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BOStrab Ausgabe 1969

 

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§ 61

Befahren eingleisiger Streckenabschnitte  

(1) Im Regelbetrieb in beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind mit Sicherungsanlagen auszurüsten.

(2) Die Anforderungen an die Betriebdurchführung auf eingleisigen Streckenabschnitten regelt die Anlage 4 „Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte“.

 

§ 62

Fahrten in Störungsfällen  

(1) Störungen können die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges einschränken.

(2) Bei Störungen, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Teiles oder des gesamten Zuges beeinträchtigen, ist dieser von Fahrgästen zu räumen. Das gilt auch für Störungen an der Warnsignaleinrichtung.

(3) Die teilweise Räumung eines Zuges von Fahrgästen ist nur dann zulässig, wenn dieser Teil ordnungsgemäß verschlossen werden kann und entsprechende Hinweisschilder trägt oder in anderer Weise ein Zusteigen von Fahrgästen verhindert wird.

(4) Triebfahrzeuge, deren installierte Traktionsmotoren nicht vollzählig funktionstüchtig sind, dürfen für die Personenbeförderung nicht verwendet werden. Sofern die Motorstörung auf der Strecke eintritt, kann von der sofortigen Fahrgasträumung abgesehen werden, wenn bei der weiteren Beförderung die volle Sicherheit gewährleistet wird.

(5) Sofern ein antriebsgestörter Zug geschoben oder geschleppt wird, darf dieser keine Fahrgäste mitführen. Wenn die örtlichen Bedingungen es erfordern, kann vom Leiter des Betriebes auch die Fahrgasträumung für den schiebenden bzw. schleppenden Zug angeordnet werden.

(6) Ein geschobener oder geschleppter Zug muss mit einer kraftschlüssigen starren Kupplung mit dem schiebenden bzw. ziehenden Zug verbunden sein. Die Geschwindigkeit des geschleppten Zuges ist den Bedingungen  der Strecke und der Verkehrssituation entsprechend zu wählen, sie darf jedoch 30 km/ h nicht überschreiten.

(7) Die Zugspitze eins geschobenen Zuges muss mit einem Bahnbetriebsangehörigen, der im Besitz der Fahrerlaubnis für Straßenbahnen ist und Streckenkenntnis hat, besetzt sein. Dabei muss die Verständigungsmöglichkeit mit dem Fahrer der Einheit ständig gewährleistet sein. Die Geschwindigkeit eines geschobenen Zuges darf höchsten 15 km/ h betragen.

(8) Züge, die bei Ausfall der Fahrtrichtung vorn liegenden Fahrschalters mit dem rückwärtigen Fahrschalter bewegt werden, sind wie geschobene Züge zu behandeln.

(9) Sofern bei Fahrten in Störungsfällen keine Fahrgäste mehr befördert werden, ist der Zug bzw. die Zugformation an der Stirnseite des ersten Wagens mit dem Hinweis „Dienstfahrt“ o.ä. zu kennzeichnen.

 

§ 63

Abstoßen und Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen  

(1) Das Abstoßen von Straßenbahnfahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Für das Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen gilt die Anlage 13 „Rangierdienst“.

 

§ 64

Sicherung stillstehender Fahrzeuge  

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(2) Zur Sicherung ist die Feststellbremse des Triebwagens oder – bei Zugteilen – mindestens eines Fahrzeuges so anzuziehen, dass auch bei wechselnder Belastung des Zuges der Stillstand garantiert ist.

(3) Bevor der Fahrer des Zuges den Fahrerstand verlässt, muss er die Feststellbremse gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern.

(4) Bei außerhalb des Betriebsgeländes abgestellten Fahrzeugen ist die Fahrerkabine zu verschließen. Ist keine verschließbare Fahrerkabine vorhanden, muss der Fahrer die Bedienungsinstrumente, mit denen das Fahrzeug unbefugt in Gang gesetzt werden könnte, abziehen und an sich nehmen. Befindet sich das Fahrzeug nicht im Verkehrseinsatz, sind zusätzlich die Außentüren zu verschließen.

(5) Wird ein Zug in stärkeren Neigungen als 10% (1:1000) stillgesetzt und entfernt sich das Fahrpersonal vom Zug, müssen die Feststellbremsen des ersten und letzten Wagens des Zuges angezogen und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

(6) Im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter durch eigene oder fremde Lichtquellen ständig ausreichend zu beleuchten.

 

§ 65

Befahren von Gleisbogen und Stellen mit Lichtraumbeschränkungen  

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Gleisbogen hat der Leiter des Betriebes die Bogenläufigkeit aller Fahrzeugtypen des Betriebes für den kleinsten vorkommenden Radius zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen in der Bogenläufigkeit sind festzulegen und in der DF Strab bekannt zugeben.

(2)Zur Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen, einschließlich solcher, die ausschließlich durch Schienenfahrzeuge auf Nachbargleisen hervorgerufen werden, hat der Leiter des Betriebes für alle Fahrzeugtypen das Bestehen solcher Stellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen für das Befahren von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen oder für das gleichzeitige Fahren auf benachbarten Gleisen sind festzulegen, durch die entsprechenden Signale der „SO Strab“ (Anlage 3) zu kennzeichnen oder in der DF Strab bekanntzugeben.

 

§ 66

Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen bzw. anderen Verkehrswegen  

(1) Für das Befahren von Eisenbahnübergängen gelten die Bestimmungen des § 12 der StVO. Im Rahmen dieser Bestimmungen können die zuständigen Organe der Staatlichen Bahnaufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zusätzliche Bedingungen festlegen, die sich aus der unterschiedlichen baulichen Beschaffenheit der Übergänge ergeben. Die Festlegungen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben.   

(2) An Verflechtungsstellen gemäß § 20 Abs. 3 erfolgt die Sicherung nach den Bestimmungen der StVO; in abweichenden Fällen wird die Regelung im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht, den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb getroffen. Solche abweichenden Regelungen sind gleichfalls durch Dienstanweisung dem Fahrpersonal bekanntzugeben.

(3) Veränderungen der Vorfahrtsregelung für Straßenbahnen auf der Grundlage des Verkehrszeichens Bild 36a der StVO sind durch die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei unter Angabe des Zeitpunktes den Verkehrsbetrieben zur Ergänzung der Streckenkenntnis mitzuteilen.

§ 67

Gütertransport mit Schienenfahrzeugen  

(1)  Der Gütertransport – ausgenommen innerbetrieblicher – bedarf der Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Beim Einsatz von nichtschienengebundenen Anhängern hinter Schienenfahrzeugen muss der Lauf in der Lichtraumbegrenzungslinie garantiert sein. Es darf nur ein nichtschienengebundener Anhänger mitgeführt werden, der am Zugschluss laufen muss.

(3) Der Einsatz nichtschienegebundener Anhänger hinter Schienenfahrzeugen bedarf der Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

 

§ 68

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen  

(1) Um bei Unfällen und Bahnbetriebsstörungen schnell umfassende Hilfe zu gewährleisten und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß zu beschränken, sind sorgfältig Vorkehrungen zu treffen. Hierzu erforderliche Vorschriften sind in der DF Strab aufzunehmen.

(2) Die zur Hilfeleistung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten.

(3) Für das Verhalten an der Unfallstelle und für das Melden, Untersuchen und Auswerten der Vorkommnisse sowie deren statische Erfassung gelten die Bestimmungen der Anlage 14 „Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen“.

(4) Beschädigte Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Straßenbahnzüge sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 62 von den Fahrgästen zu räumen, nach dem nächsten Betriebsbahnhof zu überführen und dort technisch zu überprüfen bzw. Instandzusetzen.

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

 § 69

Ausnahmen und Abweichungen  

(1) Ausnahmen bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Betriebsführung bedürfen der Genehmigung des Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Alle bestehenden Ausnahmegenehmigungen, deren Ursachen nicht spätestens 12 Monate nach Inkraftreten dieser Durchführungsbestimmung beseitigt werden können, müssen unter eingehender Begründung bei den zuständigen Organen der Staatlichen Bahnaufsicht neu beantragt werden.

(3) Bahnanlagen, Fahrzeuge und Betriebsführung, die nicht den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen, sind in einer Frist, die von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Berücksichtigung der Perspektive der Straßenbahnen sowie unter Beachtung der Investitionsbestimmungen festzulegen ist, zu verändern. Den Auflagen zur Beseitigung von Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist sofort zu entsprechen. Generelle Übergangsbestimmungen regelt die Anlage 15 „Übergangsbestimmungen“.

 

§ 70

Inkrafttreten  

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 8. Dezember 1959 zu Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht – Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) – ( Sonderdruck Nr. 309 des Gesetzblattes) außer Kraft.

 

Berlin, den 25. März 1969

Der Minister für Verkehrswesen

Kramer                               

 

 

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