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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
| BOStrab Ausgabe 1969
- Seite 5 -
Befahren
eingleisiger Streckenabschnitte (1)
Im Regelbetrieb in beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte
sind mit Sicherungsanlagen auszurüsten. (2)
Die Anforderungen an die Betriebdurchführung auf eingleisigen
Streckenabschnitten regelt die Anlage 4 „Sicherung eingleisig befahrener
Streckenabschnitte“. Fahrten
in Störungsfällen (1)
Störungen können die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges
einschränken. (2)
Bei Störungen, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Teiles oder des
gesamten Zuges beeinträchtigen, ist dieser von Fahrgästen zu räumen. Das gilt
auch für Störungen an der Warnsignaleinrichtung. (3)
Die teilweise Räumung eines Zuges von Fahrgästen ist nur dann zulässig, wenn
dieser Teil ordnungsgemäß verschlossen werden kann und entsprechende
Hinweisschilder trägt oder in anderer Weise ein Zusteigen von Fahrgästen
verhindert wird. (4)
Triebfahrzeuge, deren installierte Traktionsmotoren nicht vollzählig funktionstüchtig
sind, dürfen für die Personenbeförderung nicht verwendet werden. Sofern die
Motorstörung auf der Strecke eintritt, kann von der sofortigen Fahrgasträumung
abgesehen werden, wenn bei der weiteren Beförderung die volle Sicherheit gewährleistet
wird. (5)
Sofern ein antriebsgestörter Zug geschoben oder geschleppt wird, darf dieser
keine Fahrgäste mitführen. Wenn die örtlichen Bedingungen es erfordern, kann
vom Leiter des Betriebes auch die Fahrgasträumung für den schiebenden bzw.
schleppenden Zug angeordnet werden. (6)
Ein geschobener oder geschleppter Zug muss mit einer kraftschlüssigen starren
Kupplung mit dem schiebenden bzw. ziehenden Zug verbunden sein. Die
Geschwindigkeit des geschleppten Zuges ist den Bedingungen
der Strecke und der Verkehrssituation entsprechend zu wählen, sie darf
jedoch 30 km/ h nicht überschreiten. (7)
Die Zugspitze eins geschobenen Zuges muss mit einem Bahnbetriebsangehörigen,
der im Besitz der Fahrerlaubnis für Straßenbahnen ist und Streckenkenntnis
hat, besetzt sein. Dabei muss die Verständigungsmöglichkeit mit dem Fahrer der
Einheit ständig gewährleistet sein. Die Geschwindigkeit eines geschobenen
Zuges darf höchsten 15 km/ h betragen. (8)
Züge, die bei Ausfall der Fahrtrichtung vorn liegenden Fahrschalters mit dem rückwärtigen
Fahrschalter bewegt werden, sind wie geschobene Züge zu behandeln. (9)
Sofern bei Fahrten in Störungsfällen keine Fahrgäste mehr befördert werden,
ist der Zug bzw. die Zugformation an der Stirnseite des ersten Wagens mit dem
Hinweis „Dienstfahrt“ o.ä. zu kennzeichnen. Abstoßen
und Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen (1)
Das Abstoßen von Straßenbahnfahrzeugen ist nicht zulässig. (2)
Für das Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen gilt die Anlage 13
„Rangierdienst“. Sicherung
stillstehender Fahrzeuge (1)
Stillstehende Fahrzeuge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch
gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. (2)
Zur Sicherung ist die Feststellbremse des Triebwagens oder – bei Zugteilen –
mindestens eines Fahrzeuges so anzuziehen, dass auch bei wechselnder Belastung
des Zuges der Stillstand garantiert ist. (3)
Bevor der Fahrer des Zuges den Fahrerstand verlässt, muss er die
Feststellbremse gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern. (4)
Bei außerhalb des Betriebsgeländes abgestellten Fahrzeugen ist die
Fahrerkabine zu verschließen. Ist keine verschließbare Fahrerkabine vorhanden,
muss der Fahrer die Bedienungsinstrumente, mit denen das Fahrzeug unbefugt in
Gang gesetzt werden könnte, abziehen und an sich nehmen. Befindet sich das
Fahrzeug nicht im Verkehrseinsatz, sind zusätzlich die Außentüren zu
verschließen. (5)
Wird ein Zug in stärkeren Neigungen als 10% (1:1000) stillgesetzt und entfernt
sich das Fahrpersonal vom Zug, müssen die Feststellbremsen des ersten und
letzten Wagens des Zuges angezogen und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert
werden. (6)
Im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge sind bei Dunkelheit und
unsichtigem Wetter durch eigene oder fremde Lichtquellen ständig ausreichend zu
beleuchten. Befahren
von Gleisbogen und Stellen mit Lichtraumbeschränkungen (1)
Zur Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Gleisbogen hat der Leiter
des Betriebes die Bogenläufigkeit aller Fahrzeugtypen des Betriebes für den
kleinsten vorkommenden Radius zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist
schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen in der Bogenläufigkeit
sind festzulegen und in der DF Strab bekannt zugeben. (2)Zur
Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen,
einschließlich solcher, die ausschließlich durch Schienenfahrzeuge auf
Nachbargleisen hervorgerufen werden, hat der Leiter des Betriebes für alle
Fahrzeugtypen das Bestehen solcher Stellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung
ist schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen für das Befahren
von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen oder für das gleichzeitige Fahren auf
benachbarten Gleisen sind festzulegen, durch die entsprechenden Signale der
„SO Strab“ (Anlage 3) zu kennzeichnen oder in der DF Strab bekanntzugeben. Befahren
von Kreuzungen mit anderen Bahnen bzw. anderen Verkehrswegen (1)
Für das Befahren von Eisenbahnübergängen gelten die Bestimmungen des § 12
der StVO. Im Rahmen dieser Bestimmungen können die zuständigen Organe der
Staatlichen Bahnaufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der
Deutschen Volkspolizei zusätzliche Bedingungen festlegen, die sich aus der
unterschiedlichen baulichen Beschaffenheit der Übergänge ergeben. Die
Festlegungen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben.
(2)
An Verflechtungsstellen gemäß § 20 Abs. 3 erfolgt die Sicherung nach den
Bestimmungen der StVO; in abweichenden Fällen wird die Regelung im Einvernehmen
zwischen dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht, den Dienststellen
der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb getroffen. Solche
abweichenden Regelungen sind gleichfalls durch Dienstanweisung dem Fahrpersonal
bekanntzugeben. (3) Veränderungen der Vorfahrtsregelung für Straßenbahnen auf der Grundlage des Verkehrszeichens Bild 36a der StVO sind durch die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei unter Angabe des Zeitpunktes den Verkehrsbetrieben zur Ergänzung der Streckenkenntnis mitzuteilen. Gütertransport
mit Schienenfahrzeugen (1)
Der Gütertransport – ausgenommen innerbetrieblicher – bedarf der
Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht. (2)
Beim Einsatz von nichtschienengebundenen Anhängern hinter Schienenfahrzeugen
muss der Lauf in der Lichtraumbegrenzungslinie garantiert sein. Es darf nur ein
nichtschienengebundener Anhänger mitgeführt werden, der am Zugschluss laufen
muss. (3)
Der Einsatz nichtschienegebundener Anhänger hinter Schienenfahrzeugen bedarf
der Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht. Bahnbetriebsunfälle
und Bahnbetriebsstörungen (1)
Um bei Unfällen und Bahnbetriebsstörungen schnell umfassende Hilfe zu gewährleisten
und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß zu beschränken, sind
sorgfältig Vorkehrungen zu treffen. Hierzu erforderliche Vorschriften sind in
der DF Strab aufzunehmen. (2)
Die zur Hilfeleistung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und
Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten. (3)
Für das Verhalten an der Unfallstelle und für das Melden, Untersuchen und
Auswerten der Vorkommnisse sowie deren statische Erfassung gelten die
Bestimmungen der Anlage 14 „Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen“. (4)
Beschädigte Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt
ist, sowie entgleiste Straßenbahnzüge sind unter Beachtung der Bestimmungen
des § 62 von den Fahrgästen zu räumen, nach dem nächsten Betriebsbahnhof zu
überführen und dort technisch zu überprüfen bzw. Instandzusetzen. Abschnitt 6Schlussbestimmungen Ausnahmen
und Abweichungen (1)
Ausnahmen bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Bahnanlagen und
Fahrzeuge sowie der Betriebsführung bedürfen der Genehmigung des Organs der
Staatlichen Bahnaufsicht. (2)
Alle bestehenden Ausnahmegenehmigungen, deren Ursachen nicht spätestens 12
Monate nach Inkraftreten dieser Durchführungsbestimmung beseitigt werden können,
müssen unter eingehender Begründung bei den zuständigen Organen der
Staatlichen Bahnaufsicht neu beantragt werden. (3)
Bahnanlagen, Fahrzeuge und Betriebsführung, die nicht den Bestimmungen dieser
Durchführungsbestimmung entsprechen, sind in einer Frist, die von der
Staatlichen Bahnaufsicht unter Berücksichtigung der Perspektive der Straßenbahnen
sowie unter Beachtung der Investitionsbestimmungen festzulegen ist, zu verändern.
Den Auflagen zur Beseitigung von Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden,
ist sofort zu entsprechen. Generelle Übergangsbestimmungen regelt die Anlage 15
„Übergangsbestimmungen“. Inkrafttreten (1)
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 8. Dezember 1959 zu
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht
– Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) – ( Sonderdruck
Nr. 309 des Gesetzblattes) außer Kraft. Berlin,
den 25. März 1969 Der
Minister für Verkehrswesen
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