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SO Strab

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BOStrab Ausgabe 1969

 

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§ 21

Brücken

 (1) Beim Neubau von Brücken ist der Lastenzug nach den Obv Strab (Anlage 16) zu berücksichtigen. Wenn sich bei Benutzung einer Straßenbahnbrücke durch die Straßenbahn Lasten in einzelnen Bauteilen mit höheren Werten ergeben als bei der Straßenbrücke üblichen Berechnungs- und Belastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach dem Lastenzug der Obv Strab (Anlage 16) zu bemessen.

(2) die Rechtsträger von Brücken, auf denen Straßenbahnen verkehren, sind verpflichtet, den statischen Nachweis nach den Obv Strab (Anlage 16)  zu erbringen, der von einem Prüfstatiker geprüft sein muss.

(3) Die Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Hauptprüfung (Untersuchung der wichtigsten tragenden Teile) zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Brückenbücher einzutragen, für die das Formblatt der Deutschen Reichsbahn zum Anhalt zu nehmen ist.

(4)k Wenn eine bestehende Brücke nicht dem Lastenzug der Obv Strab (Anlage 16) entspricht so hat der Rechtsträger durchgeeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Belastung die nachgewiesene Tragfähigkeit nicht übersteigt.

 

§ 22

Tunnel  

Die Errichtung von Tunnelbauwerken und der Betrieb von Unterpflaster- bzw. Untergrundstraßenbahnen bedarf der Zulassung des Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht.

 

§ 23

Be- und Entladestellen  

(1) Ortsfeste Be- und Entladestellen sind so zu bauen, dass sie den betrieblichen Bedingungen des jeweiligen Verkehrsbetriebes gerecht werden.

(2) Fahrleitungen über ortsfesten Be- und Entladestellen müssen freischaltbar sein. Die Freischaltung der Fahrleitung ist entsprechend TGL 200- 0619, Blätter 1 und 4 vorzunehmen.

 

§ 24

Nachrichtenmittel  

(1) Zur Übermittlung dienstlicher Meldungen, insbesondere über Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, sind geeignete Nachrichtenmittel vorzusehen.

(2) Die Sprechstellen sind nach Zahl und Lage entsprechend den betrieblichen Erfordernissen anzuordnen und erforderlichenfalls mit Signal St 26 der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen.

(3) Es ist durchgehend eine Meldestelle im Betrieb besetzt zu halten, die in der Lage  ist , die eingehenden Meldungen über Vorkommnisse im Betriebsablauf sachgemäß zu behandeln.

(4) Die betrieblichen Nachrichtenmittel sind ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten.

(5) Art und Inhalt der dienstlichen Meldungen regeln § 68 sowie die Dienstanweisungen.

 

§ 25

Signale  

Soweit es die Sicherheit des Betriebes und der Betriebsablauf erfordern, sind Signale vorzusehen. Für die Aufstellung und Anwendung gilt die Anlage 3 „Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“.  

 

§ 26

Sicherungsanlagen  

(1) Alle Einrichtungen, die den Fahrweg der Straßenbahn gegenüber anderen Bahnen, Straßenbahnen untereinander und sonstigen Verkehrsteilnehmern sichern, gelten als Sicherungsanlagen.

(2) In Regelbetrieb in beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind durch Signale zu sichern. Die Sicherung muss den Anforderungen der Anlage 4 „Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte“ entsprechen.

 

§ 27

Elektronische Anlagen  

(1) Elektronische Anlagen, die für das Betreiben der Straßenbahnen notwendig sind, müssen nach den Rechtsvorschriften errichtet, genutzt und instand gehalten werden.

(2) Die Revision der elektrotechnischen Anlagen ist nach den Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die Zuständigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung ( Regellichtraum, Statik des Tragwerks der Fahrleitung usw.)

(4) Die Anbringung von Gegenständen, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, an das Tragwerk der Fahrleitung ist nicht zulässig.

 

§ 28

Betriebshöfe und Werkstätten  

(1) Betriebshöfe sind Anlagen zur Bereitstellung sowie zur Wartung und Instandsetzung des Wagenparkes. Dazu gehören

 - Zu- und Abfahrtgleise

- Aufstellgleise

- Einrichtungen zur Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge

- Einrichtungen für die Vorbereitung des Verkehrseinsatzes.

(2) Werkstätten sind ortsfeste oder bewegliche Anlagen für die Instandsetzung von Fahrzeugen und Bahnanlagen.

(3) Die Betriebshöfe und Werkstätten müssen mit solchen technischen Einrichtungen ausgestattet sein, dass die Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und damit die Betriebsführung entsprechend den Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung gewährleistet sind.

(4) Betriebshöfe und Werkstätten mit ihren Einrichtungen müssen in baulicher Hinsicht den Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen.

 

§ 29

Instandhaltung der Bahnanlagen  

(1) Die Bahnanlagen sind jederzeit betriebssicher und ständig betriebsfähig zu erhalten.

(2) Der Zustand der Bahnanlagen muss gewährleisten, dass jede Strecke ohne Gefahr mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. Streckenabschnitte, auf denen aus Gründen des baulichen Zustandes die zugelassene Geschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind als Langsamfahrstellen zu kennzeichnen. Reicht die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit nicht aus, so ist der Streckenabschnitt für den Bahnbetrieb zu sperren.

(3) Der Zustand der elektrotechnischen Anlagen muss gewährleisten, dass ein störungsfreier Betriebs- und Verkehrsablauf gesichert ist.

 

§ 30

Prüfung der Bahnanlagen  

(1) Die Bahnanlagen sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Eine gründliche Prüfung der Gleisanlagen ist jährlich durchzuführen. Für betriebsseitig stark beanspruchte Gleisabschnitte (Gefällstrecken, Weichen. Kreuzungen u.a.) hat der Leiter des Betriebes kürzere Prüfungsfristen festzulegen. Für die Fristen und den Umfang der Prüfung sonstiger Bahnanlagen sind die bestehenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

(3) Bahnanlagen, die sich nicht in Rechtsträgerschaft der Verkehrsbetriebe befinden, sind durch den jeweils zuständigen Rechtsträger  zu prüfen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen. Aus den Aufschreibungen muss ersichtlich sein, wann und welche Prüfungen erfolgten, von wem sie durchgeführt wurden, welche Mängel festgestellt und beseitigt worden sind.  

Abschnitt 4

Fahrzeuge

§ 31

Hauptmessungen

 (1) Fahrzeuge dürfen die in der Anlage 5 „Begrenzung der Fahrzeuge“ festgelegten Querschnittsbegrenzungslinien 1, 2 oder 3 nicht überschreiten. Ebenso dürfen die Fahrzeuge in der Regel nicht von den in dieser Anlage festgelegten Grundrissbegrenzungslinien 1, 2 oder 3  abweichen. Fahrzeuge, die in einzelnen Abmessungen von den Grundrissbegrenzungslinien abweichen, müssen sich bei Kurvenfahrt wie Fahrzeuge verhalten, die diesen Grundrissbegrenzungslinien entsprechen. Für Rückspiegel und Fahrtrichtungsanzeiger gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4.

(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, dass die Gleisbogen mit Radien ab 16 m auch Zugverband gefahrlose durchfahren werden können.

(3) Die installierte Leistung und die Auslegung der Bremseinrichtungen müssen den vorgesehenen Betriebsverhältnissen angepasst sein.

 

§ 32

Radsätze  

(1) Die Räder müssen entsprechend dem Schienenprofil geeignete Radprofile nach TGL  6080 haben. Zwischen Radsatzspurmaß und Gleisspurweite muss im Neuzustand ein Spiel von 2 mm vorhanden sein.

(2) Für die bearbeiteten Radreifen sind in der Anlage 6 „Regelformen, Abnutzungsgrenzen und Mindestmaße der bearbeiteten Radreifen und Durchführung der Messung“ die Regelformen sowie Abnutzungsgrenzen und Mindestmaße festgelegt. Gleichzeitig regelt diese Anlage das Nachmessen der Radreifen. Für die Messung sind Messlehren zu verwenden.

(3) Die Messungen müssen in betrieblich festgelegten Zeitabständen vorgenommen werden, damit die Abnutzungsgrenzen mit Sicherheit nicht überschritten werden. Über die Messungen und ihre Ergebnisse sind schriftliche Nachweise zu führen.

(4) Elastisch gelagerte Räder müssen so beschaffen sein, dass trotz ihres Forderns die Spurführung gesichert bleibt. Der Raddruck muss ohne bleibende Verformung der elastischen Werkstoffe übertragen werden. Zur Überbrückung isolierender Teile sind je Rad mindestens zwei zuverlässig leitende Verbindungen zur Fahrzeugmasse herzustellen.

 

§ 33

Fangeinrichtungen, Abweiser, Bahnräumer  

(1) Fahrzeuge, die im Regelfall an der Zugspitze im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse über die Wagenbreite reichende Fangeinrichtungen oder Abweiser haben. Der Abstand zwischen der Unterkante dieser Einrichtungen und SO darf bei unbelastetem Fahrzeug nicht mehr als 120 mm betragen. Bei Auslösung müssen sie die Fangstellung einnehmen. Vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen seitliche Schutzvorrichtungen vorhanden sind, Bahnräumer könne entfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1500 mm in Fahrtrichtung vor den Rädern andere in der Radebene liegende Wagenteile (z. B. Schienenbremsen) befinden, deren Abstand von SO nicht mehr als 120 mm beträgt. Der Bahnräumer und seine Befestigung müssen von der Wagenfederung unabhängig und einstellbar sein.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse Bahnräumer. Ihr Abstand von SO darf nicht mehr als 150 mm betragen.

 

§ 34

Federung

(1) Personenfahrzeuge müssen eine dem Stand der neuen Technik entsprechende Federung haben. Diese muss entgleisungssicher ausgelegt sein.

(2) Federungen und Stoßdämpfer müssen auch unter den größten betrieblichen Belastungen ein ausreichende Wirkung haben und dürfen dabei die Grenzmaße ihres Arbeitsbereiches nicht überschreiten.

 

§ 35

Kupplungseinrichtungen  

(1) Kupplungseinrichtungen müssen alle im Betrieb Zug- und Druckbeanspruchungen genügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(2) Muss zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden, so sind  die Fahrzeug so zu bauen, dass zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch ein genügender Abstand bleibt. Dieser muss bis 1000 mm über SO mindestens 300 mm betragen, darüber hinaus mindestens 400 mm, gemessen  im geraden Gleis in Wagenlängsrichtung. Der Rammklotz darf nicht breiter als 500 mm sein.

(3) Selbsttätige Kupplungseinrichtungen müssen TGL 9412 entsprechen.

(4) Mit mechanischen Kupplungen dürfen elektrische Kupplungen bei Nennspannungen bis zu 1500 V oder andere Kupplungen kombiniert sein.

(5) Neben den Kupplungseinrichtungen sind Einrichtungen zur Verhinderung nachteiliger Folgen von unbeabsichtigten Zugtrennungen vorzusehen (siehe auch § 49 Abs. 2).

 

§ 36

Sandstreuvorrichtungen  

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit Sandstreuvorrichtungen auszurüsten, die von dem jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar sein müssen. Der Sand muss bei jeder Geschwindigkeit und Verzögerung auf beide Schienen dicht vor die ersten gebremsten Räder fallen.

(2) Bei Triebfahrzeugen ohne Federspeicherbremse mit vier und mehr Achsen müssen Sandstreuvorrichtungen vor mind. Zwei Achsen, auf welche die Betriebsbremse wirkt, vorhanden sein. Die beiden gebremsten Achsen dürfen jedoch nicht in einem Drehgestell liegen. Auch in diesem Fall müssen alle Sandstreuer über eine Betätigungseinrichtung von dem jeweils vorderen Fahrerstand bedienbar sein.

(3) Triebfahrzeuge ohne Federspeicherbremse bis zu drei Achsen müssen hinter der in Fahrtrichtung letzten Achse eine Sandstreuvorrichtung für die Rückwärtsfahrt haben.

 

§ 3 7

Fahrzeugaufbauten  

(1) Personenfahrzeuge müssen so ausgeführt sein, dass der größtmögliche Schutz für die Insassen gewährleistet ist.

(2) Die Aufbauten müssen

- aus nicht splitternden, schwer entflammbaren Baustoffen bestehen

- so ausgeführt sein, dass unter  Betriebsbedingungen bei voller Besetzung keine bleibenden Verformungen entstehen

- so ausgebildet sein, dass in Wagenlängsrichtung einwirkende Stoßkräfte möglichst nur plastische Verformungen an der Stoßstelle auftreten lassen.

(3) Für Personenfahrzeuge gelten folgende Kennwerte:

- Gewicht je Person  70 kp
- Stehplatzfläche je Person bei Höchstbelastung 0,125 m²
- Höhe der Fahrgasträume über Fußboden mindestens  1900 mm
- Unmittelbar über den Sitzplätzen kann die Höhe bis zu 1700mm

eingeschränkt werden.

(4) Abnehmbare Fahrzeugteile, Verkleidungen sowie Klappen (außer Bodenklappen) innen und außen am Wagen müssen sicher verschlossen und gegen selbsttätiges Öffnen oder Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

(5) Im Wageninnern, vor allem an den Türen, sind in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Haltevorrichtungen für Erwachsene und Kinder anzubringen.

(6) Die Fahrgasträume müssen Einrichtungen für eine ausreichende Heizung, Beleuchtung und zugfreie Belüftung besitzen.

 

§ 3 8

Trittstufen und Fußboden  

(1) Trittstufen und Fußboden müssen gleitsicher sein.

(2) Trittstufen bei neuen Fahrzeugen müssen TGL 175- 40 entsprechen.

(3) Bei vorhandenen Fahrzeugen darf die erste Trittstufe nicht höher als 400 mm über SO liegen. Die Höhe der weiteren Trittstufen darf 350 mm nicht überschreiten.

(4) Die im Fußboden befindlichen Klappen müssen bündig abschließen,  Griffe und Verschlüsse sind einzulassen.

(5) In der Längsrichtung des Wageninnern sind Stufen zum Ausgleich von Höhenunterschieden nicht zulässig.

 

§ 39

Türen  

(1) Die Ein- und Ausstiege müssen Türen oder Abschlusseinrichtungen haben, die sich in den Endstellungen selbst halten. Die lichte Öffnungsbreite der Türen muss unter Berücksichtigung der Türbetätigungs- und Haltevorrichtungen mindestens 650 mm betragen. Die Türen müssen so gestaltet sein, dass eine Mitfahrt außen bei geschlossener Tür nicht möglich ist.

(2) Fahrzeuge müssen fernbedienbare mit besonderem Antrieb versehene Türen haben, deren Betätigung vom Fahrerstand mindestens in Schließrichtung möglich sein muss. Der geschlossene Zustand der Türen muss dem Fahrer durch Lichtzeichen angezeigt werden. Die fernbedienbare Türen müssen nach dem Schließen vor Abfahrt gesperrt werden und mindestens während des Anfahrvorganges gesperrt bleiben.

(3) Türen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, dass Verletzungen von Personen durch Einklemmen vermieden werden.

(4) Türen müssen bei Gefahr vom Fahrgast geöffnet werden können.

(5) Türgriffe sind so auszubilden, das eine griffsichere Betätigung von Hand möglich ist.

(6) Türen müssen von außen – bei Zweirichtungswagen auch von innen verschließbar sein.

(7) Im übrigen ist für die Gestaltung der Türen und deren Einrichtungen TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 40

Notausstiege  

(1) Bei Einrichtungsfahrzeugen ist auf der nicht mit Außentüren versehenen Wagenseite mindestens ein Notausstieg vorzusehen. Die ist besonders zu kennzeichnen.

(2) Der Notausstieg muss sich durch Betätigung eines besonderen Verschlusses im ganzen öffnen oder sich leicht und schnell zerstören oder entfernen lassen. Hierfür ist erforderlichenfalls geeignetes Werkzeug in der Nähe der Notausstiege anzubringen.

 

 

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