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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
| BOStrab Ausgabe 1965
- Seite 7 -
Anlage 1 Bestimmungen (1) Die in den Bildern A bis G festgelegten Mindestabstände zwischen der Fahrzeugbegrenzungslinie und Gegenständen sowie zwischen Begrenzungslinien von Fahrzeugen auf nebeneinander liegenden Gleisen sind an in Gleismittellage stillstehenden leeren Fahrzeugen und bei einer Gleislage zu messen, die der Berechnung entspricht. (2) Die Abstände nach Absatz 1
(3) Die in den Bildern A bis G dargestellten Fahrzeugbegrenzungslinien ergeben sich bei stillstehenden leeren Fahrzeugen
(4) Für das Verhältnis zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Gleis gelten folgende Beziehungen:
Anlage 2 Gleisneigung und Gleisbogen Es bezeichnen: V = zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h H = Gleisbogenhalbmesser in der Gleisachse in m Ha = Ausrundungshalbmesser in m H1 = größerer Gleisbogenhalbmesser in m H2 = kleinerer Gleisbogenhalbmesser in m Ümin = Mindestüberhöhung in mm Ümax = Höchstüberhöhung in mm 1. Gleisneigung a) Höchstwerte der Längsneigung Bei Reibungsbahnen 100 ‰ Im Haltestellenbereich und bei Abstellanlagen sind unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes der Fahrzeuge geringere Neigungen vorzusehen. b) Ausrundung von Neigungswechseln Mindesthalbmesser Ha bei Gleisanlagen, auf denen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, nach der Formel
2. Gleisbogen a) Mindesthalbmesser in der Gleisachse gemessen, bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge 1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen H = 25 m, 2. nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen H = 180 m Dabei sind die Vorschriften über den waagerechten Abstand zwischen Bahnsteigkarten und Fahrzeug (§23 Abs. 5) zu beachten. Unterschreitungen der Werte von 1. und 2. sind auf Abstellanlagen, Wendeschleifen, Betriebshöfe und Sonderfälle zu beschränken. b) Überhöhungen
Zum Ausgleich der Seitenbeschleunigung bei Fahrt durch Gleisbogen ist der äußere Schienenstrang anzuheben. Die höchstzulässige Seitebeschleunigung bs beträgt 1,0 m/sec2. Bei dieser Seitenbeschleunigung ergeben sich die Werte
1.1 Ümin = 11,8 V2
___ 150 bei Regelspur, H 1.2 Ümin = 8,3 V2 __ 108 bi Meterspur. H Soweit sich negative Überhöhungen (Untertiefungen) ergeben, sind diese zulässig.
Ümax nach der Formel 2.1 Ümax = 165 mm bei Regelspur, 2.2 Ümax = 110 mm bei Meterspur. an Bahnsteigen 2.3 Ümax = 70 mm bei Regelspur 2.4.Ümax = 50 mm bei Meterspur. Abweichungen von der festgelegten Überhöhung als Folge des Betriebes sind bis zu ± 10 mm zulässig. Übergangsbogen sind anzulegen bei Gleise von Bahnen, deren Fahrzeuge 1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, entsprechend den Straßen- und Betriebsverhältnissen, 2. nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen,
Gleisbogens kleiner als V2 ist, 9
1000 __ 1000 größer als 9000, H2 H1 V2
1000 + 1000 größer als 9000 ist
H2
H1
V2 d) Überhöhungsrampen 1. Neigungshöchstwerte bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge 1.1 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
30 km/h bei Meterspur 1 : 150 bei höheren Geschwindigkeiten 1: 3 V bei Regelspur 1 : 5 V bei Meterspur, 1.2 nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen bei V bis 50 km/h bei Regelspur 30 km/h bei Meterspur 1 : 300 bei höheren Geschwindigkeiten 1 : 6 V bei Regelspur 1 : 10 V bei Meterspur Zwischen zwei Überhöhungsrampen muss ein Gleisabschnitt ohne Überhöhung oder mit gleichbleibender Überhöhung vorhanden sein, der mindestens V / 10 in m zu betragen hat. Hierauf kann bei Gleisscheren verzichtet werden. 2. Längen Die Überhöhungsrampe soll innerhalb des Übergangsbogens angeordnet werden und dessen Länge haben. Wenn die Überhöhungsrampe infolge örtlicher Gegebenheiten in den Gleisbogen einbezogen wird, muss die Mindestüberhöhung in jedem Punkt des Übergangsbogens vorhanden sein. Folgen Gegenbogen ohne Zwischengerade aufeinander, ist die Überhöhung des einen Bogens stetig in de Überhöhung des anderen Bogens überzuführen. Übergänge von einem Gleisabstand auf einen anderen (Gleisverziehungen) können ohne Übergangsbogen und Zwischengerade hergestellt werden, wenn die Halbmesser der Gegenbogen mindestens V2 / 4in m betragen. Bei der Festlegung vorstehender Werte ist die jeweilige Bauart der Fahrzeuge z berücksichtigen.
Anlage 5 Bestimmungen
für das Messen der Bremswege Durch Bremsversuche auf geradem und ebenem Gleis mit trockener, sauberer Laufflächen ohne Sandung ist nachzuweisen: 1. Bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb zu nehmenden Bauart
2. bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb bereits verwendet werden, dass mit ordnungsgemäß gebremsten Fahrzeuge ohne Nutzlast die nach Tabelle A und B dieser Anlage entsprechend den Ausgangsgeschwindigkeiten vorgeschriebenen Bremsweg nicht überschritten werde, dabei sind durchzuführen
über 30 km/h bei zwei sich um wenigstens 20 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche bei gleichzeitiger Betätigung der Haupt- und Zusatzbremse (Schienenbremse) und eine Funktionsprüfung der Schienenbremse,
Geschwindigkeiten über 40 km/h bei zwei sich um wenigstens 25 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche mit der Hauptbremse und je zwei mit der Zusatzbremse,
Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder mit eichfähigen Geschwindigkeitsmessern oder durch Zeit- und Wegstreckenmessungen, die Bremswege mit eichfähigen Wegstreckenzählern oder in anderer Weise festzustellen. Bremsmessgeräte können insoweit verwendet werden, als damit die Bremswege mit derselben Genauigkeit wie bei Messungen nach Satz 1, bei den Ausgangsgeschwindigkeiten nach Nummer 2 ermittelt werden können. Tabelle
A Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten über 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 2) und über 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)
Tabelle
B Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis zu 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr.2) und bis zu 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)
Anmerkung Bremswege für Ausgangsgeschwindigkeiten, die zwischen den angegebenen Werten liegen, können verhältnisgleich aus der Zunahme des Bremsweges und der Steigerung der Ausgangsgeschwindigkeiten errechet werden.
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