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SO Strab

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Bremsen-

richtlinie

 

Zweiwege-

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BOStrab Ausgabe 1959

 

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Anlage 2

Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge

- zu § 20 Abs. 4 –

 

(1) Schienengleiche Bahnübergänge sind entsprechend der Anlage 1 zur StVO zu kennzeichnen.  

Bei der Kennzeichnung obliegt die Aufstellung und Instandhaltung der Warnkreuze dem Verkehrsbetrieb, für die übrigen Warnzeichen ist die zuständige Straßenverwaltung verantwortlich.

(2) Zur Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse an den schienengleichen Bahnübergängen ist TGL 24267 einzuhalten.

(3) Für die Anordnung von Haltlichtanlagen und Fußgängerleiteinrichtungen (Drehkreuze, Barrieren u. dgl.) an Bahnübergängen gelten folgende Richtwerte:

Verkehrsmoment

Anzahl 

(Fußgänger/ Std.)  

 übersichtliche  unübersichtliche

Bahnübergänge

>     3 000 Haltlichtanlage
>   10 000   Haltlichtanlage  Haltlichtanlage
> 100 000  unzulässig  
>     200 Fußgänger- leiteinrichtung   Fußgänger- leiteinrichtung  
>  1 000 Haltlichtanlage  unzulässig

Das Verkehrsmoment ist das Produkt aus der Summe aller den Bahnübergang in drei aufeinanderfolgenden Stunden befahrenden Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder, Mopeds, Fuhrwerke und Spezialfahrzeuge und der Summe alle Straßenbahnfahrten in der gleichen Zeiteinheit.

(4) Durch Haltlichtanlagen gesicherte Bahnübergänge sind so auszurichten, dass sie von der Straßenbahn mit unverminderter Geschwindigkeit befahren werden können. Für die Straßenbahn sind Signale St 7 der „SO Strab“ (Anlage 3) aufzustellen.

(5) Bei der Anlage  von Leiteinrichtungen an den ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienenden schienengleichen Bahnübergängen ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu beachten.

(6) Unabhängig davon, ob der Bahnübergang durch Fußgängerleiteinrichtungen  oder Haltlichtanlagen gesichert wird, muss für die Wegbenutzer eine entsprechend große Aufstellfläche zwischen dem Verkehrsraum der Straßenbahn und dem des übrigen Straßenverkehrs vorhanden sein.

(7) An Bahnübergängen mit erschwerten Sichtverhältnissen sind erforderlichenfalls Signale St 26 der „SO Strab“ (Anlage 3) aufzustellen.

(8) Schienengleiche Bahnübergänge sind entsprechend den geforderten Verkehrslasten zu befestigen. Im Bereich des Überganges sind Rillenschienen zu verlegen.

(9) Die Bahnübergänge sind entsprechend ihrer Bedeutung und den örtlichen Erfordernissen ausreichend zu beleuchten.

Anlage 3

Signalordnung Straßenbahn 

 

Anlage 4

Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte

 - zu §§ 26 und 60 –  

(1) In beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind durch Signalanlagen zu sichern.

(2) Die Signalanlagen müssen folgenden Forderungen entsprechen:

a) Die Signalgabe muss eindeutig sein

b) Die Signalanlage muss unabhängig vom Fahrpersonal selbsttätig abschalten

c) bei Ausfall der Versorgungsspannung der Signalanlage müssen alle Signale verlöschen. Bei Wiederkehr der Versorgungsspannung der Signalanlage ist durch geeignete Regelungen die Anpassung an den bestehenden Betriebszustand zu gewährleisten

d) das gleichzeitige Einschalten in beiden Richtungen einer eingleisigen Strecke ist zu verhindern. Die Anlage muss einer Richtung die Vorfahrt einräumen

e) die Signalanlage muss die Möglichkeit bieten, dass in der gleichen Richtung mehrere Züge die eingleisige Strecke gesichert durchfahren können (Nachläuferverkehr). Die Zugbegrenzung für den Nachläuferverkehr ist den betrieblichen Bedingungen (Aufnahmefähigkeit der Ausweichstellen) anzupassen.

f) bei einer Lampenstörung muss dass Freigabesignal verlöschen, wenn die Sperrung der Gegenrichtung nicht gewährleistet ist

g) die Signalanlage muss den Einbau von Zwischensignalen ermöglichen.

(3) Eingriffe in den Schaltzustand sowie Unterhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigungen bei Signalanlagen sind nur befähigten und speziell unterwiesenen Mitarbeitern erlaubt, die vom Leiter des Betriebes schriftlich festzulegen sind.

(4) Signalanlagen, die vorstehenden Forderungen nicht genügen, sind zu verändern.

(5) die Betriebsführung auf dem eingleisigen Streckenabschnitt und die Funktion der Signalanlage sowie das Verhalten bei Störungen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben.

2.

(6) Eingleisig befahrene Streckenabschnitte, deren Signalanlage einen Nachtläuferverkehr nicht sichert bzw. solche Abschnitte, die nicht mit einer Signalanlage ausgerüstet sind, erfordern beim Befahren durch mehrere Züge die Bildung von Zuggruppen unter Anwendung des Signals Zg5 der „ SO Strab“ (Anlage 3).

(7) Die Betriebsführung auf dem eingleisigen Streckenabschnitt und die  Funktion solcher einfachen Signalanlagen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben. Das gilt sinngemäß auch für die Betriebsführung auf eingleisigen Streckenabschnitten ohne Signalanlage.

3.

(8) Eingleisige Streckenabschnitte, die nur vorübergehend in beiden Richtungen befahren werden (z.B. bei Bauarbeiten, Störungen oder Umleitungen) sind gleichfalls zu sichern.

Hierfür sind auch einfache Sicherungsmaßnahmen, wie Stab- oder Flaggensicherung, zulässig.

(9) Wenn auf Grund besonderer örtlicher Bedingungen eingleisige Streckenabschnitte ohne zusätzliche Sicherungseinrichtungen befahren werden müssen, legt der Leiter des Betriebes die zur Gewährleistung der vollen Betriebssicherheit im Bahnbetrieb erforderlichen Maßnahmen fest.

(10) Für vorübergehend eingleisigen Betrieb muss eine besondere, für alle Beteiligten verbindliche Anweisung zur Regelung des Fahrverkehrs erlassen sein.

Anlage 8

Bestimmungen für das Messen der Bremswege

- zu § 49 Abs. 3 –

 

(1) Durch Bremsversuche auf geradem und waagerechten Gleis mit trockener sauberer Lauffläche ohne Sandung ist nachzuweisen, das einzelnfahrende Triebfahrzeuge oder Züge ohne Nutzungsmaßnahme bei den in Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ vorgeschriebenen Ausgangsgeschwindigkeiten die dafür angegebenen Bremswege nicht überschreiten.

(2) Bei Triebfahrzeugen oder Zügen, die für Geschwindigkeiten über 30 km/ h zugelassen sind, müssen die Bremsversuche bei zwei sich um wenigstens 20 km/ h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten durchgeführt werden. Bei Triebfahrzeugen oder Zügen, die für Geschwindigkeiten bis 30 km/ h zugelassen sind, müssen die Bremsversuche zwei sich um wenigstens 10 km/ h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten durchgeführt werden.

(3) Bei Fahrzeugen, die Abreiß- und (oder) Notbremseinrichtungen besitzen , sind Funktionsprüfungen durchzuführen.

(4) Für alle im Betrieb vorhandenen Wagentypen ist eine Funktionsprüfung der Abreißbremse auf der stärksten vorkommenden Neigung des Gleisnetzes unter Betriebsbedingungen vorzunehmen und nachzuweisen.

(5) Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder mit geeichten Geschwindigkeitsmessern oder durch Zeit- und Wegstreckenmessung, die Bremswege mit Wegstreckenmessern oder auf andere Weise festzustellen.

Anlage 9

Bestimmung für die regelmäßigen Untersuchungen und die Überwachung der Straßenbahnfahrzeuge

- zu § 52 Abs. 2 –

 

(1) Hauptuntersuchungen. Hauptuntersuchungen sind erweiterte Zwischenuntersuchungen. Im besonderen dienen die der Prüfung der Tragkonstruktionselemente und der Bau- und Verbindungselemente, die für die unmittelbare Sicherheit entscheidend sind.

Verdeckte tragende Bauteile sind so weit festzulegen, dass eine eindeutige Kontrolle möglich ist.

Eine Hauptuntersuchung erfordert einen einwandfreien Korrosionsschutz zur Verhütung der Festigkeitsminderung der Tragkonstruktion selbst und an den Verbindungsstellen.

Die erste und zweite Hauptuntersuchung nach Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge ist spätestens jeweils nach 500 000 km bzw. spätestens nach 8 Jahren, unabhängig davon, ob die vorgenannte Km- Laufleistung erreicht wurde, durchzuführen. Sie ist mit einem Termin des Radreifenwechsels zu kombinieren. Diese Festlegung kann auch für rekonstruierte Fahrzeuge Anwendung finden, wenn der Betrieb den Nachweis erbringt, dass auf Grund der Rekonstruktion diese Fahrzeuge in der Belastbarkeit Neubaufahrzeugen gleichzusetzen sind. Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht ist hiervon zu verständigen. Alle weiteren Hauptuntersuchungen sind nach 400 000 km Laufleistung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, nach den gleichen Gesichtspunkten durchzuführen.

(2) Zwischenuntersuchungen. Zwischenuntersuchungen erstrecken sich auf diejenigen Einrichtungen der Fahrzeuge, von denen die Betriebssicherheit bzw. die Sicherheit von Fahrgästen und Fahrpersonal abhängen, insbesondere auf die Bauteile und Wirkung aller Bremsen, die elektrische Ausrüstung und die Fahrgestelle. In der Regel muss die Zwischenuntersuchung alle Jahre vorgenommen werden. Sie muss gewährleisten, dass die wesentlichen Bauteile und Aggregate (Radreifen, Fahrmotore, Bauelemente der Bremseinrichtungen usw.) bei normalem Verschleiß bis zur nächsten Untersuchung betriebsfähig sind.

(3) Revisionen. Die Revisionen sind erforderlich, um die sichere Funktion der elektrischen und mechanischen Ausrüstungen und deren Bauelemente zu prüfen.

Verschleißteile, die eine sichere Funktion bis zur nächsten Revision nicht gewährleisten, sind durch andere zu ersetzen. Ausgenommen sind Verschleißteile, die in relativ kurzer Zeit auch bei einer Durchsicht zwischen zwei Revisionen ausgetauscht werden können. Revisionen sind spätestens nach 1 Monat unabhängig von der erreichten Laufleistung durchzuführen.

(4)Durchsichten. Durchsichten sind erforderlich, um die Funktionstüchtigkeit der Bremsen, Sandstreuer sowie Warn- und Signaleinrichtungen zu überprüfen. Weiterhin ist hierbei der Zustand der Radreife zu kontrollieren. Sofern durch den vorangegangenen Einsatz am Fahrzeug Veränderungen eingetreten sind, die dessen weiteren Einsatz nicht sicher garantieren, sind vorher die notwendigen Nachregulierungen oder Reparaturen durchzuführen. Durchsichten sind täglich vorzunehmen, wenn die Laufleistung des Fahrzeuges 250 km erreicht oder übersteigt. Bei niedrigeren Tagesleistungen sind die Durchsichten mindestens alle 2 Tage vorzunehmen.

(5) Außerplanmäßige Untersuchungen. Nach Entgleisungen, Beschädigungen oder Ausfall von Aggregaten ist entsprechend der Art und des Umfanges eine der Untersuchungen durchzuführen. Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen oder an ihr beteiligten Aggregate sind besonders zu prüfen. Die Ursachenermittlung muss eindeutig sein.

(6) Aufschreibungen. Über die durchgeführten Haupt-, Zwischen- und außerplanmäßigen Untersuchungen sowie Revisionen und Durchsichten sind schriftliche Nachweise zu führen.

 

Anlage 10

Prüfungsordnung für Straßenbahnfahrer

- zu § 53 Abs. 5 –

 

A. Allgemeines

Dem Straßenbahnfahrer sind Leben und Gesundheit von Menschen sowie Volkseigentum anvertraut. Sein richtiges Handeln ist entscheidend für die Sicherheit im Straßenbahnbetrieb und Straßenverkehr. Daher ist es erforderlich, dass die Straßenbahnfahrer nicht nur geistig und körperlich geeignet sind, sondern auch eine gute Qualifikation und ein hohes Verantwortungsbewusstsein besitzen müssen. Diese Qualifikation als Straßenbahnfahrer erwirbt der Fahrlehrling in einer Fahrergrundausbildung, deren erfolgreichen Abschluss er nachweisen muss. Anschließend findet eine Einweisung in das spezielle Arbeitsgebiet des Fahrers statt.

 

B. Prüfungsarten und –ziele

(1) Es werden folgende Prüfungsarten unterschieden:

- Fahrerprüfung

- Wiederholungsprüfung.

(2) Jeder Fahrlehrling hat sich nach der Ausbildung einer Fahrerprüfung zu unterziehen.

(3) Die Fahrerprüfung liegt am Ende des theoretischen Unterrichts und der Lehrfahrten (ohne Personenbeförderung). Der Lehrling muss nachweisen, dass er das erforderliche theoretische Wissen und praktische Können besitzt, um einen Straßenbahnzug selbstständig im öffentlichen Verkehr zu fahren. Außerdem muss er in der Lage sein, bei Schäden, Störungen und Unfällen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.

(4) eine Wiederholungsprüfung ist erforderlich, wenn ein bereits ausgebildeter Straßenbahnfahrer länger als 1 Jahr aber weniger als 5 Jahre die Tätigkeit als Straßenbahnfahrer nicht ausgeübt hat.

Dieser Wiederholungsprüfung hat eine eingehende theoretische und praktische Unterweisung vorauszugehen. Bei Unterbrechung von mehr als drei Monaten, aber nicht länger als einem Jahr, genügt eine eingehende theoretische und praktische Unterweisung durch die Fahrschule bzw. den Fahrmeister ohne Prüfung. Bei einer Unterbrechung von mehr als 5 Jahren ist völlige Neuausbildung mit der dafür vorgesehenen Prüfung erforderlich.

 

C. Prüfungsberechtigte

(1) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen; diese besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Betriebes. Er darf auch einen anderen geeigneten Mitarbeiter mit dieser Funktion beauftragen; Bedingung hierfür ist, dass die Qualifikation dieses Mitarbeiters mindestens der eines Oberfahrmeisters bzw. Fahrlehrers entspricht. Dieser Mitarbeiter darf die Lehrlinge nicht selbst ausgebildet haben. Diese Bedingung gilt auch dann noch als erfüllt, wenn der Prüfende bis zu je einem Viertel den theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat.

(3) Die Beisitzer überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, sie dürfen selbst Fragen an den Prüfling stellen. Als Besitzer können hinzugezogen werden

- Ausbilder der Fahrlehrlinge

- andere Ausbilder des Betriebes sowie die Vorgesetzten der Ausbilder

- Vertreter der Deutschen Volkspolizei

 

D. Zulassung der Prüfung

Der Fahrlehrling darf zur Fahrer- oder Wiederholungsprüfung nur nach entsprechender vorangegangener Ausbildung und bei einer positiven Beurteilung durch den Ausbilder zugelassen werden. Er muss bei der Zulassung zur Fahrerprüfung mindestens 20 Fahrstunden auf Lehrwagen nachweisen können.

 

E. Abnahme der Prüfung

(1) Jede Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Über jede Prüfung ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Die Fahrerprüfung ist im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abzulegen, für die Wiederholungsprüfung genügt eine mündliche Abnahme.

(3) Bei der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Lehrling wenigstens 5 Fragen beantworten; und zwar je eine aus dem Gebiet der StVO, der Dienstanweisung, der Signalordnung, der Arbeitsschutzanordnungen und der Technik. Für die schriftliche Prüfung ist mindestens eine Stunde Zeit zu gewähren. Orthographische und grammatische Fehler des Fahrlehrlings in der schriftlichen Prüfung sind im Prüfungsergebnis unberücksichtigt zu lassen. Werden Fragen durch fehlende Routine des Lehrlings im schriftlichen Ausdruck mangelhaft beantwortet, so ist auf diese in der anschließenden mündlichen Prüfung einzugehen. Bei richtiger mündlicher Beantwortung kann dies bei der weiteren Beurteilung der schriftlichen Antwort mit berücksichtigt werden, jedoch ist das in der Prüfungsarbeit zu vermerken.

(4) Für die mündliche Prüfung sind für jeden Lehrling bei jeder Prüfung mindestens 10 min vorzusehen. Bei Ausschließlich mündlicher Durchführung der Wiederholungsprüfung ist diese Zeit auf 15 min zu erweitern. Dabei ist jedem Lehrling aus den fünf Gebieten wie in der schriftlichen Prüfung mindestens eine Frage zu stellen. Werden die Fragen nicht einwandfrei beantwortet, so ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern. Außerdem sind in der mündlichen Prüfung die Kenntnisse des § 13 der StVO an einem Verkehrstisch, einer Magnettafel oder einem ähnlichen Anschaugerät zu prüfen.

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einem besonderen Fahrschulwagen, mit dem sich Funktionsstörungen vortäuschen lassen, abzunehmen. Dabei sind zu überprüfen

- allgemeine Fahrpraxis durch mindestens 15 Minuten Fahrzeit im Straßenverkehr

- das Verhalten bei Funktionsstörungen durch Vortäuschen von technischen Mängeln

- die Vornahme der Gefahrenbremsung in mindestens drei Fällen, wobei eine nicht aus voller Geschwindigkeit erfolgen soll.  

F. Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von den theoretischen Fragen und praktischen Aufgaben mindestens 2/3 gelöst worden sind. Wenn jedoch hinsichtlich der Vorfahrt und bei der Gefahrenbremsung Fehler gemacht worden sind, hat der Fahrlehrling in keinem Fall bestanden, auch wenn er insgesamt mehr als 2/3 der Aufgaben gelöst hat.

(2) Bei der Beurteilung der Prüfungsergebnisse des Fahrlehrlings gilt folgender Maßstab :

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht bestanden.

(3) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Fahrlehrling einen Ausweis (Fahrerlaubnis), der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem Beisitzer unterschrieben sein muss. In der Fahrerlaubnis darf das Prüfungsergebnis nicht vermerkt werden. Dagegen muss aus ihr hervorgehen, für welche Wagentypen des betreffenden Betriebes die Fahrerlaubnis nicht gilt. Desgleichen müssen Beschränkungen in der Fahrerlaubnis vermerkt werden.

(4) Besteht der Fahrlehrling die Prüfung nicht, so kann nach individueller Festlegung geeigneter Maßnahmen die Prüfung wiederholt werden. Besteht der Fahrlehrling die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so ist eine Wiederholung nur nach erneutem Besuch eines Fahrerlehrganges gestattet, frühestens jedoch nach einem Jahr. Auf besonderen Antrag kann der Leiter des Betriebes eine dritte Prüfung vor Ablauf eines Jahres genehmigen, wobei der Personenkreis der Prüfungskommission ein anderer sein muss.

G. Einweisung

(1) Nach erfolgter Fahrer- oder Wiederholungsprüfung ist eine Einweisung des Fahrers in den Linienverkehr mit Personenbeförderung durch Lehrfahrer vorzunehmen. Bei Fahrern, die nicht im Personenverkehr eingesetzt werden, ist eine Einweisung in das vorgesehene Arbeitsgebiet vorzunehmen. Die Lehrfahrer haben über die Einweisung Bericht zu führen.

(2) Die Dauer der Einweisung richtet sich nach dem Umfang der hierbei zu erwerbenden Kenntnisse. Die Mindestdauer ist für jeden Betrieb festzulegen.

(3) Eine Einweisung ist auch erforderlich, wenn ein bereits ausgebildeter Fahrer auf einem Fahrzeug, das in der Bedienung von den bereits geführten Fahrzeugtypen wesentlich abweicht, zusätzlich ausgebildet wird. Eine wesentliche Abweichungen in der Ausbildung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

- Fahrschalter mit und ohne Überschneidung des Kurbelweges

- Hand-, Pedal- oder halbautomatische Betätigung der Fahr- und Bremseinrichtungen.

Das gleiche gilt, wenn er für einen bestimmten Teil des Netzes ausgebildet wird, der in seiner Betriebsführung wesentlich von den bisher befahrenen Strecken abweicht, z.B. Linien überwiegend im Verkehrsraum von Straßen und Plätzen gegenüber Linien, die im wesentlichen außerhalb geschlossener Ortsteile und auf eigenem Bahnkörper verlaufen.

(4) Die bei den Einweisungen gegebenen Beurteilungen über die Fahrer sind vom Verkehrsbetrieb auszuwerten. Bei neu ausgebildeten Fahrern ist über die Auswertung ein Protokoll anzufertigen.

 

 

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