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BOStrab Ausgabe 1969

 

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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung- BO Strab)

vom 25. März 1969

Vierte Durchführungsbestimmung zur Bahnaufsichtsverordnung - Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen - ( BO Strab)

 vom 25. März 1969

Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 23. April 1964 über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung – (GBI.2 S. 317) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:

 

Abschnitt 1

Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich

 (1) Diese Durchführung gilt für den Bau neuer Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie für die Durchführung des Straßenbahnbetriebes. Sie gilt ebenfalls für größere Umbauten, Erweiterungsbauten und Instandhaltungsarbeiten an bereits bestehenden Bahnanlagen und vorhandenen Fahrzeugen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Bahnanlagen im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle dem Betrieb der Straßenbahnen dienenden Anlagen, und zwar insbesondere

- Gleisanlagen

- Brücken

- Haltestellenanlagen

- Fahrleitungsanlagen

- Stromversorgungsanlagen

- Signalanlagen

- Zugsicherungsanlagen und

- sonstige Einrichtungen und Bauwerke, sofern sie ausschließlich oder vorwiegend dem

Straßenbahnbetrieb dienen

(3) Fahrzeuge im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle Schienenfahrzeuge der Straßenbahnen

 § 2

Grundforderung  

(1) Der Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Betrieb müssen den Bestimmungen dieser Bau- und Betriebsordnung sowie den von der Staatlichen Bauaufsicht getroffenen Anweisungen entsprechen.

(2) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch beiden höchsten und thermischen Beanspruchungen die Sicherheit gewährleisen.

(3) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, das die Schutzgüte gemäß den Rechtsvorschriften (insbesondere Gesetzbuch der Arbeit und Arbeitsschutzverordnung) gewährleistet ist und dass die beim Betrieb entstehenden Geräusche die festgelegten Normative der Ordnung über die Lärmbekämpfung und die Erschütterungen das nach dem neuesten Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten.

 

§ 3

Pflichten des Leiters des Betriebes  

(1) Für  den Bau, die Instandhaltung und für die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen der Bahnanlage und Fahrzeuge sowie für den Betrieb der Straßenbahnen trägt der Leiter des Betriebes persönlich die volle Verantwortung. Unter dem Leiter des Betriebes ist hierbei der Leiter des Gesamtbetriebes zu verstehen.

(2) Erweisen sich Bahnanlagen oder Fahrzeuge als nicht vorschriftsmäßig, so hat der Leiter des Betriebes die Mängel beheben zu lassen. Die Staatliche Bauaufsicht kann ihm hierfür fristgemäß zu erfüllende Auflagen erteilen.

(3) Der Leiter des Betriebes hat die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und – soweit es die Tätigkeit verlangt – die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

(4) Die dem Leiter des Betriebes gegenüber verantwortlichen Kader für die Fachgebiete im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht bekanntzugeben. Eine Kurzbiographie ist beizufügen.

   

§ 4

Dienstanweisungen  

Der Leiter des Betriebes hat zu den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen und zu den Anweisungen der Staatlichen Bahnaufsicht Dienstanweisungen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen aufzustellen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienstanweisungen sind dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

 

Abschnitt 2

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren

 

§ 5

Grundlagen und Zuständigkeiten  

(1) für den Neubau, für Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen – die der Genehmigungspflicht nach der Deutschen Bauordnung unterliegen – ist die Zustimmung, für den Neubau oder für die Veränderung von Signal- und Zugsicherungsanlagen, von Fahrleitungs- und Stromversorgungsanlagen als Bauwerke sowie von Fahrzeugen ist die Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht einzuholen. Für die Aufnahme des Bahnbetriebes ist die Betriebserlaubnis der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist auch für solche Bauvorhaben erforderlich, die die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes beinträchtigen bzw. für die der Straßenbahnbetrieb selbst eine Gefahr bilden kann.

(3) Die Zustimmung zu Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen (z.B. Durchörterungen) kann in einfachen Fällen der Leiter des Betriebes erteilen. Bei Baudurchführung durch Dritte kann er an diese Forderungen stellen, um jederzeit die volle Sicherheit des Bahnbetriebes zu gewährleisten.

 

§ 6

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren für den Bau, die Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen

 

(1) Der Plan- bzw. Investitionsträger oder sein Beauftragter (Projektant)  hat die Unterlagen (Erläuterungsbericht, Lage- bzw. Ausführungspläne, Lastannahmen und Berechnungen) in zweifacher Ausfertigung unter Beigabe einer Stellungnahme des Verkehrsbetriebes dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht vorzulegen. Statische Berechnungen müssen von einem Prüfstatiker geprüft sein.

(2) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht prüft, ob die Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen für Straßenbahnen und die von ihm getroffenen Anweisungen erfüllt sind.

(3) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht erteilt seine Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 5 durch einen Vermerk auf den Unterlagen und gibt eine Ausfertigung mit einem besonderen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsschreiben an den Antragsteller zurück.

(4) Ergeben sich Änderungen, so hat der Antragsteller die Unterlagen zu ergänzen und sie dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht erneut vorzulegen.

 

§ 7

Beaufsichtigung des Baues von Bahnanlagen; Gebrauchsabnahme  

(1) Die Beaufsichtigung des Baues von Bahnanlagen und die Gebrauchsabnahme obliegen dem Organ, das für die Baugenehmigung zuständig ist.  

(2) Soweit gemäß § 5 Abs. 1 die Staatliche Bauaufsicht die Baugenehmigung erteilt, kann sie während der Bauausführung die Übereinstimmung mit dem Projekt überprüfen und ggf. Nachweise hierüber verlangen. Sie kann weiter verlangen, dass ihr der Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Gebrauchsabnahme hierzu ist nach Abschluss der Bauarbeiten angezeigt werden. Die Gebrauchsabnahme hierzu ist nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen. Sie bildet die Grundlage für die Übernahme der vom bauausführenden Betrieb hergestellten Betriebsanlagen durch den Verkehrsbetrieb.

 

§ 8

Genehmigungsverfahren für den Bau, die Beschaffung und die Veränderung von Fahrzeugen  

(1) Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer technischen Parameter den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht ist bei der Entwicklung und Beschaffung neuer Fahrzeugtypen zu beteiligen. Das erste Fahrzeug bzw. das erste der Nullserie ist ihr zur Abnahme vorzuführen. Diese Abnahme ist der Gebrauchsabnahme gleichzusetzen. Die endgültigen Konstruktionsunterlagen sind vor Anlauf der Serienproduktion bzw. vor der Beschaffung weiterer Fahrzeuge dem Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht vorzulegen.

Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:

- Beschreibung des Fahrzeuges, aus der alle für die Beurteilung der Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbesondere der Bremseinrichtungen und Spurführung, erforderlichen Merkmale hervorgehen

- Beschreibung der elektrischen und sonstigen wichtigen Ausrüstungen unter Beifügung von Schalt- und Funktionsplänen

- Ausführungszeichnungen mit Angabe der Hauptabmessungen, die die Eignung des Fahrzeuges für den vorgesehenen Zweck erkennen lassen

- Messtechnische Nachweise, wie Schallpegelmessergebnisse u.a.

(3) Bei der Veränderung von Fahrzeugen ist sinngemäß nach Abs. 2 zu verfahren.

 

§ 9

Straßenbahntechnische Abnahme; Betriebserlaubnis  

(1) Unabhängig von der Gebrauchsabnahme durch das die Baugenehmigung erteilende Organ sind neue und veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge vor Inbetriebnahme durch das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht straßenbahntechnisch abzunehmen. Mit dieser Abnahme ist zu gewährleisten, dass die Betriebsanlagen und Fahrzeuge entsprechend den straßenbahntechnischen Bedingungen der Zustimmungs- bzw. Genehmigungserklärung, bei Fahrzeugen entsprechend der genehmigten Bau- und Betriebsart, hergestellt worden sind.

(2) Über die straßenbahntechnische Abnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die festgestellten Mängel und die Auflagen zu ihrer Beseitigung aufzunehmen sind. Die Niederschrift sind bei Fahrzeugen die Ergebnisse der durchgeführten Bremsprüfungen nach § 49 Abs. 3 beizufügen.

(3) Erforderliche Einsatzbeschränkungen bei Bahnanlagen und Fahrzeugen sind vom Leiter des Betriebes dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zum Zeitpunkt der straßenbahntechnischen Abnahme anzugeben.

(4) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht kann die Durchführung der straßenbahntechnischen Abnahme dem Leiter des Betriebes übertragen. In diesem Fall muss der Leiter des Betriebes dem zuständigen Organ der staatlichen Bahnaufsicht schriftlich bestätigen, dass die abgenommenen Bahnanlagen oder Fahrzeuge den genehmigten Unterlagen entsprechen und die straßenbahntechnische Abnahme zu keinen Beanstandungen führte.

(5) Sofern alle Vorraussetzungen für die Inbetriebnahme erfüllt sind bzw. die Bestätigung des Leiters des Betriebes gemäß Abs. 4 vorliegt, wird vom zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht

die Betriebserlaubnis erteilt.  Sie darf vorab mündlich erteilt werden, ist jedoch schriftlich zu belegen. In der Regel ist die Erlaubnis an keine Frist gebunden.

(6) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht kann dem Leiter des Betriebes von Fall zu Fall die Befugnis zur Erteilung der Betriebserlaubnis übertragen.

 

Abschnitt 3

Bahnanlagen

§ 10

Trassierung

 (1) Die Trassen neuer Straßenbahnstrecken sind unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und der  Verkehrssicherheit festzulegen. Dabei sind die Belange des übrigen Straßenverkehrs zu beachten; kleine Halbmesser und starke Neigungen sind zu vermeiden, Neue Straßenbahnstrecken in Einbahnstraßen müssen der zugelassenen Verkehrsrichtung entsprechen.

(2) Bei Änderung bestehender Anlagen ist die Verwirklichung der im Abs. 1 enthaltenen Forderungen anzustreben.

(3) Straßenbahnen, die innerhalb des Verkehrsraumes einer Straße neu angelegt oder verändert werden, sind in geschlossener Ortslage in der Straßenmitte auf besonderem Bahnkörper anzuordnen. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Ein Wechsel der Gleisanlage über die gesamte Straßenbreite ist nicht zulässig.

(4) Außerhalb geschlossener Ortslage müssen die Straßenbahnen im Zuge von Fernverkehrsstraßen oder Landstraßen 1. Ordnung grundsätzlich auf eigenem oder besonderem Bahnkörper geführt werden.

(5) Der Neubau von Trassen mit eingleisige, Zweirichtungsverkehr bedarf des Nachweises der beabsichtigen Betriebsdurchführung einschließlich der des Perspektivzeitraumes.

 

§ 11

Unterbau  

Der Unterbau muss stets die größe auf der Strecke gefahrene Achslast und die aus dem Straßenverkehr entstehende Verkehrslast sowie die vorhandenen Grundwasser-, Boden- und Geländeverhältnisse berücksichtigen.  Die technischen Ausführungen regeln die in der Anlage 16 enthaltenen „Oberbauvorschriften für Straßenbahn (Obv Strab)“.

 

§ 12

Oberbau  

Der Oberbau muss eine Achslast von 12 Mp aufnehmen und ist im übrigen nach den Obv Strab (Anlage 16) herzustellen.

 

§ 13

Spurweite  

(1) Neue Straßenbahnen sind mit dem Grundmaß der Regelspur 1 435 mm auszuführen. Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, 9 mm unter der Schienenoberkante (SO) und rechtwinklig zur Gleisachse gemessen.

(2) Neue Straßenbahngleise erhalten keine Spurerweiterung. Veränderungen der Spurweite infolge des Bahnbetriebes und innerhalb von Weichen und Kreuzungen regeln die Obv Strab (Anlage 16).

 

§ 14

Längsneigung  

(1) Die Längsneigung darf 5 % (1:20) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der  Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) In der Verlängerung von Strecken mit starkem Gefälle sind nach Möglichkeit gerade Strecken anzuordnen. Andernfalls müssen Gleisbogen und Überhöhungen in diesem Bereich den besonderen Neigungsverhältnis angepasst werden.

(3) Neigungswechsel sind entsprechend den Festlegungen in den Obv Strab (Anlage 10) auszurunden.

(4) Die Längsneigung darf bei allen Gleisen, auf denen Wagen auf- oder abgestellt werden, nicht mehr als 2. 5 % (1:4000) betragen.

 

§ 15

Gestaltung der Gleisanlagen  

(1) Gleise mit niveaugleichem Deckenschluss sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen.

(2) Gleisenden auf eigenem oder besonderem Bahnkörper, auf Betriebshöfen, in Werkstätten und auf Abstellgleisen sind durch Prellböcke, befestigte Vorlagen (Hörner) od. dgl. abzuschließen. die Vorrichtung dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

(3) Haben Hallengleise, auf denen sich Fahrzeuge mit eigenem Antrieb bewegen können, nur Gleisabschlüsse mit begrenzter Wirksamkeit, so dürfen sich in Verlängerung solcher Gleise keine Stützen oder sonstigen Bauteile befinden, deren Beschädigung den Einsturz der Halle zu Folge haben kann. Hinter solchen Gleisenden dürfen weiterhin bis zu 5 m Entfernung keine Räume vorhanden sein, in denen sich Menschen über längere Zeit aufhalten oder stoß- bzw. explosionsgefährdete Güter gelagert werden.

(4) Der kleinste zulässige Halbmesser beträgt für Neubauten 50,0 m.

Ausnahmen bei Neubauten sind möglich.  

- für Abbiegfahrten in Knotenpunktbereichen, jedoch nicht < 30,0 m

- für Betriebsgleise für befristete Zeiträume, insbesondere für Bauzustände

- für Gleisschleifen und sonstige Gleise (Betriebshof-, Werkstatt-, Abstell- und Umladegleise)

Bei der Erneuerung bzw. Auswechslung von Gleisbogen im Zuge der Instandhaltung entscheidet der Leiter des Betriebes, ob eine Bogenverbesserung möglich und vertretbar ist. Sofern durch die Erneuerung oder Auswechslung bestehende Betriebsbeschränkungen (z.B. Begegnungsverbote) nicht beseitigt werden, ist die Zustimmung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.

(5) In Gleisbogen sind auf Grund der vorgesehenen oder festgelegten Geschwindigkeiten und der Bogenhalbmesser Überhöhungen nach den Obv Strab (Anlage 16) einzubauen.

(6) Die Überhöhungen bei Gleisanlagen innerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenverwaltung festzulegen.

 

§ 16

Lichtraumgrenzung  

(1) Gleise müssen so verlegt sein, dass die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge

- von allen festen Gegenständen und

- von den am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen, die sich auf einem Nachbargleis befinden, einen  Mindestabstand haben, der auch beim Absetzen oder Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen einzuhalten ist. Für den Mindestabstand bei neuen und bestehenden Anlagen gelten die Festlegungen der Anlage 1 „Regellichtraum für Straßenbahnen“.

(2) In Gleisbogen ist der in Anlage 1  vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

(3) Offenstehende Türen müssen

- von der äußeren Fahrzeugbegrenzung einen freien Schutzraum nach beiden Seiten von 500 mm und

- über SO eine lichte Höhe von 4500 mm aufweisen.

(4) Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sie sich höher als 1900 mm über SO befinden.

(5) Beim vorübergehenden Lagern von Material für Straßen- und Gleisbauarbeiten darf das Maß um 200 mm verringert werden, wenn die Stapel nicht höher als 800 mm über SO sind und ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

(6) In Unterführungen, Tunneln, bei Stützmauern, Brückengeländern und Einfriedungen sind Schutznischen im Abstand von 10,00 m anzuordnen, soweit nicht 750 mm freier Raum zwischen Fahrbegrenzung und den gesamten Baulichkeiten vorhanden ist.

 

§ 17

Gleismittenabstand

 (1) Der Abstand benachbarter Gleise auf zweigleisigen Strecken muss in der Geraden von Gleismitte bis Gleismitte betragen

- bei Einsatz von Fahrzeugen mit Wagenbreite über 2200 mm bis 2600 mm

- bei Einsatz von Fahrzeugen bis 2200 mm Wagenbreite

Die Anwendung des Gleismittenabstandes von 2600 mm ist unter Vorlage der vom Rat des Bezirkes bestätigten Perspektive des Verkehrsbetriebes nur mit Zustimmung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

(2) In Gleisbogen ist der in den Obv Strab (Anlage 16) vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen, wobei der geringste Sicherheitsabstand von 200 mm zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien nicht unterschritten werden darf. In diesem Maß sind Ausladungen (Fahrtrichtungsanzeiger u.a.) bis 65 mm je Fahrzeugseite enthalten.

(3) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist erforderlichenfalls vom Leiter des Betriebes die Kennzeichnung mit dem Signal St 21 der „ Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“ – Anlage 3 – festzulegen.

(4) Bei der Festlegung der Gleisabstände für Aufstell- und Überholungsgleise ist ein Arbeitsweg von 800 mm Breite für das Betriebspersonal zu berücksichtigen. Bei größeren Aufstellanlagen sind zwischen den zu bildenden Gleisgruppen größere Abstände als 800 mm anzuordnen.

 

§ 18

Haltestellen  

(1) Haltestellenstandorte sind auf Grund des Verkehrsaufkommens unter Beachtung der betriebs- und verkehrstechnischen Forderungen und der Verkehrssicherheit  durch den Verkehrsträger im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Organen, dem Organ der Staatlichen Bahnaufsicht und den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei festzulegen.

(2) Haltestellen können auch für das gleichzeitige Halten von zwei Zügen in derselben Fahrtrichtung als Doppelhaltstelle angeordnet werden.

(3) Die Länge für eine Haltestelle darf in der Regel 45 m, die für eine Doppelhaltestelle 90 m nicht unterschreiten. Abweichungen sind zu begründen.

(4) In Außenbogen mit Radien < 3000m ist die Anordnung von Haltestellen unzulässig.

(5) Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in keiner stärkeren Neigung als 2, 5 % (1:4000) angelegt werden.

(6) Haltestellen sind mit dem Signal St 1 der SO Strab, Doppelhaltestellen mit dem Signal St 2a oder b der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen. Sie müssen auch bei Dunkelheit rechtzeitig und gut zu erkennen sein.

(7) Die weiteren Einzelheiten der Gestaltung von Haltestellen sind in TGL 21704 festgelegt.

(8) Aus Gründen der Betriebssicherheit können Zwangsstellen, die mit Signal St 3 der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen sind, eingerichtet werden. Wird an einer Zwangshaltestelle Fahrgastwechsel zugelassen, so ist zusätzlich das Signal St 1 der SO Strab anzubringen.

 

§ 19

Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1) Neue schienengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen sind nicht zulässig.

(2) Bei bestehenden schienengleichen Kreuzungen zwischen Straßenbahnen und anderen Bahnen kann das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht Auflagen zu Veränderungen erteilen.

 

§ 20

Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1) Schienengleiche Kreuzungen mit Autobahnen sind nicht zulässig.

(2) Bei Neubauten sind schienengleiche Kreuzungen mit Fernverkehrsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nicht zulässig.

(3) Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer werden je nach Erfordernis durch Verkehrssignalanlagen, vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen oder auf andere  Weise im Einvernehmen zwischen den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb gesichert.

(4) Sofern Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer am Beginn, Ende oder inmitten eigenen oder besonderen Bahnkörpers auf Grund der Betriebsbedingungen der Straßenbahn und der übrigen Verkehrsverhältnisse zur Gewährleistung der Sicherheit die Kennzeichnung als Bahnübergang nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs- Ordnung – StVO – vom 30. Januar 1964 in der Fassung der Verordnung vom 6. Dezember 1967 erfordern, wird dies im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht, Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb geregelt. Für die Gestaltung und Sicherung der Bahn der Bahnübergänge gelten die Bestimmungen der Anlage 2 „Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge“.

 

 

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