zur Startseite

Allgemeines

---------------

Ausgabe 1938

Ausgabe 1959

Ausgabe 1969

Ausgabe 1965

Ausgabe 1976

Ausgabe 1987

---------------

SO Strab

weitere Signale

---------------

Richtlinien

Fahren ohne Fahrzeugführer  

Bremsen-

richtlinie

 

Zweiwege-

fahrzeuge

 

 

BOStrab Ausgabe 1969

 

- Seite 4 -

 

weiter nach Seite 5

 

zurück nach Seite 3

 

§ 41

Fenster  

(1) Die Fenster im Fahrgastraum müssen so gestaltet sein, das ein Hinauslehnen nicht möglich ist. Die Klappfenster müssen gegen Herunterklappen gesichert sein.

(2) Alle Scheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen. Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen, sind mindestens die Scheiben der Fahrerstände mit gekennzeichnetem Sicherheitsglas auszurüsten.

 

§ 42

Fahrerraum  

(1) Der Fahrerplatz ist so auszubilden, dass der Fahrer

- den Zug sicher fahren kann

- ein ausreichendes Sichtfeld hat

- gegen Blendung geschützt ist

- durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert werden kann

- im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.

(2) Die Stirn- und Seitenscheiben des Fahrerraumes müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen verhindern.

(3) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die schneller als 40 km/h fahren dürfen, sind im Fahrerraum mit Geschwindigkeitsanzeigen auszurüsten. Der Geschwindigkeitsanzeiger wird für neue Trieb- und Steuerfahrzeuge grundsätzlich gefordert.

(4) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen mindestens einen Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung rechts außen im Sichtbereich des Fahrers anzubringen ist. Dieser Spiegel muss bei allen Witterungsverhältnissen eine klare Sicht gewährleisten. Mit dem Rückspiegel muss der Fahrer von seinem Platz aus die Möglichkeit haben, sich über den Fahrgastwechsel an seinem Zug zu orientieren.

(5) Der Fahrerraum muss Einrichtungen für eine ausreichende Beheizung und zugfreie Belüftung besitzen.

(6) Im übrigen ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 43

Warneinrichtung für den Straßenverkehr  

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom Fahrer zu betätigenden akustischen und einer optischen Warneinrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr auszurüsten.

(2) Der Schalldruckpegel bei Schallzeichen soll in 7 m Entfernung von der Schallquelle (in Fahrtrichtung) und in einer Höhe von 1, 5 m über So nicht weniger als 70 und nicht mehr als 100 Dezibel (A) betragen.

 

§ 44

Signaleinrichtungen  

(1) Personenfahrzeuge müssen für die Abgabe von Signalen durch den Fahrer an den Fahrgast mit optischen und akustischen Warnsignaleinrichtungen ausgerüstet sein.

(2) Das akustische Warnsignal muss im Wageninnern an jeder dem Fahrgast zugänglichen Stelle, dem Fahrer und bei geöffneten Türen den einsteigenden Fahrgästen außerhalb des Fahrzeuges hörbar sein.

(3) Die optischen Warnsignale (rote bzw. orangefarbige Lampe) sind über den Ein- und Ausstiegen oder seitlich in Augenhöhe so anzuordnen, dass die sowohl für die ein- als auch aussteigenden Fahrgästen unabhängig von der Türstellung gut erkennbar sind. Das optische Warnsignal muss so lichtstark sein, dass es auch bei vollem Tageslicht vom Fahrgast deutlich wahrgenommen wird.

(4) Die Warnsignaleinrichtung muss vom Fahrer für den gesamten Zug bedient werden können.

(5) Bei Fahrzeugen, die keine zentral betätigten Türen mit Kontrollanzeige der Türstellung beim Fahrer haben, muss die Funktionstüchtigkeit des optischen Warnsignals vom Fahrer kontrollierbar sein.

(6) Zur Abgabe des Notsignals durch den Fahrgast müssen im Fahrzeug an mehreren gut erreichbaren und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Stellen Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Das vom Fahrgast gegebene Notsignal muss an jeder Stelle des Zuges hörbar sein. Das beim Fahrer ertönende Notsignal muss sich vom akustischen Effekt des Warnsignals unterscheiden.

(7) Züge, bei denen Schaffner oder Zugbegleiter die Zugabfertigung übernehmen, müssen mit einer akustischen Signalanlage ausgerüstet sein, die zur Abgabe von Not- und Verständigungssignalen genutzt werden kann. Die Signale müssen im gesamten Zug hörbar sein.

(8) Im übrigen ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 45

Beleuchtungseinrichtungen  

(1) Innenbeleuchtung und Türraumbeleuchtung. Die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes muss reichlich und blendungsfrei sein und mindestens 80 Lux in 1 m Höhe über dem Fußboden betragen. Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes sowie durch die Beleuchtung der Anzeigegeräte im Fahrerraum darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Die Fahrzeuge sind mit einer vom Bahnstrom unabhängigen Notbeleuchtungsanlage auszurüsten. Die Fahrzeuge müssen eine Türraumbeleuchtung haben, die bei Dunkelheit den Türbereich während des Fahrgastwechsels innen und außen anleuchtet, jedoch den Fahrer nicht blenden darf. Die Beleuchtungsstärke dieser Einrichtung muss in 1000 mm Höhe über SO und in 5000 mm waagerechten Abstand vom Wagen auf Türmitte bezogen mindestens 40 Lux betragen. Weitere Einzelheiten für die Türraumbeleuchtung siehe TGL 175- 40 zu beachten

(2) Scheinwerfer. Für die Beleuchtung darf nur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an der Stirnseite einen in der Mitte angebrachten oder zwei nebeneinander angeordnete getypte und abblendbare Scheinwerfer haben. Paarweise angebrachte Scheinwerfer müssen in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angebracht sein. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen nicht eintreten kann. Die Spiegelunterkante der Scheinwerfer darf bei unbesetztem Fahrzeug nicht höher als 1000 mm über Schienenoberkante liegen. Scheinwerfer müssen vom Fahrerraum aus abblendbar sein. Bei zwei Scheinwerfern müssen beide gleichseitig und gleichmäßig abgeblendet werden. Das eingeschaltete Fernlicht muss durch eine im Blickfeld des Fahrers blau leuchtende Kontrollampe angezeigt werden. Aufgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn bzw. den Bahnkörper so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in der Längsachse des Fahrzeuges und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens 16 Lux je Scheinwerfer beträgt. Bei Abblendlicht muss bei einem Abstand von 5 m vor jedem Scheinwerfer die sich deutliche abzeichnende Hell- Dunkelgrenze mindestens 5 cm tiefer liegen als die Mitte der Scheinwerferöffnung. Die geforderten Beleuchtungsstärken sowie die Einstellung der Scheinwerfer sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahrzeug zu messen. Die Beleuchtungseinrichtungen für die Fahrbahnbeleuchtung müssen so geschaltet sein, dass sie nur mit dem Schlussleuchten eingeschaltet werden können. Dies gilt auch für den Zug.

(3) Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler. Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei Schlussleuchten für rotes Licht und zwei Bremsleuchten für gelb- rotes Licht sowie an beiden Fahrzeugenden mit je 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, die sämtlich getypt sein müssen.

An der Stirnseite von Einrichtungstriebwagen entfallen die Rückstrahler. Die Unterkante der Schlussleuchten darf nicht höher als 1250 mm, die der Bremsleuchten nicht höher als 1550 mm und die der Rückstrahler nicht höher als 500 mm – in Ausnahmefällen nicht über 900 mm – über Schienenoberkante liegen. Die Schluss- und Bremsleuchten sind ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Abstand und nicht über 400 mm von der Fahrzeugumgrenzung anzubringen. Die Lichtaustrittfläche einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittfläche  eines Rückstrahlers muss mindestens 50 cm²  betragen. Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können als ein Bauteil ausgeführt sein. Schluss- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden. Wenn sie als ein Bauteil ausgeführt sind, muss die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als die der Schlussleuchte sein.

(4) Scheinwerfer sowie Schluss- und Bremsleuchten müssen unabhängig von Bahnstrom gespeist werden.

 

§ 46

Fahrtrichtungsanzeiger  

(1) Fahrzeuge müssen mit getypten Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die eine Verwechslung mit den anderen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges ausschließen.

(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind Blinkleuchten für orangefarbiges Licht zu verwenden . Sie sind so anzubringen, dass bei jeder Form der Zugbildung an der äußersten seitlichen Begrenzung des ersten Fahrzeuges im Zug und am Zugschluss die Fahrtrichtungsänderung angezeigt wird. Der seitliche Fahrtrichtungsanzeiger ist mit der Anzeigepflicht an der Stirnseite gleichzusetzen.

(3) Die seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger sind so anzuordnen, dass sie nicht höher als 2300 mm und nicht tiefer als 1900 mm über SO liegen.

(4) Die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger muss dem Fahrer durch eine Kontrollampe angezeigt werden.

 

§ 47

Fahrtziel und Linienbezeichnung  

(1) Die Fahrzeuge müssen für jede Form der Zugbildung die Kennzeichnung

- mindestens an der Zugspitze für Liniennummer und Fahrtziel und

- am Zugschluss für Liniennummer

ermöglichen.

(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind diese Einrichtungen blendungsfrei zu beleuchten. Bei Fahrzeugen mit nur einem Scheinwerfer muss der Beleuchtungseffekt der Stirnschilder auf 100 m erkennbar sein.

 

§ 48

Beschriftung der Fahrzeuge  

(1) An den Fahrzeugen sind außen folgende Anschriften anzubringen:

- an den beiden Seitenwänden die Wagennummer

-Kennzeichnung der Stellen des Aufbaues, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen

- Gewicht des Fahrzeuges

- die zulässige Nutzlast bei Güter- und Betriebsfahrzeugen

- Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung des Fahrzeuges (diese Beschriftung kann auch innen angebracht werden).

(2) Die Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

(3) In den Personenfahrzeugen müssen innen folgende Hinweise angebracht sein:

- Kennzeichnung der Ein- und Ausstiege für Körperbehinderte und Kinder (auch außen)

-Kennzeichnung der für die Schwerbeschädigten bestimmten Sitzplätze

- Hinweise auf besondere Betriebs- und Abfertigungsformen (erforderlichenfalls auch außen)

- Hinweise über das Verhalten der Fahrgäste zur Einhaltung der Sicherheit (erforderlichenfalls auch außen)

- Hinweise auf die Anordnung der Feuerlöscher, Sanitätskästen, Notbremsenbetätigungseinrichtung, Notausstiege, Türbetätigungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen.

Für die Beschriftungen und Symbole ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 49

Bremsen  

(1) Alle Fahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein und – soweit sie Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 30 km/h erreichen – außerdem eine Zusatzbremse besitzen, die von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene und von der Betriebsbremse unabhängig schaltbar und wirken muss (Z.B. Schienenbremse). Alle dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge der Neuproduktion müssen mit einer Notbremseneinrichtung versehen sein.

(2) Züge, die nur mit dem Fahrer besetzt sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei unbeabsichtigter Zugtrennung den nicht mit dem Fahrer besetzten Teil des Zuges abbremsen und auf den Längsneigungen des Betriebsnetzes am Abrollen hindern.

(3) Die Bremsen der Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die in der Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ vorgeschriebenen und nach Anlage 8 „Bestimmungen für das Messen der Bremswege“ zu messenden Bremswege nicht überschritten werden. Die Bremsführungen sind mindestens nach jeder Hauptuntersuchung durchzuführen. Darüber hinaus ist nach jeder die Bremseinrichtungen und deren Wirkung beeinflussenden Instandsetzung eine Funktionsprüfung vorzunehmen, wobei die einwandfreie Wirkungsweise der Bremsen nachweisbar festgesellt werden muss.

(4) Die Betriebsbremse muss

- ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig verändern können, das der jeweils mögliche Haftreibwert zwischen Rad und Schiene weitestgehend ausgenutzt wird

- so gebaut sein, dass Ansprech- und Schwelldauer möglichst kurz sind

-Dauerleistungen aufweisen, die der stärksten Belastung und Neigung (siehe §31 Abs. 3) angeglichen sind und so bemessen ein, dass weder Verschleiß noch thermische Veränderungen während des Zeitraumes bis zur nächsten vorgeschriebenen Durchsicht ihre Funktion beeinflussen

- bei Ausfall eines Motors oder einer Motorgruppe teilweise wirksam bleiben

- von der Zusatzbremse derart unabhängig sein, dass sich Störungen der einen Bremseinrichtung nicht zwangsläufig auf die andere übertragen (die Bremsstromkreise der generatorischen Widerstandsbremse dürfen keine Sicherungen enthalten)

- bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Automatik das Fahrzeug zum Halten gebracht werden kann.

(5) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft betrieben werden, müssen die Druckluftbehälter oder –leitungen mit Einrichtungen gegen Drucküberschreitung und solchen für Entwässerung ausgerüstet sein. Druckluftbetriebene Bremseinrichtungen müssen witterungsunabhängig zuverlässig arbeiten.

(6) Bei Bremsen die von Energiespeichern abhängig sind (Druckluft oder elektrische Batterien), müssen Druck oder Spannung selbsttätig überwacht oder vom Fahrer überprüft werden können.

(7) Bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen müssen die Betriebs- und Zusatzbremsen aller Fahrzeuge vom Fahrerraum des führenden Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(8) Feststellbremsen sind so einzurichten, dass beim Bremsen die Kurbel oder das Handrad in Uhrzeigerrichtung gedreht und Betätigungshebel in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen. Die Feststellbremse muss eine Sicherung gegen Nachlassen der Bremskraft und gegen unbeabsichtigtes Lösen haben. Im Beiwagen muss die Feststellbremse von einer leicht zugänglichen Stelle aus betätigt werden können. Die Feststellbremse des führenden Fahrzeuges muss einen voll belasteten Zug auf der zulässigen Längsneigung (siehe § 31 Abs. 3) ausschließlich durch mechanische Mittel am Abrollen hindern können. Hierfür können die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitbenutzt werden. Betätigungseinrichtungen für Feststellbremsen müssen an beiden Fahrzeugenden vorhanden sein.

(9) Federspeicherbremsen können als Feststellbremse verwendet werden, wenn sie den Bedingungen des Abs. 8 entsprechen.

(10) Schienenbremsen müssen:

- so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass möglichst kurze Ansprech- und Schwellzeiten gewährleistet sind - bei Neubaufahrzeugen so bemessen, dass ihre Anpresskraft insgesamt je Fahrzeug mindestens der Hälfte der zulässigen Fahrzeugmasse entspricht. Die Anpresskraft der Schienenbremse ist mit einer Bremsschuhfläche, die entsprechend der Schienenkopfform abgeflacht ist, bei Nennspannung und einer betriebsüblichen Einschaltdauer zu messen

- bei Neubaufahrzeugen auch bei Ausfall der Bahnstromversorgung wirksam bleiben.

(11) Bei Versagen der Betriebsbremse muss

- bei Zügen, deren Fahrzeuge Zusatzbremsen besitzen, die Bremswirkung der Zusatzbremsen aller Fahrzeuge und der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) so groß sein, dass der unbesetzte Zug auf ebener Strecke mit den Bremswegen entsprechend Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ durch den Fahrer zum Halten gebracht werden kann.  Auf allen geneigten Strecken dürfen die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten nur so groß sein, dass der unbesetzte Zug mit den Zusatzbremsen aller Fahrzeuge und der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) eine Bremsweg von 110 m bzw. 100 m nicht überschreitet

- bei Zügen, deren Fahrzeuge keine Zusatzbremsen besitzen, die Bremswirkung der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) so groß sein, dass der unbesetzte Zug auf den ebenen Strecken mit den Bremswegen entsprechend Anlage 7 durch den Fahrer zum Halten gebracht werden kann. Auf allen geneigten Strecken dürfen die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten nur so groß sein, dass der unbesetzte Zug einen Bremsweg von 110 m nicht überschreitet.

Der Leiter des Betriebes hat die jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeiten für die unterschiedlichen Fahrzeug- und Streckenbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(12) Die Betätigungseinrichtungen der Notbremse sind an mindestens zwei Stellen im Fahrgastraum in der Nähe der Außentüren anzubringen. Die Notbremse muss durch einmaliges Betätigen des Tasters ausgelöst werden.

 

§ 50

Fahrzeugantrieb  

(1) Die Fahrmotoren von Triebfahrzeugen und die der Übertragung der Motordrehmomente auf die Treibachsen dienenden Antriebsteile müssen für die unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und der Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

- die Belastungen beim Anfahren sowie beim Befahren größerer Steigungen

- die besonderen Beanspruchungen

a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren

b) beim Schleudern der Treibräder

c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung innerhalb der zulässigen Schwankungen.

(2) Die Zugkraft der Triebfahrzeuge muss möglichst ruckfrei regelbar sein.

 

§ 51

Stromabnehmer  

(1) Die Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom bis zu der für das Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleitung sicher abgenommen werden kann

(2) Die Stromabnehmer müssen innerhalb ihres Arbeitsbereiches einen gleichmäßigen Anpreßdruck auf die Fahrleitung ausüben. Sie müssen an jedem Fahrerstand Einrichtungen besitzen, mit denen sie von der Fahrleitung abgezogen und gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden können.  

 

§ 52

Untersuchungen und deren Fristen

(1) Die Betriebssicherheit der Fahrzeuge ist insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontrollmessungen festzustellen. Dabei sind vor allem die Wirkung der Bremsen, die elektrische Ausrüstung, die Signaleinrichtungen und das Fahrwerk zu prüfen.

(2) Art, Zeit und Umfang der Untersuchungen regelt Anlage 9 „Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen und die Überwachung der Straßenbahnfahrzeuge“.

 

Abschnitt 5

Bahnbetrieb

 

§ 53

Bahnbetriebsangehörige  

(1) Bahnbetriebsangehörige sind in der Regel folgende Beschäftigte der Straßenbahn:

- Leiter des Betriebes

- Vertreter des Leiters des Betriebes

- Leiter des Bereiches Verkehr

- Vertreter des Leiters des Bereiches Verkehr

- Leiter des Bereiches Technik

- Vertreter des Leiters des Bereiches Technik

- Leiter des Bereiches Instandhaltung

- Vertreter des Leiters des Bereiches Instandhaltung

- Sicherheitsinspektor

- Dispatcher

- Betriebsbahnhofsleiter

- Leiter der Bahnstromversorgung und Fahrleitungsanlagen

- Leiter des Gleisbaues und der Instandhaltung

- Ausbildungspersonal für Fahrpersonal

- Fahrmeister, Fahrdienstleiter, Verkehrsmeister, Streckenaufsicht usw.

- Fahrpersonal

- Rangierleiter, Rangierer, Weichensteller, Sicherungsposten usw.

- Fahrleitungsmonteure und – helfer

- Weichenreiniger, Bahnwärter, Streckenläufer usw.

- sonstige Beschäftigte im Außendienst zur Instandhaltung und Instandsetzung von Bahnanlagen und Fahrzeugen bzw. zur Behebung von Havarien

- Gleiswerker und Gleisbauarbeiter.

Weitere Bahnbetriebsangehörige sind nach Erfordernis durch den Leiter des Betriebes namentlich festzulegen. Hierbei ist es gleichgültig, ob die entsprechende Tätigkeit ständig oder nur vorübergehend ausgeführt wird.

(2) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, körperlich geeignet, tauglich, ausgebildet und geprüft sein. Die körperliche Eignung und Tauglichkeit ist nach den zutreffenden Richtlinien der Tauglichkeitsvorschrift für die Nahverkehrsbetriebe (Tauvo N) unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen festzustellen.

(3) In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren als Bahnbetriebsangehörige eingesetzt werden, wenn gesichert ist, dass sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Verantwortlichen arbeiten und die für Jugendliche geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(4) Die Bahnbetriebsangehörigen unterliegen den Richtlinien  der Tauvo N und sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie im Rahmen der in der Tauvo N festgelegten Zeiträume bzw. Anlässe von einem Arzt des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (MDV) auf Eignung und Tauglichkeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist nachzuweisen. Jeder Bahnbetriebsangehörige hat den Verkehrsbetrieb von Gesundheitsschäden oder Unfällen, die er erlitten hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Für die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und den Einsatz der Bahnbetriebsangehörigen sind betriebliche Richtlinien differenziert nach den auszuführenden Tätigkeiten, zu erarbeiten und schriftliche zu fixieren. Für die Prüfung von Straßenbahnfahrern gilt die Anlage 10 „Prüfungsordnung für Straßenbahnfahrer“.

(6) Der Einsatz der Bahnbetriebsangehörigen nach Umfang und Gestaltung der Dienstschichten sowie der Ruhezeiten richtet sich nach den Forderungen des Gesetzbuches der Arbeit sowie des Rahmenkollektivvertrages. Die Forderungen der Dienstfähigkeit nach § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(7) Im Fahrdienst Beschäftigte (Aufsichts- und Fahrpersonal) müssen Dienstkleidung, Aushilfskräfte zumindest eine auffällige Armbinde tragen. Der Leiter des Betriebes kann auch in anderen Fällen das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben. Für Kontrolleinsätze kann der Leiter des Betriebes Ausnahmen zulassen. Bahnbetriebsangehörige, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warnkleidung entsprechend der SO Strab (Anlage 3) tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

(8) In Fahrdienst Beschäftigte unterliegen der Dienstunterweisungspflicht. Turnus, Inhalt und Form der Dienstunterweisungen regelt die Anlage 11 „Dienstunterweisungen“.

(9) Die übrigen Bahnbetriebsangehörigen unterliegen den Bestimmungen über die Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen. In diesen Unterweisungen sind auch die zutreffenden Bestimmungen der Dienstanweisungen für den Fahrdienst der Straßenbahnen (DF Strab) mindestens alle 6 Monate zu behandeln.

 

§ 54

Fahrpersonal  

(1) Zum Fahrpersonal gehören Fahrer von Straßenbahnfahrzeugen und sonstige Beschäftigte, die der Sicherheit dienende Hilfsfunktionen in bewegten oder zu bewegenden Wagen ausführen.

(2) Züge nach § 56 müssen einen zur selbstständigen Führung berechtigten Fahrer haben. Der Fahrer darf bei Antritt und während des Dienstes nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen. Die Fahrtauglichkeit darf auch nicht durch Übermüdung, Krankheit sowie durch Rauschgifte, Medikamente oder andere Hilfsmittel, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt, vermindert sein.

(3) Die Aufgaben des Fahrpersonals bei der Übernahme, Übergabe und Abstellung der Fahrzeuge sind in die DF Strab aufzunehmen. Für die Durchführung der vorgeschriebenen Aufgaben ist dem Fahrpersonal eine ausreichende Vorbereitungs- und Abschlusszeit zu gewähren.

(4) Das Fahrpersonal muss in der Bedienung der Bremsen, bei Triebwagen auch in der Unterbrechung der Stromzuführung unterwiesen sein.

(5) Das Fahrpersonal hat im Dienst eine Mundpfeife griffbereit bei sich zu führen. Weitere mitzuführende Ausrüstungsgegenstände haben die DF Strab zu regeln.

(6) Die Streckenkenntnis ist in der Anlage 12 „Streckenkenntnis für Straßenbahnfahrer“ geregelt.

(7) Sind mehrere Angehörige des Fahrpersonals auf einem Wagenzug tätig, entscheidet in betrieblichen Fragen, die nicht durch Vorschriften geregelt sind, der Fahrer des Zuges. Bei Rangierfahrten, die nicht durch Vorschriften geregelt sind, entscheidet in betrieblichen Fragen der jeweilige Rangierleiter. Rangierleiter ist derjenige Bahnbetriebsangehörige, der den Rangiervorgang leitet.

 

§ 55

Fahr- und Rangierdienst  

(1) Beim Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen wird zwischen Zug- und Rangierfahrten unterschieden.

(2) Zugfahrten sind alle Fahrten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie alle sonstigen und Dienstfahrten, die im öffentlichen Verkehrsraum über eine Entfernung von mehr als einer Haltestelle durchgeführt werden.

(3) Rangierfahrten sind alle Fahrten innerhalb der Betriebsanlagen sowie die Bewegungen zum Umsetzen und Bereitstellen der Züge innerhalb des Streckennetzes.

(4) Für den Rangierdienst gelten die Bestimmungen der Anlage 13 „Rangierdienst“.

(5) Im Rangierdienst darf die Geschwindigkeit 20 km/h, innerhalb der Hallen- und Werkstattgleise 10 km/ h nicht übersteigen. Bei Zugfahrten im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach der StVO, auf eigenem oder besonderem Bahnkörper darf sie 60 km/ h nicht überschreiten.

(6) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden. Sie ist hinsichtlich notwendiger Abweichungen nach unten vom Leiter des Betriebes für die einzelnen Strecken und Streckenabschnitte örtlich besonders festzulegen. Hierbei sind insbesondere die Streckenverhältnisse, der Zustand der Gleisanlagen und der Fahrzeuge zu beachten.

(7) Für den Zugabstand ist zu beachten dass ein Zug einem anderem nur in einem solchen Abstand folgen darf, dass er selbst bei unvermutetem Halten des vorrausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht– und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung gefahrlos zum Halten gebracht werden kann.  

 

§ 56

Zugbildung  

(1) Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen (bzw. Steuerwagen) oder aus Triebwagen (bzw. Steuerwagen) und einem oder mehreren Beiwagen bestehen. Die nach § 49 geforderten Bremseinrichtungen müssen funktionsfähig angeschlossen sein.

(2) Züge sind so zu bilden, dass sich der Fahrerstand stets an der Spitze des Zuges befindet. Diese Regel gilt nicht für Rangierfahrten und Fahrten in Störungsfällen.

(3) Die maximale Zuglänge ist örtlich unter Berücksichtigung der baulichen, betrieblichen und verkehrlichen Verhältnisse der Straßenbahn sowie der Belange des übrigen Straßenverkehrs festzulegen. Die Zuglänge darf im Stadtverkehr höchstens 3 Wagen oder 45 m, im Vorortverkehr höchstens 4 Wagen oder 60 m betragen. Das gilt nicht für Fahrten in Störungsfällen.

(4) Den Zügen im öffentlichen Personenverkehr dürfen Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen, nicht beigestellt werden.

(5) Mittels Notkupplung gekuppelte Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Personenverkehr nicht eingesetzt werden.

(6) In Züge, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, dürfen Fahrzeuge, die nicht an die durchgehende Betriebsbremse angeschlossen sind, bzw. Fahrzeuge, die keine eigene Bremse haben, nur in solcher Zahl und Belastung beigegeben werden, dass die im öffentlichen Personenverkehr geforderten Bremswege nicht überschritten werden. Die hierzu erforderlichen Vorschriften sind vom Leiter des Betriebes zu erlassen.

(7) Der Fahrer ist für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zugbildung einschließlich der ordnungsgemäßen Kupplung der Fahrzeuge des Zuges verantwortlich.

 

§ 57

Kennzeichnung der Züge  

(1) Jeder Zug im Personenverkehr muss in Fahrtrichtung mindestens vorn eine Linienbezeichnung und ein Zielschild führen, am Schluss des Zuges muss zumindest die Linienbezeichnung angebracht sein. Diese Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu beleuchten.

(2) Vom Fahrgast zu beachtende Besonderheiten und Einschränkungen bei der Benutzung von Zügen im Personenverkehr sind an der Stirnseite sowie an allen Stellen des Zuges, an denen sich der Fahrgast im Interesse der Sicherheit entsprechend zu verhalten hat, augenfällig und verständlich darzustellen (siehe auch TGL 175 – 40).

(3) Bei Zügen, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, muss das Zielschild den Zweck der Fahrt erkennen lassen.

 

§ 58

Bremsprobe und Bremsbedienung  

(1) Bei jeder Übernahme sowie nach dem Umkuppeln oder bei Änderung der Zusammensetzung ist eine Bremsprobe unter Verantwortung des Fahrers durchzuführen.

(2) Die Bremsprobe umfasst das Prüfen der Bedienbarkeit der Bremseinrichtungen vor dem Ingangsetzen des Zuges. Unmittelbar nach Antritt der Fahrt ist eine Betriebsbremsung sowie eine Funktionsprobe der Feststellbremse zu Kontrollzwecken durchzuführen.

(3) Zur Bremsprobe gehören das Prüfen eines ausreichenden Sandvorrates sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Sandstreuanlagen.

(4) Die Prüfung gemäß Abs. 3 ist nach den örtlichen Verhältnissen in entsprechenden Abständen zu wiederholen. Hierzu sind Festlegungen in der DF Strab zu treffen.

(5) Für Strecken mit starken Neigungen sind durch den Leiter des Betriebes besondere Regelungen über Bremsproben zu treffen.

(6) Der Fahrer hat den Zug unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Besetzung der Wagen und der Wirkungsweise der Bremseinrichtungen des Zuges allein zu bremsen. Die Mitwirkung anderer Betriebsangehöriger bei der Bremsung des Zuges darf sich nur auf solche Fälle beschränken, in denen der teilweise oder vollständige Ausfall von Bremseinrichtungen des Zuges dies erfordert.

(7) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind unverzüglich von Fahrgästen zu räumen und unter Beachtung der erforderlichen der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen dem nächsten Betriebsbahnhof zuzuführen.

(8) Die sichere Beherrschung der Bremseinrichtungen des Zuges – insbesondere im Störungs- und Gefahrenfall- ist bei jedem Fahrer mindestens alle 18 Monate praktisch zu überprüfen.

 

§ 59

Signale im Bahnbetrieb  

(1) Alle im Bahnbetrieb verwendeten oder zu gegebenen Signale müssen der Anlage 3 „Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“ entsprechen.

(2) Signale – mit Ausnahme der Gefahrsignale – dürfen nur von den dazu Berechtigten ausgestellt, bedient bzw. gegeben werden.

(3) Die Einzelheiten über die Anwendung der Signale sind in der Anlage 3 enthalten.

 

§ 60

Bedienung von Haltestellen  

(1) Dem öffentlichen Verkehr dienende Züge haben an jeder Haltestelle zu halten.

(2) An der Haltestelle hat sich der Fahrer durch Einsicht in den Rückspiegel über den Verlauf des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrfastwechsels festgestellt hat, oder wenn von ihm in besonderen Fällen der Fahrgastwechsel beendet werden muss, betätigt er die Warnsignalanlage und überzeugt sich durch Beobachten ihrer Überwachungseinrichtung von der Funktion der Signale. Der Leiter des Betriebes legt die Dauer des Warnsignals fest, für neugebaute und rekonstruierte Fahrzeuge gilt TGL 175 – 40. Der Fahrer hat die Signalgabe zu wiederholen, wenn der unmittelbaren Abfahrt von der Haltestelle nach der ersten Signalgabe ein Hindernis entgegensteht.

(3) Züge mit fernbedienbaren Türen dürfen nach dem Haltestellenaufenthalt erst dann in Bewegung gesetzt werden, wenn alle Außentüren geschlossen sind (StVO §26 Abs. 1)

 

 

nach oben

 

zur nächsten Seite