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BOStrab Ausgabe 1976

 

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Abschnitt I  

Allgemeines  

§1 Geltungsbereich  

(1)   Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen und Anlagen gelten für

a) die Entwicklung, die Vorbereitung, die Bauausführung und Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge

b) die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes

c) die Qualifizierung und die Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen

d) die Vorbereitung und das Errichten von Bauwerken im Einspruchsbereich

e) die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Gleisanlagen

der Straßenbahnen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ≤60 km/h.

(2)   Für die Entwicklung, Vorbereitung und Bauausführung von Bahnanlagen und Fahrzeugen für Straßenbahnen, die mit Höchstgeschwindigkeiten ≥ 60 km/h betrieben werden sollen, ist eine Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen erforderlich.

(3)    Soweit Abgrenzungen der Bahnanlagen gegenüber bestimmten Betriebsbereichen notwendig sind, legt dies die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen  mit dem Direktor des Betriebes fest.  

§ 2 Grundforderungen  

(1)   Der Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

(2)   Der Bahnbetriebsdienst ist so zu gestalten und zu entwickeln, dass er dem Beförderungsbedarf gerecht wird.

(3)   Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch bei den größten zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchungen die Sicherheit gewährleisten.

(4)   Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Verkehrshygiene entsprechen.  

§ 3 Verantwortung und Pflichten des Direktors des Betriebes  

(1)   Für den Bus, die Instandhaltung und für das Betreiben der Straßenbahn sind Ordnung und Sicherheit oberster Grundsatz. Für die Erfüllung dieser Grundforderung und für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Direktor des Betriebes  die Verantwortung.

(2)   Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder im Bahnbetriebsdienst festgestellt, hat der Direktor des Betriebes unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen.

(3)   Der Direktor des Betriebes hat die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und – soweit erforderlich – die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben bereitzustellen.

(4)   Der Direktor des Betriebes hat zu dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Dienstordnung ist entsprechend der Anweisung Nr. 25 zur BO Strab – Dienstordnung – aufzustellen und der Staatlichen Bahnaufsicht zur Kenntnis zu geben.

 

Abschnitt II

Zustimmungen, Genehmigungen und Prüfungen durch die Staatliche Bahnaufsicht  

§ 4 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen

 

(1)   Für die standortmäßige Einordnung der Bahnanlagen ist die bahnaufsichtliche Zustimmung erforderlich.

(2)   Für die Vorbereitung und Durchführung des Neubaues sowie zur Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen, die der bauaufsichtlichen Prüfung und Kotrolle unterliegen, ist auch die vorherige bahnaufsichtliche, ist auch die vorherige bahnaufsichtliche Zustimmung erforderlich.

(3)   Für die Vorbereitung und Durchführung des Neubauer sowie zur Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen, die nicht der bauaufsichtlichen Prüfung und Kontrolle unterliegen, ist die vorherige Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(4)   Die Beschaffung von Fahrzeugen ist mit der Staatlichen Bahnaufsicht abzustimmen.

(5)   Für das Zustimmungs-, Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen - .

 

§ 5 Mitwirkung bei Bauvorhaben im Bereich der Gleisanlagen  

(1)   Zum Bau und zu Veränderungen von Brücken, Durchlässen und Versorgungskanälen (lichte Weite ≥1,00 m) sowie Überführungen im Bereich der Gleisanlagen ist die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Für alle übrigen Bauvorhaben in der Belastungszone von Gleisanlagen ist die vorherige Zustimmung des Direktors des Betriebes erforderlich. Hierbei ist die Anweisung Nr.2 zur BO Strab – Oberbau -, Anlage 11, zu beachten.

 

§ 6 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart  

(1)   Die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen bedarf der Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen. Die Genehmigung der Bauart bezieht sich nur auf die Einhaltung dieser Ordnung und der dazugehörigen Anweisung.

(2)   Die Genehmigung der Bauart hat der Hersteller bei der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen zu beantragen. sie wir schriftlich erteilt, wenn bei der bahnaufsichtlichen Prüfung durch die Staatliche Bahnaufsicht die Ausführung nach der bestätigten Dokumentation festgestellt wird.

(3)   Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht an der  Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

(4)   Für die Einführung einer neuen Betriebsart (Fahrzeugtypen, Traktionsart, Zugbildung) ist die vorherige Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Die Entscheidung über die Betriebsart beinhaltet die effektive und eine den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechende Einordnung der Bahnanlagen und Fahrzeuge in den Bahnbetrieb.

(5)   Änderungen der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht.

(6)   Bei der Einführung einer neuen Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie einer neuen Betriebsart und deren Änderungen ist vom wissenschaftlich-technischen Höchststand und der Gewährleistung höchstmöglicher Ordnung und Sicherheit auszugehen.

(7)   Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen.

   

§ 7 Bahnaufsichtliche Prüfung  

(1)   Neue oder veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen zulassen oder vorschreiben, bahnaufsichtlich zu prüfen.

(2)   Die bahnaufsichtliche Prüfung beinhaltet die Kontrolle der Realisierung der in der bahnaufsichtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung enthaltenen Auflagen sowie der projektierten Parameter und die Prüfung der fachspezifischen Bedingungen auf Einhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und der betriebstechnischen und betriebstechnologischen Erfordernisse des Bahnbetriebes.

(3)   Die Staatliche Bahnaufsicht kann die Durchführung bahnaufsichtlicher Prüfungen dem Direktor des Betriebes übertragen.

 

§ 8 Genehmigung zur Betriebsaufnahme, Genehmigung zur Inbetriebnahme  

(1)   Für die Aufnahme des öffentlichen Personenverkehrs mit Straßenbahnen ist die Genehmigung zur Betriebsaufnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2)   Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen sowie Fahrzeuge ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich.

(3)   die Genehmigungen zur Betriebsaufnahme und zur Inbetriebnahme werden schriftlich erteilt.

 

Abschnitt III

Bahnanlagen

Bautechnische Anlagen  

§ 9 Trassierung  

(1)   Die Trassen neuer Straßenbahnstrecken sind unter Beachtung der ständig wachsenden Bedeutung des öffentlichen Nahverkehrs festzulegen. Sie sind unter Berücksichtigung des übrigen Straßenverkehrs, der Verkehrsbedingungen und der Verkehrssicherheit unter der Gesichtspunkte des Baues und der Unterhaltung der Anlagen zu gestalten. Die Linienführung ist dabei gestreckt mit möglichst großen Radien und geringen Neigungen herzustellen.

(2)   Neue Trassen sind auf eigenen*) oder besonderen**) Bahnkörper zu führen. Der eigene Bahnkörper ist zu bevorzugen. Bei besonderem Bahnkörper ist in der Regel die Mittellage anzuwenden; Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:

a)      In die Fahrbahn von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen einschließlich Ortsdurchfahrten sind keine Gleise zu verlegen.

b)      In Einbahnstraßen ist die zugelassene Verkehrsrichtung einzuhalten.

c)      Ein Seitenwechsel der in der Fahrbahn liegenden Gleise ist nicht zulässig.

*) Eigener Bahnkörper – außerhalb des Straßenraumes liegende und ausschließlich dem Schienenverkehr dienende Anlage – in der Regel einschließlich der Haltestellenbereiche -. Die Trassierung ist nicht an die Straße gebunden.

**)Besonderer Bahnkörper – innerhalb des Straßenraumes baulich durch Bordsteine, Leitplanken o. ä. abgegrenzte Anlage – in der Regel einschließlich der Haltestellenbereiche -, die ausschließlich dem Schienenverkehr dient.

(3)   Für neue Trassen sind folgende Mindesthalbmesser zulässig.

a) In Neubaugebieten                          Streckengleis                                                              200 m

                                                           Abbiegefahrten auf eigenem Bahnkörper                       50 m

Sonstige Abbiegefahrten und Gleisschleifen                   30 m

b) bei vorhandener Bebauung   Streckengleis                                                              150 m

                                                           Abbiegefahrten, Gleisschleifen                           30 m

c) Betriebshofgleis                                                                                                                 30 m

(4)   Bei der Erneuerung bzw. Auswechselung vorhandener Anlagen sind Gleisbogen <30 m und bestehende Betriebsbeschränkungen zu beseitigen. Bei vorhandener dichter Bebauung, bei Bauzuständen und sonstigen Gleisen (Betriebshof-, Abstell- und Umladegleise) sind in begründeten Fällen Gleisbogen ≥20 m mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

 

§ 10 Unterbau  

Der Unterbau muss die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten ohne Schaden aufnehmen und ausreichend entwässert werden. Für die Gestaltung des Unterbaues gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau - .

 

§ 11 Oberbau  

Der Oberbau muss eine Achskraft von 120 kN (12 Mp) aufnehmen. Innerhalb der Fahrbahn öffentlicher Straßen ist außerdem die maßgebliche Straßenbelastungsklasse zu berücksichtigen. Für die Herstellung des Oberbaues gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau -.

 

§ 12 Spurweite  

(1)   Die Grundmaße der Spurweiten betragen 1.435 mm und 1000 mm. Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig.

(2)   Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkte, gemessen im Bereich von 0 bis 9 mm unter der Fahrschienenoberkante.

(3)   Als Folge des Betriebes sind Verlängerungen

a)      bis 25 mm über

b)      bis   2 mm unter

die vorgeschriebenen Spurweiten zulässig.

 

§ 13 Längsneigung  

(1)   Die Längsneigung darf bei Neubauten 60 % (1:16,7) nicht überschreiten.

(2)    

(3)   Neigungswinkel sind entsprechend der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – auszurunden.

(4)   Bei Neubauten darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 % (1:667) betragen.

 

§ 14 Gestaltung der Gleisanlagen  

(1)   Gleise sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen.

(2)   Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendschuhe abzuschließen. Diese dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

(3)   Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehenden Leitungssysteme und sonstige gefährdete anlagen, Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie Lagerräume  und –plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen (z. B. unter Druck gelöste Gase, leicht entzündliche Flüssigkeiten) befinden.

(4)   In Gleisbogen sind auf Grund der vorgesehenen oder festgelegten Geschwindigkeiten und der Bogenhalbmesser Übergangsbogen und Überhöhungen einzubauen. Für Streckenabschnitte, die mit annähernd gleichen Geschwindigkeiten befahren werden, ist die theoretische Überhöhung als Regelüberhöhung anzuwenden. Die größte zugelassene Seitenbeschleunigung beträgt 0,85 m/s². Im übrigen ist die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – zu beachten.

(5)   Überhöhung bei Gleisanlagen innerhalb von Fahrbahnen öffentlicher Straßen sind mit Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung bzw. des Rechtsträgers festzulegen.

 

§ 15 Lichtraumumgrenzung  

(1)   Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen oder Gegenstände hineinragen dürfen. Die Achse der Umgrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen und steht senkrecht zu der auf die beiden Schienenköpfe gelegten Geraden. Die lichte Raum muss auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein. Zusätzlich zur Lichtraumumgrenzungslinie sind Seitenräume freizuhalten. Der Regellichtraum, der vorgeschriebene Bogenzuschlag und die freizuhaltenden Seitenräume sind in der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – festgelegt.

(2)   Für durchgehende seitliche Begrenzungen betragen die Mindestabstände bis zur Lichtraumumgrenzungslinie 550 mm. Bei vorhandenen Gleisanlagen im besonderen Bahnkörper dürfen Trenngitter mittig zwischen den Gleisachsen angeordnet werden, sofern der Gleisabstand nach § 16 Absätze 1 und 3 eingehalten ist.

(3)   Im Gleisbogen ist der in der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

 

§ 16 Gleismittenabstand  

(1)   Der Gleismittenabstand auf zweigleisigen Strecken muss mindestens

a)      bei Einsatz von Fahrzeugen mit wagenbreiten über 2.200 mm bis 2.600 mm                      3.000mm

b)      bei Einsatz von Fahrzeugen bis 2.200 mm Wagenbreite                 2.600 mm betragen. Die Anwendung des Gleismittenabstandes von 2.600 mm ist unter Vorlage der vom Rat des Bezirkes bestätigten Perspektive des Straßenbahnbetriebes nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Beim Aufstellen von Masten zwischen den Gleisen ist der Gleismittenabstand unter Beachtung der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regelichtraum – zu vergrößern.

(2)   Bei der Festlegung des Gleismitteabstandes ist der Einsatz von Gleisbau-Großgeräten zu berücksichtigen.

(3)   Bei der Festlegung der Gleisabstände für Aufstell- und Überholungsgleise ist ein Arbeitsweg von 800 mm Breite für das Betriebspersonal zu berücksichtigen. Bei größeren Aufstellanlagen sind zwischen den zu bildenden Gleisgruppen größere Abstände als 800 mm einzuhalten.

(4)   In Gleisbogen mit R < 1.500 m ist der in den Bestimmungen der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regelichtraum – vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

(5)   In Gleisbogen bestehender Anlagen dürfen ermäßigte Gleismittenabstände angewendet werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 200 mm zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien zuzüglich der Bogenzuschläge gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – zu gewährleisten. Die Gleismittenabstände nach Abs. 1 dürfen nicht unterschritten werden.

 

§ 17 Haltestellen  

(1)   Die Festlegung von Haltestellen ist auf Grund des Verkehrsaufkommens und unter Beachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie weiterer betriebs- und verkehrstechnischer Forderungen durch den Straßenbahnbetrieb mit den zuständigen örtlichen staatlichen Organen und der Deutschen Volkspolizei vorzunehmen.

(2)   Die Haltestellen sind entsprechend dem Standard „Anlagen des Straßenverkehrs; Haltestellen; Verkehrs- und bautechnische Forderungen“ zu gestalten.

 

§ 18 Schienengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen  

Neue schienengleiche Kreuzungen zwischen Straßenbahnen und anderen Bahnen sind nicht zulässig.

 

§ 19 Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1)   Höhengleiche Kreuzungen mit Autobahnen sind nicht zulässig.

(2)   Bei Neubauten sind höhengleiche Kreuzungen mit Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen nicht zulässig. Innerhalb geschlossener Ortslage kann der Minister für Verkehrswesen in

Übereinstimmung mit dem Minister des Innern für Fernverkehrs- und Hauptverkehrsstraßen ausnahmsweise höhengleiche Kreuzungen zulassen. Den Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung hat der Investitionsauftraggeber oder sein Beauftragter des Minister für Verkehrswesen mit Lage- und Übersichtsplan, Angaben über die künftige Verkehrsbelegung der Kreuzung, dem Investitionsaufwand im Verhältnis zur Kreuzung in zwei Ebenen und Variantenvergleiche unter Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten sowie Bedarf an Flächen aus dem landwirtschaftlichen Bodenfonds für die vorgesehene Maßnahme im Verhältnis zur Kreuzung in zwei Ebenen vorzulegen. Zuvor hat der Antragsteller mit den örtlichen staatlichen Organen eine Übereinstimmung über

-         die verkehrstechnische Notwendigkeit und

-         die zu treffenden sicherungstechnischen Maßnahmen

herbeizuführen und die Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, des Chefs der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei und des Leiters der Bezirksdirektion für Straßenwesen einzuholen.

(3)   Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer werden je nach Erfordernis durch Lichtsignalanlagen oder vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen für die Straßenbahn im Einvernehmen zwischen der Deutschen Volkspolizei und dem Straßenbahnbetrieb geregelt.

(4)   Sofern Verflechtungsstellen zwischen Straßentrassen auf eigenem Bahnkörper und den Verkehrswegen der anderen Verkehrswagen der anderen Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Sicherheit die Kennzeichnung als Bahnübergang nach der Verordnung vom 30.Januar 1964 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO -) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der StVO vom 20.Mai 1971 (GB l. II Nr. 51 S. 418) erfordern, wird dies im Einvernehmen zwischen der Staatlichen Bahnaufsicht, der Deutschen Volkspolizei und dem Straßenbahnbetrieb geregelt. Für die Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge gilt die Anweisung Nr. 4 zur BO Strab – Bahnübergänge –.

   

§ 20 Brücken  

(1)   Bei Neubauten von Brücken sowie für die Nachrechnung bestehender Brücken ist für die Berechnung der Lastenzug der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich bei Benutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahn höhere Lasten für die einzelnen Bauteile ergeben, als es die für Straßenbrücken geltenden Belastungsgrundlagen erfordern.

(2)   Die Herstellung des Oberbaues auf Brücken hat nach der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – zu erfolgen. Zum Schutz bei Entgleisungen sind bei eigenen und besonderem Bahnkörper Schutzschienen einzubauen, sofern keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen verhindern.

(3)   Gegen Absturzgefahr von Personen sind Brücken mit Schutzgeländer zu versehen.

(4)   Brücken sind entsprechend den bestehenden Forderungen nach Standard „Korrosionsschutz, Schutz erdverlegter metallener Anlagen gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichspannungsanlagen“ gegen Korrosion zu schützen.

(5)   Brücken, die von Straßenbahnen unterquert werden, sind mit ausreichendem Schutz gegen unzulässige Berührungsspannung und unbeabsichtigtes Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitungsanlagen nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleistungsanlagen“ zu versehen.  

 

 

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