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BOStrab Ausgabe 1969

 

- Seite 7 -

 

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Anlage 11

Dienstunterweisungen

 

(1) Jeder im Fahrdienst Beschäftigte ist zu Teilnahme an der Dienstunterweisung (Dienstunterricht)  verpflichtet. Das gilt auch für vorübergehend eingesetzte Aushilfskräfte.

(2) Für die Dienstunterweisung sind für jeden im Fahrdienst Beschäftigten jährlich mindestens 12 Stunden festzulegen. Die Mindestdauer je Schulung beträgt eine Stunde. Die Zeit ist zweckgebunden ausschließlich für die Dienstunterweisung zu verwenden.

(3) Der größte Zeitabstand zwischen den einzelnen Dienstunterweisungen darf acht Wochen nicht überschreiten. Bei Erfordernis (aktuelle Auswertung eines Vorkommnisses o. ä.) ist der Turnus der Dienstunterweisungen anzupassen bzw. eine zusätzliche Unterweisung einzulegen.

(4) Neben den betrieblichen und jahreszeitlichen Schwerpunkten zur Gewährleistung optimaler Betriebsicherheit sind alle für den Fahrdienst wichtigen Vorschriften, Anordnungen,

Anweisungen usw. – besonders die einschlägige ASAO, die StVO und die DF Strab – in einem Zeitraum von höchstens 2 Jahren  einmal zu behandeln.

(5) Bei den Fahrern ist die sichere Beherrschung der Bremseinrichtungen – insbesondere im Störungs- und Gefahrenfall – mindestens alle 18 Monate praktisch zu überprüfen (§ 58 Abs. 8)

(6) Der Lehr- bzw. Unterweisungsstoff ist für jeden Unterweisungsabschnitt schriftlich festzulegen. Den Teilnehmern an der Dienstunterweisung sind die zu behandelnden Themen vorher bekanntzugeben.

(7) Der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Fahrpersonals ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Dienstunterweisungen und für die Teilnahme aller im Fahrdienst Beschäftigten verantwortlich. Die Durchführung der Dienstunterweisung kann einem Angehörigen des Aufsichtsdienstes (Fahrdienstleiter, Fahrmeister o.ä.) oder einem anderen geeigneten Mitarbeiter des Betriebes übertragen werden.  Vorraussetzung für die Auswahl der Lehrkräfte für die Dienstunterweisung sind politische und fachliche Eignung und Erfahrung.

(8) Über die Teilnahme an der Dienstunterweisung ist ein namentlicher Nachweis zu führen.

(9) Urlauber, arbeitsunfähige oder abgeordnete Beschäftigte des Fahrdienstes sind bei Wiederaufnahme der Arbeit besonders zu unterweisen, wenn der Turnus überschritten ist bzw. veränderte betriebliche Bedingungen bestehen.

(10) Im Fahrdienst Beschäftigte, die der Dienstunterweisung oder Nachunterweisung zweimal fernbleiben, sind aus dem Fahrdienst zurückzuziehen und dürfen diese Tätigkeit erst dann wieder ausüben, wenn der Unterricht nachgeholt wurde.

 

Anlage 12 

Streckenkenntnis für Straßenbahnfahrer

- zu § 55 Abs. 5 –  

(1) Alle Fahrer müssen für die von ihnen zu befahrenden Strecken ausreichende Streckenkenntnis besitzen. Als Fahrer sind in diesem Sinne alle für schienengebundene Triebfahrzeuge (auch Arbeitswagen usw.) fahrberechtigte Personen anzusehen.

(2) Die Streckenkenntnis bezieht sich auch auf Bahnanlagen (z.B. Nachrichtenmittel, ortsgebundene Hilfsmittel), die nur in Störungsfällen benötigt bzw. benutzt werden.

(3) Zum erstmaligne Erwerb der Streckenkenntnis ist mindestens eine Fahrt bei Tage sowie bei Strecken mit vorwiegend oder ausschließlich eignem oder besonderem Bahnkörper auch bei Dunkelheit in jede Richtung (mit Aus- und Einfahrt vom bzw. zum Betriebshof) erforderlich. Diese Fahrten können bereits während der praktischen Fahrausbildung – die ersten 6 Fahrtage – ausgeführt werden.

(4) Streckenkenntnisfahrten sind mit Wagenzügen des öffentlichen Verkehrs und der im Regelbetrieb üblichen Zugbildung vorzunehmen. Dabei hat der die Streckenkenntnis erwerbende Fahrer den Wagenzug auf der gesamten Strecke, auf der die Streckenkenntnis erworben werden soll, unter Anleitung eines streckenkundigen Fahrers (Lehrfahrers) selbst zu führen.

(5) Für Strecken, die von dem betreffenden Fahrer längere Zeit nicht befahren wurden, sind ihm zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen oder Besonderheiten mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Streckenkenntnis neu zu erwerben. Hierzu ist mindestens eine Fahrt in jeder Richtung bei Tage erforderlich.

(6) Jeder Fahrer hat vor seinem ersten selbstständigen Fahreinsatz die erworbene Streckenkenntnis in einem besonderen Nachweis anzuerkennen.

(7) Durch den Leiter des Betriebes ist sicherzustellen, dass auf den einzelnen Strecken nur die Fahrer eingesetzt werden, die die entsprechende Streckenkenntnis besitzen. Von den Verkehrsbetrieben ist hierzu örtlich festzulegen, wie und von welcher Stelle (Verkehrsleitung, Betriebshofleitung o.dgl.) die Streckenkenntnis zu überwachen und nachzuweisen ist.

(8) Unabhängig davon hat jeder Fahrer sofort und unaufgefordert darauf aufmerksam zu machen, wenn er für ihm übertragende Fahrten keine Streckenkenntnis besitzt.

 

Anlage 13

Rangierdienst

- zu § 55  Abs. 4 und § 63 Abs. 2 –  

(1) Rangierdienst ist das Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen im Rahmen von Rangierfahrten. Zum Rangierdienst gehören auch das An- und Abkuppeln der Fahrzeuge sowie alle anderen mit der Zugbildung und -umbildung zusammenhängenden betrieblichen Handlungen.

(2) Der Rangierdienst ist durch Bahnbetriebsangehörige auszuführen, die für diese Tätigkeit ausgebildet und unterwiesen sein müssen.

(3) Rangierbewegungen dürfen nur unter Leitung eines Rangierleiters ausgeführt werden. Er  ist für die betriebssichere und zweckmäßige Durchführung des Rangiervorganges verantwortlich.

(4) Die Aufgaben des Rangierleiters können vom Fahrer nur wahrgenommen werden, wenn an der Rangierbewegung keine weiteren Bahnbetriebsangehörigen beteiligt sind und wenn er vom Fahrerstand aus den Fahrweg der Rangiereinheit jederzeit ausreichend überblicken kann. Beim Zurückdrücken von OS- Zügen in den durch betriebliche Vorschriften geregelten Fällen kann ausnahmsweise mit der Sicherung des Zuges auch eine geeignete Person betraut werden, die nicht Bahnbetriebsangehöriger ist, aber vorher vom Fahrer ausreichend eingewiesen wurde.

(5) Der Rangierleiter muss vor dem Rangiervorgang die beteiligten Bahnbetriebsangehörigen über das Ziel und die Durchführung des Rangierauftrages verständigen.

(6) Die im Rangierdienst zu verwendenden Signale regelt die SO Strab (Anlage 3)

(7) Die Signale dürfen erst gegeben werden, wenn alle Vorbedingungen für einen sicheren Ablauf des Rangiervorganges erfüllt sind.

(8) Jeder im Rangierdienst Beschäftigte muss eine Mundpfeife griffbereit bei sich führen.

(9) Bei Rangierarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, der auch von Kraftfahrzeugen befahren wird, ist Warnkleidung nach SO Strab (Anlage 3) zu tragen.

(10) Sofern örtlich keine niedrigeren Geschwindigkeiten festgelegt sind, gelten im Rangierdienst die zulässigen Geschwindigkeiten nach § 55 Abs. 5.

(11) Rangierfahrten, bei denen nicht alle Fahrzeuge des Zuges an die durch gehende Betriebsbremse ausgeschlossen sind, dürfen nur mit 5 km/ h (Schrittgeschwindigkeit) durchgeführt werden.

(12) Bei Rangierfahrten muss die Spitze jeder Rangiereinheit – sofern sich dort der Fahrerstand nicht befindet bzw. nicht eingenommen werden kann – mit einem Bahnbetriebsangehörigen besetzt sein, der den Fahrweg prüft und erforderlichenfalls Signale an den Fahrer gibt. Ausnahmen regelt Abs. 4.

(13) Kurz vor sich nähernden Rangierabteilungen dürfen handbetätigte Weichen nicht umgestellt werden.

(14) Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen bzw. das Herstellen oder Lösen von Kabelverbindungen darf nur bei Stillstand erfolgen. Spannungsführende Leitungen über 42 Volt sind vor dem Trennen oder Verbinden abzuschalten.

(15) Der Fahrer ist vorher zu verständigen, wenn zum Zwecke des Kuppelns oder anderer Belange Personen zwischen die am Rangiervorgang beteiligten Fahrzeuge treten müssen.

(16) Bei der Aufnahme nicht eindeutiger Signale ist auf jeden Fall unverzüglich anzuhalten. Erst nach Empfang eines erneuten eindeutigen Signals ist der Rangiervorgang entsprechend fortzusetzen.

(17) Bei der Durchführung von Rangierfahrten sind die Türen zum Fahrerstand (Außentüren, Tür zur Fahrerkabine) in der Regel geöffnet zu halten.

(18) Beim Umstellen von Weichen mit einer festgelegten Regelstellung ist auch im Rangierdienst der Fahrer der Rangiereinheit für das Zurückstellen verantwortlich, selbst wenn die Profilfreiheit zu benachbarten Gleisen nicht gewährleistet ist.

(19) Der Rangierleiter ist verantwortlich, dass abgestellte Züge oder Zugteile (Fahrzeuge) ausreichend gesichert bzw. erforderlichenfalls beleuchtet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Profilfreiheit zu benachbarten Gleisen nicht gewährleistet ist.

(20) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrer Rangiervorgänge in unmittelbarer Nähe haben sich die Rangierleiter untereinander zu verständigen, um eine gegenseitige Gefährdung der Rangiereinheiten auszuschließen.

(21) Das Ablaufen von Rangierabteilungen (Fahrzeugen) ist nur dann zulässig, wenn der Rangiervorgang auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht anders durchgeführt werden kann.

(22) Es dürfen nur Fahrzeuge ablaufen, die eine funktionsfähige Bremse besitzen, die für den Rangiervorgang zu besetzen ist.

(23) Ablaufende Fahrzeuge dürfen mit Ausnahme der Bremser und Sicherungskräfte nicht mit Personen besetzt sein.

(24) Beim Ablaufen darf die Geschwindigkeit der Fahrzeuge 10 km/ h an keiner Stelle überschreiten.

(25) Beim Ablaufen im öffentlichen Verkehrsraum ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, das der Fahrweg der abgelaufenen Fahrzeuge frei ist.

(26) Am Ende der vorgesehenen Ablaufstrecke ist durch geeignete und ausreichend dimensionierte Einrichtungen sicherzustellen, dass ablaufende Fahrzeuge nicht über das beabsichtigte Ziel hinaus laufen können.

(27) Für ständig wiederkehrende Rangiervorgänge kann der Leiter des Betriebes Daueranweisungen erlassen, die den Ablauf verbindlich regeln, so dass die jeweilige Information über den Inhalt und die Durchführung des Rangierauftrages durch den Rangierleiter entfallen kann.

 

Anlage 14

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen

- zu § 68 –  

A. Allgemeines

Diese Anweisung enthält neben den Begriffsbestimmungen entsprechende Anordnung über

- das Verhalten an der Unfallstelle

- die Meldung aller im  Abschnitt F genannten Vorkommnisse

- ihre Untersuchung sowie

- die Berichterstattung und statistische Erfassung der Vorkommnisse und deren Auswertung.

 B. Begriffsbestimmungen

(1) Nach der Art der Vorkommnisse werden unterschieden

a) Bahnbetriebsunfälle

b) Personenunfälle

c) Sonstige Ereignisse

 

a) Bahnbetriebsunfälle

Bahnbetriebsunfälle sind alle bei bewegten oder angestoßenen Schienenfahrzeugen der Nahverkehrsbetriebe vorkommenden Unfälle mir Ausnahme solcher, die innerhalb der Wagenwerkstätten geschehen.

Bahnbetriebsunfälle werden nach ihrer Art unterteilt in:  

1. Entgleisungen

Als Entgleisungen gilt jedes Abgleiten oder Abheben eines Fahrzeuges von seiner Fahrschiene, soweit dies nicht die Folge eines der nachstehenden Vorkommnisse ist . Sind als Folge einer Entgleisung weitere Fahrzeuge in demselben oder benachbarten Gleis entgleist oder beschädigt worden, so zählt dies als eine Entgleisung. Eine Entgleisung kann einen Zusammenstoß oder –prall, einen Personenunfall usw. auslösen.

 

2. Zusammenpralle

Zusammenpralle sind Kollisionen von Straßenbahnfahrzeugen untereinander, wenn dabei Fahrzeuge entgleisen oder beschädigt werden oder wenn Menschen getötet oder verletzt werden.

 

3. Zusammenstöße

Zusammenstöße sind Kollisionen mit anderen Fahrzeugen einschließlich Radfahrer (jedoch außer Hand- und Kinderwagen), auch mit nachfolgender Entgleisung, Personenunfall usw.

 

4. Sonstige Bahnbetriebsunfälle sowie schwere Betriebsgefährdungen.

Hierunter fallen:  

- betriebsgefährdende Fahrzeugschäden (Achsbrüche, Zugtrennungen usw.)

- sonstige Sachschäden, die durch bewegte Straßenbahnfahrzeuge verursacht werden oder diesen zustoßen und nicht zur Kategorie der Ziffern 1 bis 3 gehören (z.B. Kollisionen mit Hallentoren, Herunterreißen von Fahrleitungen o.ä.)

- Auffahrten auf Gleisabschlüsse

- zweispuriges Fahren

- Zugfahrten gegeneinander in eingleisigen Streckenabschnitten.

 

b) Personenunfälle

1. Personenunfälle sind Vorkommnisse, bei denen Beschäftigte des Verkehrsbetriebes, Fahrgäste, Fußgänger oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen, beim Fahrgastwechsel oder auf andere Art und Weise als bei den als Bahnbetriebsunfälle aufgeführten Vorkommnissen getötet oder verletzt werden.

2. Wegeunfälle von Beschäftigten des Verkehrsbetriebes gelten nut dann als Personenunfälle im Sinne dieser Anweisung, wenn die im Zusammenhang mit den in Ziff. 1 aufgeführten Vorkommnissen stehen.

3. Nicht im Dienst befindliche Beschäftigte des Verkehrsbetriebes gelten als Betriebsfremde.

4. Selbstmorde oder Selbstmordversuche zählen nicht zu den Personenunfällen. Bevor jedoch feststeht, dass es sich um einen Selbstmord oder Selbstmordversuch handelt, muss zunächst ein Personenunfall angenommen und entsprechend verfahren werden.  

c) sonstige Ereignisse

Hierunter fallen

- verbrecherische Anschläge sowie vorsätzliche Gefährdungen und Behinderungen des Bahnbetriebes

- Anschläge gegen Bahnbetriebsangehörige im Dienst

- Schießen und Werfen nach Straßenbahnfahrzeugen oder – anlagen

- unberechtigtes Führen oder Ingangsetzen von Straßenbahnfahrzeugen ohne Rücksicht auf Umfang und Folgen (auch Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten – OWG – (GBI. 1 S. 101))

- Katastrophen oder Gefahrenquellen, die zu Katastrophen führen können

- größere Schäden durch Feuer, Naturereignisse oder durch Einwirkung Fremder an Fahrzeugen oder Anlagen.

(2) Soweit betriebsgefährdende oder betriebsbehindernde Vorkommnisse in den Kategorien der Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, werden sie sinngemäß in eine dieser Kategorien eingeordnet.  

C. Einteilung der Vorkommnisse

(1) Zur Vereinfachung des Umfanges der Meldepflicht und der Berichterstattung werden die im Abschnitt B genannten Vorkommnisse je nach Art und Umfang in folgende 3 Gruppen eingeteilt:

Aufsehen erregende Vorkommnisse   Schwere Vorkommnisse Alle übrigen Vorkommnisse
liegen vor, wenn  liegen vor, wenn  liegen vor, wenn
a) Menschen getötet oder mehr als 5 Menschen schwer verletzt werden a) bis 5 Menschen schwer verletzt werden a) Menschen leicht verletzt werden
b) der Sachschaden über 50 TM beträgt b) der Sachschaden über 10 bis 50 TM beträgt b) der sachschaden bis 10 TM beträgt
c) Streckensperrungen über 300 Minuten erwartet werden c) Streckensperrrungen von 60 bis 300 Minuten erwartet werden c) Streckensperrungen unter 60 Minuten erwartet werden
d) Katastrophen eingetreten oder zu erwarten sind d) Ordnungswidrigkeiten im sinne des OWG vorliegen  
e) verbrecherische Anschläge vorliegen    

(2) Als getötet im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist anzusehen, wer infolge eins im Abschnitt B genannten Vorkommnisses Verletzungen oder Schockwirkungen erlitten hat, die sofort innerhalb von 24 Stunden zum Tod geführt haben.

(3) Als schwer verletzt ist anzusehen, wer infolge eines im Abschnitt B genannten Vorkommnisses solche Verletzungen erlitten hat, die eine stationäre Behandlung über 24 Stunden Dauer erforderlich machen.

(4) Alle übrigen Verletzungen gelten als leichte Verletzungen im Sinne der Bestimmung dieser Anlage.

 

D. Vorbereitende Maßnahmen

 

(1) Der Leiter des Betriebes bestimmt einen oder mehrere Dienstposten als Betriebsmeldestelle, der alle Vorkommnisse zu melden sind.

(2) Die hierfür zur Verfügung stehenden Meldeeinrichtungen sind besonders bekannt zu

geben.

(3) Die für Hilfeleistung, Behebung der Folgen, Meldung und Untersuchung erforderlichen Unterlagen und sachlichen Einrichtungen sind vom  Verkehrsbetrieb vorzubereiten und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Als Anhalt für die einzuleitenden Maßnahmen und abzugebenen Meldungen hat der Leiter des Betriebes einen Unfallmeldeplan aufzustellen.

(4) Der Unfallmeldeplan ist in den Betriebsmeldestellen griffbereit aufzubewahren. Den übrigen Dienstposten sind Auszuüge aus dem Unfallmeldeplan auszuhändigen.

(5) In jedem Verkehrsbetrieb ist mindestens einmal jährlich ein Probealarm auszuführen.

(6) Mindestens einmal jährlich sind die Unterlagen des Unfallmeldewesens auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Im gleichen Turnus sind Fernsprecheinrichtungen, Geräte, Rettungs- und Signalmittel sowie sonstige Aggregate für die Unfallhilfe auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.

 

E. Verhalten an der Unfallstelle

 

(1) Alle Beteiligten haben sich größter Ruhe zu befleißigen. Die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen sind unverzüglich, jedoch überlegt auszuführen.

(2) Die Maßnahmen zu Abwendung weiterer Gefahren haben allen anderen Handlungen voranzugehen.

(3) Mit den Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Bergung der Verunglückten ist sofort zu beginnen. Es sind hierbei nur solche Veränderungen am Unfallort vorzunehmen, die unbedingt zu Bergung erforderlich sind. Die vorgefundene Lage Verunglückter ist zu kennzeichnen.

(4) Die Betriebsmeldestelle ist unverzüglich kurz und sachlich über Ort, Zeit und Art des Vorkommnisses sowie über Hergang und zunächst feststellbare Folgen sowie erforderliche Hilfe

und – soweit möglich – die Ursache des Vorkommnisses zu unterrichten. Kann die Meldung in Ausnahmefällen vom Fahrer des Straßenbahnzuges nicht abgegeben werden, so ist eine andere geeignete Person hiermit zu beauftragen und die Auftragerledigung von ihr bestätigen zu lassen.

(5) Bei Vorkommnissen, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines Menschen, die Verletzung einer Vielzahl von Menschen oder die Vernichtung oder Beschädigung bedeutender Sachwerte zur Folge hatten, sind – mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Fälle – Veränderungen am Unfallort nur mit Zustimmung der Deutschen Volkspolizei vorzunehmen. Die Weiterfahrt darf erst nach Freigabe durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

(6) Bei allen anderen, nicht im Abs. 5 genannten Vorkommnissen kann im Einvernehmen mit der Betriebsmeldestelle die Weiterfahrt angetreten werden. Die Betriebsmeldestelle ist verpflichtet, die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich zu verständigen. Bei Vorkommnissen mit geringen Folgen (Sachschäden bis 300 M) ist nach Austausch der Personalien der Unfallbeteiligten und Selbstaufnahme des Sachverhaltes sofort die Weiterfahrt vorzunehmen.

(7) Melden sich Zeugen, so sind deren Namen und Anschriften aufzuschreiben und der Leitung des Verkehrsbetriebes bekanntzugeben. Die Unterhaltung mit Fahrgästen oder Betriebsfremden über Ursachen des Vorkommnisses sowie über die Schuldfrage ist untersagt.

 

F. Meldung von Bahnbetriebsunfällen und- störungen

 

(1) Unabhängig von der Meldepflicht an die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei sind an die Staatliche Bahnaufsicht – gegebenenfalls  durch Vermittlung örtlicher Reichsbahnstellen – eilig (d.h. fernmündlich beginnen 30 Minuten) zu melden

- Aufsehenerregende Vorkommnisse

- Schwere Vorkommnisse

- Vorkommnisse, deren Ursache nicht erkennbar ist.  

(2) An die zuständige Arbeitsschutzinspektion sind alle Vorkommnisse eilig zu melden, bei denen Menschen schwer verletzt oder getötet werden.

(3) Die eilige Meldung soll Angaben über Ort, Zeit, Hergang, Folgen und – soweit möglich – über die Ursache  enthalten. Meldungen die zum Zeitpunkt der Abgabepflicht noch unvollständig sind, sind später zu ergänzen.

(4) Für eilige Meldungen ist ein anderes Nachrichtenmittel als der Fernsprecher nur dann zu benutzen, wenn dadurch die Meldung ihr Ziel schneller erreicht.

 

G. Untersuchung der Vorkommnisse

(1) Mit den Untersuchungsorganen ist verständnisvoll zusammenzuarbeiten.

(2) Der Verkehrsbetrieb hat unverzüglich – bei Untersuchung durch die Deutsche Volkspolizei nach deren Spurensicherung – die Untersuchung aller Bahnbetriebsunfälle, Personenunfälle und sonstigen Ereignisse aufzunehmen, um eine vollständige und schnellstmögliche Aufdeckung der Ursachen der Vorkommnisse zu gewährleisten. Es ist ein Leiter der Unfallstelle zu benennen. Bei der Untersuchung ist je nach Art des Vorkommnisses auf folgende Punkte zu achten:  

- Wetter- und Sichtverhältnisse

- Schlüpfrigkeit, Vereisung, Bestreuung usw. der Schienen und der Unfallstelle

- Zustand des Oberbaues, Gleislage nach Höhe und Richtung, Spurweite, Fahrkantenflucht, Stufen an Schienenstößen. Lage der Weichenzungen, Aufsteigspuren und Laufspuren entgleister Fahrzeuge

- Stellung der Weichen, Signale, anderer Sicherungsanlagen und sonstiger beweglicher Einrichtungen

- Herstellung von Profilabdrücken von Rad und Schiene, wenn die Unfallursache im Zusammenwirken zwischen Rad und Schiene zu suchen ist

- Zustand der Fahrleitungen und sonstigen Starkstromanlagen

- Zustand der Fahrzeuge, namentlich der Radsätze, ihrer Verbindung mit dem Untergestell, Zustand der Bremsen, Zustand und Funktionsfähigkeit der Sandstreueinrichtungen, Tragfedern, Zugvorrichtungen

- Fahrzeugnummer, insbesondere des zuerst entgleisten Fahrzeuges, Ort und Zeit der letzten Untersuchungen

- Stellung und Zustand des Fahrschalters und der Bremsen

- Fahrgeschwindigkeit, Zugbildung, Besetzung, Bremswirkung, Gleitspuren und Bremsspuren mit und ohne Sand

- Zeit, Ort und Art der von Betriebsangehörigen oder anderen Personen abgegebenen Signale oder Warnzeichen und Art der gegenseitigen Verständigung

- Wahrnehmung über das Verhalten Verunglückter beim Unfall

- Anzeichen für ein vorsätzliches herbeigefügtes Vorkommnis

- körperlicher und seelischer Zustand der an dem Unfall unmittelbar Beteiligten (Überlastung, Ermüdung, Trunkenheit)

- Tauglichkeit und Befähigung der am Unfall Beteiligten

- örtliche Einweisung und regelmäßige Unterrichtung der Beschäftigten

- Ausrüstung mit den einschlägigen Vorschriften für den Fahrdienst der Straßenbahnen

- Beachtung der geltenden Bestimmungen

- Verfahrensweise im Rangierdienst

- Beleuchtung der Zug- und Streckensignale sowie Ausleuchtung der Unfallstelle.

(3) Neben diesen Feststellungen sind die dienstlichen Äußerungen und Meldungen (Fahrtbericht usw.) der Beteiligten und – wenn sie sich dazu bereit finden – auch Aussagen dritter Personen schriftlich festzuhalten und unterschriftlich anerkennen zu lassen.

(4) Das gesamte Untersuchungsergebnis ist durch die zum Verständnis oder zur Klärung des Hergangs und der Ursachen des Vorkommnisses notwendigen Zeichnungen oder Skizzen mit Maßen und Zahlen und – wenn nötig – durch Berichte über den Zustand von Fahrzeugen und Anlagen zu vervollständigen.

(5) Die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen müssen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Einritt des Vorkommnisses soweit abgeschlossen sein, dass zumindest das vorläufige Untersuchungsergebnis festliegt.

 

H.         Unfallberichtserstattung an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht

 

(1) Über die aufsehenerregenden und schweren Vorkommnissen entsprechend den Abschnitten B und C dieser Anlage ist nach Abschluss der Untersuchungen – in der Regel jedoch nach 3 Arbeitstagen – vom Verkehrsbetrieb schriftlich an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht über den Sachverhalt und die bisherigen Ermittlungen zu berichten.  

(2) Der Bericht muss folgende Angaben erschöpfend behandeln:

- Ort, Tag, Uhrzeit und Wetterlage sowie Art des Vorkommnisses (Entgleisung, Zusammenstoß, Zusammenprall, sonstiges Ereignis usw.)

- Hergang

- Ursache

- Einschätzung zur Schuldfrage

- Folgen (Tote, Verletzte, Sachschaden, Betriebsstörung)

- Angaben über die verantwortliche Leitung der Untersuchung

- Maßnahmen zur Beseitigung der Betriebsstörung und Weiterführung des Betriebes

- Maßnahmen zur Verhütung gleicher oder ähnlicher Vorkommnisse

Dem Betrieb sind erforderlichenfalls die im Abschnitt G Absätze 4 und 5 genannten Unterlagen beizufügen.  

(3) Bei aufsehenerregenden Vorkommnissen ist in gleicher Frist eine weitere Ausfertigung des Berichtes für den Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zu leiten.  

(4) Die auf Grund anderer Bestimmungen an weitere Stellen (Staatsanwaltschaft, Arbeitsschutzinspektion usw.) abzugebenden Meldungen werden hiervon nicht berührt.

 

I. Unfallstatistik

 

(1) Dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht sind am Ende eines jeden Quartals und am Ende des Jahres statistische Bericht auf Formblatt über die Unfallentwicklung bis zum 20. des Nachmonats zu übermitteln.  

(2) Dem Bericht ist eine Einschätzung des Leiters des Betriebes über den Stand der Verkehrssicherheit sowie über die Maßnahmen zu ihrer Erhöhung beizufügen.

 

K. Unfallauswertung

 

(1) Bei aufsehenerregenden und anderen Bahnbetriebs- oder Personenunfällen, deren Auswertung einen erzieherischen Wert hat, ist nach Abschluss der Untersuchung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen, eine Unfallauswertung mit dem betreffenden Kreis der Bahnbetriebsangehörigen durchzuführen. Ist ein ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten eingeleitet, so ist die Unfallauswertung erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens durchzuführen.  

(2) Die Unfallauswertung ist von einem qualifizierten Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes vorzunehmen.

 

L. Aufbewahrung der Unfallvorgänge

 

Die Vorgänge sind wie folgt aufzubewahren:

- Vorgänge zu aufsehenerregenden Vorkommnissen 30 Jahre

- Vorgänge zu schweren Vorkommnissen 10 Jahre

- sonstige Vorgänge 2 Jahre

Für Unterlagen, die zur Beurteilung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit herangezogen werden müssen, sind die Verjährungsfristen zu berücksichtigen.

 

Anlage 15  

Übergangsbestimmungen

- zu § 69 Abs. 3 –  

(1) Für die Anpassung der bestehenden Bahnanlagen sowie der vorhandenen Fahrzeuge an die Erfordernisse dieser Durchführungsbestimmung werden unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze und der Investitionsbestimmungen in nachstehender Übersicht zeitliche Fristen festgelegt. Sie gewährleisten, dass die Bahnanlagen und Fahrzeuge in ihren Hauptparametern der sicheren und effektiven Betriebsdurchführung entsprechen.  

(2) Als bestehende Bahnanlagen und vorhandene Fahrzeuge gelten alle Anlagen und Fahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten der BO Strab die Baugenehmigung erteilt wurde.

 

Anlage 16

zu vorstehender vierter Durchführungsbestimmung

 

Oberbauvorschriften für Straßenbahnen

(Obv Strab)

 

 

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ENDE