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BOStrab Ausgabe 1976

 

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§ 21 Zustand der bautechnischen Anlagen  

(1)   Der Zustand der bautechnischen Anlagen muss gewährleisten, dass alle Anlagen ohne Gefahr mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – zu signalisieren.

(2)   Der Zustand der bautechnischen Anlagen muss außerdem die Sicherheit des nichtschienengebundenen Verkehrs und des Fußgängerverkehrs gewährleisten. Ist die Sicherheit vorübergehend nicht gewährleistet, sind die notwendigen sicherheitstechnischen und verkehrsorganisatorischen Maßnahmen durch den Direktor des Betriebes im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei einzuleiten.

 

§ 22 Prüfung der bautechnischen Anlagen  

(1)   Bautechnische Anlagen sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sowie erforderliche Zwischenprüfungen sind in der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – festgelegt.

(2)   Gleise innerhalb der Fahrbahn öffentlicher Straßen sowie auf eigenem oder besonderem Bahnkörper sind außerdem zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes zu begehen. Die Begehungsfristen sind vom Direktor des Betriebes festzulegen. Der Zeitraum von 3 Monaten darf nicht überschritten werden.

(3)   Bahnübergänge sind jährlich in den Monaten Mai/Juni entsprechend der Anweisung Nr. 4 zur BO Strab – Bahnübergänge – zu überprüfen.

(4)   Für Brücken sind alle 6 Jahre Hauptprüfungen und alle 3 Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Art und Umfang der Prüfung regelt der Standard „Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung; Durchführung“. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brücken-Prüfingenieur durchzuführen. Verantwortlich hierfür ist der zuständige Rechtsträger.

 

Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel  

§ 23 Sicherungsanlagen  

(1)   Sicherungsanlagen für Straßenbahnstrecken sind elektrotechnische oder elektronische Anlagen zur Sicherung der Fahrwege von Straßenbahnen untereinander und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Der Schaltzustand von Sicherungsanlagen darf nur von Stellwerken oder durch fahrzeugbetätigte Schaltstellen verändert werden. Fahrzeugbetätigte Schaltstellen müssen ihre Funktion unabhängig von Handlungen des Fahrpersonals ausführen. Optische und akustische Signale von Sicherungsanlagen müssen so erfolgen, dass sie rechtzeitig und eindeutig  erkennbar und auswertbar sind. Sicherungsanlagen für Straßenbahnen bedürfen der Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Straßenbahnstrecken, die in Tunneln verlaufen, sind unabhängig von der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherungsanlagen auszurüsten.

 

§ 24 Signalanlagen  

(1)   Signalanlagen sind Regelungsanlagen für den Bahnbetrieb.

(2)   Streckensignalanlagen sind anzuwenden

a)      beim Befahren eingleisiger Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb

b)      bei Begegnungsverboten, sofern die Signalisierung mit den Signalen St 20 bis St 21 nach der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – nicht ausreicht

c)      bei betrieblichen Sonderfällen und müssen der Anweisung Nr. 6 zur BO Strab – Streckensignalanlagen – entsprechen.

(3)   Wenn auf Grund besonderer örtlicher Bedingungen eingleisige Streckenabschnitte ohne Streckensignalanlagen in beiden Richtungen befahren werden, entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht gemäß der Anweisung Nr. 28 zur BO Strab – Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb – über die Regelung der Betriebsführung; ausgenommen sind Bauzustände.

(4)   Die Signalgebung für Streckensignalanlagen und für den Bahnbetriebsdienst auf Betriebshöfen muss der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen.

 

§ 25 Elektrotechnisch stellbare Weichen  

(1)   Elektrotechnisch stellbare Weichen sind solche, die durch elektromechanische Vorrichtungen umgestellt werden können. Sie müssen der Anweisung Nr. 7 zur BO Strab – Elektrotechnisch stellbare Weichen – entsprechen und mit einer mechanischen Zungensicherung ausgerüstet sein, sofern sie von der Spitze und mit einer Geschwindigkeit über 15 km/h befahren werden.

(2)   Fahrstromabhängige, elektrotechnisch stellbare Weichen werden durch Fahrleitungskontakte betätigt. Bei mehr als einem angelegten Stromabnehmer sind Verriegelungsmaßnahmen notwendig, die ein Umstellen der Weiche unter den Fahrzeugen ausschließen.

(3)   Bei fahrstromunabhängigen, elektrotechnisch stellbaren Weichen wird der Stellvorgang durch Impulsgebung ausgelöst.

(4)   Bei V > 15 km/h ist die Wirksamkeit der mechanischen Zungensicherung und die Stellung der Weiche durch das Signal St 32 b entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – anzuzeigen.

 

 

§ 26 Nachrichtenmittel  

(1)   Zur Übermittlung dienstlicher Informationen sind geeignete nachrichtenmittel (z. B. Fernsprecher, Sprechfunk, Wechselsprecheinrichtungen, Betriebsüberwachungsanlagen, industrielles Fernsehen) vorzusehen.

(2)   Zwischen den eingesetzten Fahrzeugen und der Meldestelle des Straßenbahnbetriebes bzw. dem Dispatcherdienst ist

a)      bei Überlandstraßenbahnlinien, wenn die Entfernung zwischen den ortsfesten Nachrichtenmitteln des Straßenbahnbetriebes 3 km überschreitet,

b)      bei allen übrigen Straßenbahnlinien entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten eine ständige Nachrichtenverbindung herzustellen. Die Nachrichtenmittel sind vorrangig für den Entstördienst einzusetzen.

(3)   Bei Anwendung von Nachrichtenmitteln ist die Anweisung Nr. 22 zur BO Strab – Sprech- und Funksprechanlagen – zu beachten.

 

§ 27 Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln

(1)   Für die Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln gelten:

a)      die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)      die betrieblichen Vorschriften und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller bzw. Errichter von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln.

(2)   Die Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel sind in  regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Folgende Höchstfristen dürfen bei Sicherungs- und Signalanlagen nicht überschritten werden:

a) Prüfung der Anlagen 1 Jahr

b) Durchsicht der Anlagen        3 Jahre

c) Revision der Anlagen           8 Jahre

Für Nachrichtenmittel beträgt die Höchstfrist für die Durchsicht 3 Jahre. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere Fristen festzulegen. Sofern es sich um Arbeitsmittel handelt (z. B. Funksprechgeräte), ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0163), zu beachten.

(3)   Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel ist die Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnische Anlagen – zu beachten.

 

Maschinen- und elektrotechnische Anlagen  

§ 28 Schiebebühnen, Seilrangieranlagen, Wagenwaschanlagen  

(1)   Für den Bau und den Betrieb von Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen gelten außer dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sowie den allgemeinen Rechtsvorschriften insbesondere die Bau- und Montagevorschriften der Hersteller und die betrieblichen Vorschriften. Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen unterliegen der Bauartgenehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen müssen so gebaut sein, dass die Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – eingehalten wird.

(3)   Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Schiebebühnen muss die nutzbare Länge dem äußeren  Achsstand der im Straßenbahnbetrieb eingesetzten bzw. einzusetzenden Wagentypen zuzüglich 1000 mm entsprechen. Die Schiebebühnen müssen hinsichtlich der Tragfähigkeit dem Lastenzug der Straßenbahn nach der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Staatliche Bahnaufsicht andere Nutzlängen und die Anwendung anderer Belastungsannahmen genehmigen.

(4)   Schiebebühnen und Seilrangieranlagen müssen mit Warneinrichtungen versehen sein, die das Anfahren und die Bewegung signalisieren.

(5)   Schiebebühnen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise müssen in Abhängigkeit von der Länge der zu bewegenden Fahrzeuge gerade, stoßfrei und horizontal liegen.

(6)   Feste Gegenstände müssen in allen Stellungen der Schiebebühne mindestens um das Maß des größtmöglichen Fahrzeugüberhanges zuzüglich 500 mm von den Brückenenden entfernt sein. Bei Annäherung eines Gleises an eine Schiebebühne muss der Abstand bis zur Mitte dieses Gleises mindestens das Maß des größtmöglichsten Fahrzeugüberhanges zuzüglich halber Regellichtraumbreite nach der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – zu berücksichtigen.

(7)   In den Endstellung der Schiebebühne müssen feste Gegenstände 500 mm von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch B/Z + 300 mm gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis zur Mitte des nächsten Gleises muss von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite 1500 mm, mindestens jedoch 3000 mm von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen.

(8)   Ist an der Stirn- oder Längsseite der Schiebebühne ein Weg erforderlich, so muss entsprechend der Wegbreite ein größerer Abstand festgelegt werden.

(9)   Für das Betreiben von Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen sind in der Dienstordnung entsprechende Festlegungen zu treffen. Für Wagenwaschanlagen sind auch die Festlegungen des Standards „Betreiben elektrischer Anlagen; Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung“ sinngemäß zu beachten.

 

§ 29 Elektronische Einrichtungen an maschinentechnischen Anlagen  

(1)   Die elektrotechnischen Einrichtungen müssen nach den entsprechenden Standards errichtet  und genutzt werden.

(2)   Elektrotechnische Einrichtungen müssen einen Hauptschalter haben, der die Anlage allpolig abschaltet; er kann zugleich Schutzschalter sein, muss rot gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein.

(3)   Die Schaltstellungen des Hauptschalters sind eindeutig zu kennzeichnen. Der Hauptschalter muss in der Stellung „Aus“ verschließbar sein.

(4)   Schiebebühnen und Seilrangieranlagen sind mit Endschalters auszurüsten, die bei Erreichen der Förderweggrenzen den Betrieb abschalten. Sind Gefährdungen durch Nachlaufen möglich, so müssen die Endschalter auch eine selbsttätig wirkende Bremse auslösen.

(5)   Die Schaltungen neuer und rekonstruierter maschinentechnischer Anlagen müssen mit Nullstellungszwang ausgerüstet sein. Das Einschalten darf nur möglich sein, wenn sich alle Steuerorgane in Nullstellung befinden.

(6)   Für die Prüfung und Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen ist die Anweisung Nr. 9 zu BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – zu beachten.

 

§ 30 Dimensionierung von Bahnenergieversorgungsanlagen  

(1)   Zu den Bahnenergieversorgungsanlagen gehören Unterwerke und Übertragungsleitungen. Sie sind für die höchste betriebsmäßige Belastung auszulegen, die verkehrseitig vorzugeben ist. Außerdem sind die entsprechenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der zulässigen elektrischen, thermischen und mechanischen Belastbarkeit der einzelnen Anlagenteile zu beachten.

(2)   Die Speisebezirke der Unterwerke sind zur Gewährleistung der Kurzschlusssicherheit, des Schutzes der Übertragungsleitungen gegen Überlastung und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnischen Anlagen -.

(3)   Für die Dimensionierung der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 31 Kabelanlagen, Einspeisungen, Rückleitungen  

(1)   Kabelanlagen und Rückleitungen im Sinne dieser Ordnung sind:

a)      alle Speisekabel vom Kabeltrenner des Unterwerkes bis Masttrennschalter der Fahrleitung

b)      alle Rückleitungskabel vom Gleis bis zum Anschluss an die Rückleitungssammelschiene im Unterwerk einschließlich der Ausgleichswiderstände zur gleichmäßigen Stromaufteilung in den Rückleitungskabeln

c)      die Gleise als Bestandteil des elektrischen Betriebsstromkreises

d)      Kabelverteiler einschließlich des in der Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnischen Anlagen – aufgeführten Zubehörs.

(2)   Kabelanlagen und Rückleitungen sind unter Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu errichten. Die Kabelanlagen sind gegen Korrosion und Überspannung zu schützen.

(3)   Gleise sind Bestandteil des elektrischen Betriebsstromkreises. Die für die Rückleitung geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten. Gleise dürfen nicht für Schutzmaßnahmen bahnfremder Anlagen genutzt werden. Ausgenommen sind die elektrotechnischen Anlagen der Stadtbeleuchtung an Kombinierten Beleuchtungs-Fahrleitungsmasten und elektrisch beleuchteten Haltestellenanlagen.

(4)   Schienen- und Gleisverbinder sind Bestandteil der Gleisanlagen. Für den ordnungsgemäßen Einbau und Zustand aller Schienen- und Gleisverbinder hat der für die Gleisanlagen Verantwortliche zu sorgen.

(5)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 32 Fahrleitungsanlagen  

(1)   Fahrleitungsanlagen müssen eine sichere Stromabnahme bei der für die auf der Strecke vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit gewährleisten.

(2)   Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb von Fahrleitungsanlagen sind

a)      die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)      die betrieblichen Vorschriften

zu beachten.

(3)   Das Anbringen von Gegenständen jeglicher Art, die nicht für die Durchführung des Bahnbetriebes erforderlich sind, an das Tragwerk der Fahrleitungen ist unzulässig. an die Fahrleitungsmaste dürfen Gegenstände und Einrichtungen, die nicht für die Durchführung des Bahnbetriebes angebracht werden.

(4)   Bei Arbeiten mit Großgeräten sowie bei der Durchführung von Großraumtransporten mit Höhen über 4 m im Bahnbereich sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die Anweisung Nr. 8 BO Strab – Elektrotechnische Anlagen – einzuhalten. Das Schneiden von Fahrleitungen zur Herstellung der Baufreiheit bzw. Transportfreiheit ist unzulässig.

(5)   Fahrleitungen in Betriebshöfen, auf Freiabstellflächen und über Ladestellen müssen mindestens gruppenweise abschaltbar sein. Fahrleitungen über Gleisen, auf denen an den Fahrzeugen bzw. auf den Fahrzeugdächern Arbeiten ausgeführt werden, müssen mit Schalteinrichtungen zum Abschalten und Erden ausgerüstet sein.

(6)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 33 Sonstige elektrotechnische Außenanlagen  

(1)   Sonstige elektrotechnische Außenanlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bahnbetrieb nicht behindern.

(2)   Die Entnahme von Elektroenergie aus dem Fahrleitungsnetz ist nur für die Durchführung des Bahnbetriebes und zu bautechnischen Arbeiten für den Straßenbahnbetrieb gestattet.

(3)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 34 Prüfung und Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen  

(1)   Für die Prüfung und Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen gelten:

a)die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)die Festlegungen dieser Ordnung und die Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen –

c)      die betrieblichen und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller sowie Errichter maschinen- und elektrotechnischer Anlagen.

(2)   Die maschinentechnischen Anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Höchstfristen betragen für

a) Schiebebühnen                    4 Jahre

b) Seilrangieranlagen                1 Jahr.

Die Fristen für die Untersuchung der Wagenwaschanlagen legt der Direktor des Betriebes fest.

(3)   Für die Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen dürfen folgende Höchstfristen nicht überschritten werden:

a) Prüfungen der Anlagen                     1 Jahr

b) Durchsicht der Anlagen                   3 Jahre

c) Revision der Anlagen                       8 Jahre

(4)   Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere Fristen festzulegen.

(5)   Für alle nicht in der Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – erfassten Anlagen und Einrichtungen hat der Direktor des Betriebes die Zeitabstände für die durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltung unter Beachtung des Anlagenzustandes und der Beanspruchung festzulegen.

(6)   Der Direktor des Betriebes hat durch ein Kontrollsystem die ordnungsgemäße Ausführung der Prüfung und Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen zu gewährleisten.

(7)   Die Prüfung nach der Untersuchung maschinentechnischer Anlagen, außer bei überwachungspflichtigen Anlagen, sind von den dazu berechtigten Fachkräften vorzunehmen.

(8)   Sofern es sich um Arbeitsmittel handelt, ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0163) zu beachten.

   

Abschnitt IV

Fahrzeuge  

§ 35 Einstellung und Beschaffenheit der Fahrzeuge  

(1)   Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge.

(2)   Fahrzeuge werden entsprechend ihrem Einsatz eingeteilt in

a)      Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden

b)      Fahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden.

(3)Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in

a)      Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen

- Personenfahrzeuge –

b)      Fahrzeuge, die nicht der öffentlichen Personenbeförderung dienen

- Sonderfahrzeuge -

c)      auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel.

(4)Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Beschaffenheit unterschieden in

a)      Personen- und Sonderfahrzeuge mit Fahrantrieb

- Triebwagen -

b)      Personen- und Sonderfahrzeuge ohne Fahrantrieb

- Beiwagen –

(5) Personenfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes voll entsprechen.

(6) Sonderfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen die hierfür geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes erfüllen. Ihre technische Gestaltung muss dem Verwendungszweck entsprechen.

(7)   Sonderfahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, brauchen den Bestimmungen dieses Abschnittes nur soweit zu entsprechen, wie es für die Sicherheit im Bahnbetriebsdienst und dem Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(8)   Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel müssen § 68 entsprechen.

 

§ 36 Begrenzung der Fahrzeuge  

(1)   Fahrzeuge dürfen im Stillstand auf Gleisen ohne Querspiel und mit waagerechter Gleislage in der Geraden die Fahrzeugbegrenzung I, II oder III der Anweisung Nr. 10 zur BO Strab – Begrenzung der Fahrzeuge – nicht überschreiten.

(2)   In Gleisbogen einschließlich im Bogenein- und Bogenauslauf darf die auf den Bogenmittelpunkt bezogene Begrenzungslinie unter den Bedingungen des Abs. 1

a)      nach außen um das Maß Va = 10000/R + 30[mm]

b)      nach innen um das Maß Vi = 6000/R + 15[mm]

 

§ 37 Fahrzeuggesamtmasse je Achse und je Längeneinheit  

Die Fahrzuggesamtmasse je Achse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis 12 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit bis 2 t/m betragen.

 

§ 38 Achsstand und Bogenlauf  

(1)   Achs- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

(2)   Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, dass Gleis- und Weichenbogen mit Halbmessern ≥ 16m auch im Zugverband gefahrlos durchfahren werden können.

 

§ 39 Radsätze  

(1)   Radsätze müssen Fahrzeugführung und Kraftübertragung bei allen Betriebsbedingungen gewährleisten.

(2)   Die Räder müssen ein dem Schienenprofil entsprechendes standardisiertes Radreifenprofil bei Einhaltung der Maße nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze – haben.

(3)   Die Maße am Radsatz müssen gewährleisten, dass zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.

(4)   Elastisch gelagerte Räder müssen zur Überbrückung isolierender Teile zuverlässig leitende Verbindungen zur Fahrzeugmasse nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ besitzen.

(5)   Radsatzfertigung und –instandhaltung sind nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze – vorzunehmen.

(6)   Während des Betriebseinsatzes der Fahrzeuge sind die Radsätze Kontrollen und Verschleißmessungen zu unterziehen. Die Zeitabstände sind vom Direktor des Betriebes so festzulegen, dass die Betriebsgrenzmaße gemäß der Anweisung Nr. 11 zur BO Stab – Radsätze – nicht über- bzw. unterschritten werden.

 

§ 40 Federung  

(1)   Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen mit einer Federung ausgerüstet sein, die auch eine wirksame Dämpfung gewährleistet. Die Federung muss entgleisungssicher sein.

(2)   Die Federung muss auch unter den größten betrieblichen Belastungen bei Einhaltung der konstruktiven Grenzmaße ihres Arbeitsbereiches wirksam sein.

(3)   Bei Sonderfahrzeugen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit kann die Federung entfalten.  

 

 

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