeuge im Sinne dieser
Ordnung sind Schienenfahrzeuge. (2)
Fahrzeuge werden
entsprechend ihrem Einsatz eingeteilt in a)
Fahrzeuge, die im öffentlichen
Straßenverkehr eingesetzt werden b)
Fahrzeuge, die nur
innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden. (3)Fahrzeuge
werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in a)
Fahrzeuge, die der öffentlichen
Personenbeförderung dienen -
Personenfahrzeuge – b)
Fahrzeuge, die nicht der
öffentlichen Personenbeförderung dienen -
Sonderfahrzeuge - c)
auf Schienen fahrbare
Arbeitsmittel. (4)Fahrzeuge
werden entsprechend ihrer Beschaffenheit unterschieden in a)
Personen- und
Sonderfahrzeuge mit Fahrantrieb -
Triebwagen - b)
Personen- und
Sonderfahrzeuge ohne Fahrantrieb -
Beiwagen – (5)
Personenfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes voll entsprechen. (6)
Sonderfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen
die hierfür geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes erfüllen. Ihre
technische Gestaltung muss dem Verwendungszweck entsprechen. (7)
Sonderfahrzeuge, die nur
innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, brauchen den Bestimmungen
dieses Abschnittes nur soweit zu entsprechen, wie es für die Sicherheit im
Bahnbetriebsdienst und dem Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist. (8)
Auf Schienen fahrbare
Arbeitsmittel müssen § 68 entsprechen.
(1)
Fahrzeuge dürfen im
Stillstand auf Gleisen ohne Querspiel und mit waagerechter Gleislage in der
Geraden die Fahrzeugbegrenzung I, II oder III der Anweisung Nr. 10 zur BO Strab
– Begrenzung der Fahrzeuge – nicht überschreiten. (2)
In Gleisbogen einschließlich
im Bogenein- und Bogenauslauf darf die auf den Bogenmittelpunkt bezogene
Begrenzungslinie unter den Bedingungen des Abs. 1 a)
nach außen um das Maß
Va = 10000/R + 30[mm] b)
nach innen um das Maß Vi
= 6000/R + 15[mm] §
37
Die
Fahrzuggesamtmasse je Achse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis 12 t, die
Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit bis 2 t/m betragen.
(1)
Achs- und
Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten. (2)
Fahrzeuge müssen so
konstruiert sein, dass Gleis- und Weichenbogen mit Halbmessern ≥ 16m auch
im Zugverband gefahrlos durchfahren werden können.
(1)
Radsätze müssen
Fahrzeugführung und Kraftübertragung bei allen Betriebsbedingungen gewährleisten. (2)
Die Räder müssen ein
dem Schienenprofil entsprechendes standardisiertes Radreifenprofil bei
Einhaltung der Maße nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze –
haben. (3)
Die Maße am Radsatz müssen
gewährleisten, dass zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt. (4)
Elastisch gelagerte Räder
müssen zur Überbrückung isolierender Teile zuverlässig leitende Verbindungen
zur Fahrzeugmasse nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen;
Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ besitzen. (5)
Radsatzfertigung und –instandhaltung
sind nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze – vorzunehmen. (6)
Während des
Betriebseinsatzes der Fahrzeuge sind die Radsätze Kontrollen und Verschleißmessungen
zu unterziehen. Die Zeitabstände sind vom Direktor des Betriebes so
festzulegen, dass die Betriebsgrenzmaße gemäß der Anweisung Nr. 11 zur BO
Stab – Radsätze – nicht über- bzw. unterschritten werden.
(1)
Fahrzeuge, die im öffentlichen
Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen mit einer Federung ausgerüstet sein,
die auch eine wirksame Dämpfung gewährleistet. Die Federung muss
entgleisungssicher sein. (2)
Die Federung muss auch
unter den größten betrieblichen Belastungen bei Einhaltung der konstruktiven
Grenzmaße ihres Arbeitsbereiches wirksam sein. (3)
Bei Sonderfahrzeugen mit
einer Fahrzeuggeschwindigkeit bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit kann die
Federung entfalten.
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