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BOStrab Ausgabe 1965

 

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  Anlage 1

Bestimmungen für das Messen der Mindestabstände

(1) Die in den Bildern A bis G festgelegten Mindestabstände zwischen der Fahrzeugbegrenzungslinie und Gegenständen sowie zwischen Begrenzungslinien von Fahrzeugen auf nebeneinander liegenden Gleisen sind an in Gleismittellage stillstehenden leeren Fahrzeugen und bei einer Gleislage zu messen, die der Berechnung entspricht.

(2) Die Abstände nach Absatz 1

1. sind sowohl im geraden Gleis als auch in Gleisbogen mit Überhöhungen, wie in der Bildern A bis G angegeben,

a) soweit sie 0,15 m oder kleiner sind, jeweils senkrecht zu Fahrzeugbegrenzungslinie,

b)  die übrigen Maße jedoch in der Waagerechten an der engsten Stelle zu messen,

2. gelten unter der Voraussetzung, dass

a)   es bei ordnungsgemäßem Zustand der Gleisanlagen und der Fahrzeuge auch bei der zulässigen Spurerweiterungen, Radreifenabnutzungen und Höchstgeschwindigkeiten weder in der Geraden noch in Gleis-, und Ausrundungsbogen zu Berührungen zwischen, Fahrzeugen und Gegenständen kommen kann und

b)   vor der ersten Inbetriebnahme neuer oder umgebauter Gleisanlagen und Fahrzeuge durch Berechnungen und Messungen nachgewiesen ist, dass die Vorschriften erfüllt sind,

3. setzen ferner voraus, dass,

a)   während der Fahrt die  Türen geschlossen und innerhalb der Fahrzeuge befindliche Personen gehindert sind, sich aus Fenstern hinauszulehnen oder sich auf Trittstufen aufzuhalten,

b)   die festen und beweglichen Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge und Gleisanlagen, so beschaffen sind, dass eine Verkleinerung der Mindestabstände ausgeschlossen ist. Die beweglichen Gegenstände sind in geeigneter Weise so zu sichern, dass die Mindestabstände auch nicht unbeabsichtigt verändert werden können.

(3) Die in den Bildern A bis G dargestellten Fahrzeugbegrenzungslinien ergeben sich bei stillstehenden leeren Fahrzeugen

1. im geraden Gleis aus

a)   den seitlichen Begrenzungen im Abstand der größten Fahrzeugbreite und, bei Fahrzeugen für Oberleitungsbetrieb, der größten Stromabnehmerbreite,

b)   der oberen Begrenzung entsprechend der größten Fahrzeughöhe, bei Fahrzeugen für Oberleitungsbetrieb einschließlich der höchsten Stellung der Stromabnehmers,

2. in Gleisbogen sowie auf Kuppen und in Wannen aus dem geometrischen Verfahren der Fahrzeuge bei den jeweils ungünstigsten Stellungen; dementsprechend sind die nach Nummer 1 bestimmten Fahrzeugbegrenzungslinien zu erweitern. Einschränkungen im Höhenbereich über 2,8 m und unterhalb der Fahrzeugfußbodens können bei der Festlegung der Fahrzeugbegrenzungslinie berücksichtig werden.

(4) Für das Verhältnis zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Gleis gelten folgende Beziehungen:

1. Die Mittellinie der durch die Fahrzeugbegrenzungslinie gebildeten Flächen steht in der Gleismitte senkrecht auf der Verbindungslinie der beiden Schienenoberkanten,

2. die seitlichen Begrenzungslinien sind gleichlaufend mit der Mittellinie,

3. die obere Begrenzungslinie ist gleichlaufend mit der Verbindungslinie der beiden Schienenoberkanten.

                                                                                                                                 Anlage 2

Gleisneigung und Gleisbogen

Es bezeichnen:

            V          = zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h

            H         = Gleisbogenhalbmesser in der Gleisachse in m

            H         = Ausrundungshalbmesser in m

            H1        = größerer Gleisbogenhalbmesser in m

            H2        = kleinerer Gleisbogenhalbmesser in m

            Ümin     = Mindestüberhöhung in mm

            Ümax    = Höchstüberhöhung in mm

1. Gleisneigung

a) Höchstwerte der Längsneigung

Bei Reibungsbahnen    100 ‰

Im Haltestellenbereich und bei Abstellanlagen sind unter Berücksichtigung des   Rollwiderstandes der Fahrzeuge geringere Neigungen vorzusehen.

b) Ausrundung von Neigungswechseln

Mindesthalbmesser Ha bei Gleisanlagen, auf denen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, nach der Formel

 

   

Ha

= ―    ; jedoch nicht kleiner als 500 m,

 

    4

in Überhöhungsrampen nicht kleiner als 1000 m,

bei Weichenzungen

in Wannen nicht kleiner als 1000 m,

in Kuppen nicht kleiner als 5000 m.

Bei Gleisanlagen, die in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, ist die Ausrundung der

Neigungswechsel den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

2. Gleisbogen

a) Mindesthalbmesser

     in der Gleisachse gemessen, bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge

     1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen    H = 25 m,

     2. nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen    H = 180 m

Dabei sind die Vorschriften über den waagerechten Abstand zwischen Bahnsteigkarten und Fahrzeug (§23 Abs. 5) zu beachten. Unterschreitungen der Werte von 1. und 2. sind auf Abstellanlagen, Wendeschleifen, Betriebshöfe und Sonderfälle zu beschränken.

b) Überhöhungen

1. Mindestüberhöhungen Umin

Zum Ausgleich der Seitenbeschleunigung bei Fahrt durch Gleisbogen ist der äußere Schienenstrang anzuheben. Die höchstzulässige Seitebeschleunigung bs beträgt 1,0 m/sec2. Bei dieser Seitenbeschleunigung ergeben sich die Werte

     1.1 Ümin = 11,8 V2  ___  150 bei Regelspur,

                          H

     1.2 Ümin = 8,3 V2  __  108 bi Meterspur.

                        H

Soweit sich negative Überhöhungen (Untertiefungen) ergeben, sind diese zulässig.

2. Höchstüberhöhung

     Ümax nach der Formel

     2.1 Ümax = 165 mm bei Regelspur,

     2.2 Ümax = 110 mm bei Meterspur.

           an Bahnsteigen

     2.3 Ümax = 70 mm bei Regelspur

     2.4.Ümax = 50 mm bei Meterspur.

Abweichungen von der festgelegten Überhöhung als Folge des Betriebes sind bis zu            ± 10 mm zulässig.

     Übergangsbogen sind anzulegen bei Gleise von Bahnen, deren Fahrzeuge

1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, entsprechend den Straßen- und   Betriebsverhältnissen,

2. nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen,

a) zwischen einer Geraden und einem Gleisbogen, wenn der Halbmesser des

        Gleisbogens kleiner als V2 ist,

                                               9

b) zwischen Gleisbogen mit verschiedenen Halbmessern, wenn

        aa) bei gleichgerichteten Gleisbogen

               1000  __  1000 größer als 9000,

                  H2            H1                       V2

        bb) bei entgegengesetzt gerichteten Gleisbogen

               1000  +  1000 größer als 9000 ist

                  H2         H1                       V2

d) Überhöhungsrampen

    1. Neigungshöchstwerte

        bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge

        1.1 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen 

bei V bis     50km/h bei Regelspur

                                        30 km/h bei Meterspur

               1 : 150

               bei höheren Geschwindigkeiten

               1: 3 V bei Regelspur

               1 : 5 V bei Meterspur,

 

        1.2 nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen 

                bei V bis    50 km/h bei Regelspur

                                   30 km/h bei Meterspur

               1 : 300

               bei höheren Geschwindigkeiten

               1 : 6 V bei Regelspur

               1 : 10 V bei Meterspur

 

Zwischen zwei Überhöhungsrampen muss ein Gleisabschnitt ohne Überhöhung oder  mit gleichbleibender Überhöhung vorhanden sein, der mindestens V / 10 in m zu betragen hat.

Hierauf kann bei Gleisscheren verzichtet werden.

2. Längen

Die Überhöhungsrampe soll innerhalb des Übergangsbogens angeordnet werden und dessen Länge haben. Wenn die Überhöhungsrampe infolge örtlicher Gegebenheiten in den Gleisbogen einbezogen wird, muss die Mindestüberhöhung in jedem Punkt des Übergangsbogens vorhanden sein. Folgen Gegenbogen ohne Zwischengerade aufeinander, ist die Überhöhung des einen Bogens stetig in de Überhöhung des anderen Bogens überzuführen.

Übergänge von einem Gleisabstand auf einen anderen (Gleisverziehungen) können ohne Übergangsbogen und Zwischengerade hergestellt werden, wenn die Halbmesser der Gegenbogen mindestens V2  / 4in m betragen.

Bei der Festlegung vorstehender Werte ist die jeweilige Bauart der Fahrzeuge z berücksichtigen.

                                                                                                                             Anlage 5

 

Bestimmungen für das Messen der Bremswege

 

Durch Bremsversuche auf geradem und ebenem Gleis mit trockener, sauberer Laufflächen ohne Sandung ist nachzuweisen:

1. Bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb zu nehmenden Bauart

a) mit der zulässigen Nutzlast (Gesamtgewicht), dass die Bremsen den Absätzen 3,6 und 7 (§36) entsprechen, soweit für sie diese Vorschriften gelten,

b) ohne Nutzlast Eigengewicht), bei den nach Nummer 2 vorgeschriebenen       Ausgangsgeschwindigkeiten, dass die Bremswege eingehalten werden;

2. bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb bereits verwendet werden, dass mit ordnungsgemäß gebremsten Fahrzeuge ohne Nutzlast die nach Tabelle A und B dieser  Anlage entsprechend den Ausgangsgeschwindigkeiten vorgeschriebenen Bremsweg nicht überschritten werde, dabei sind durchzuführen

a) bei am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge für Geschwindigkeiten

über 30 km/h bei zwei sich um wenigstens 20 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche bei gleichzeitiger Betätigung der Haupt- und Zusatzbremse (Schienenbremse) und eine Funktionsprüfung der Schienenbremse,

b) bei nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen für

Geschwindigkeiten über 40 km/h  bei zwei sich um wenigstens 25 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche mit der Hauptbremse und je zwei mit der Zusatzbremse,

c) bei Fahrzeugen ohne Zusatzbremse je zwei Bremsversuche mit der Hauptbremse,

bei zwei sich um wenigstens 10 km/h unterscheidenden            Ausgangsgeschwindigkeiten.

 Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb genügt der rechnerische Nachweis, das die vorgeschriebenen Bremswege erreicht werden können; durch Bremsversuche ist jedoch festzustellen, dass ein aus einem derartigen Fahrzeug und einem betriebsmäßigen dazugehörigen Triebfahrzeug bestehender Zug den für das einzelne Fahrzeug vorgeschriebenen Bremsweg nicht überschreitet. Mit der Feststellbremse und soweit in einem Fahrzeug vorhanden, mit der Abreiß- und der Notbremseinrichtung sind zwei aufeinanderfolgende Funktionsprüfungen durchzuführen.

Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder mit eichfähigen Geschwindigkeitsmessern oder durch Zeit- und Wegstreckenmessungen, die Bremswege mit eichfähigen Wegstreckenzählern oder in anderer Weise festzustellen. Bremsmessgeräte können insoweit verwendet werden, als damit die Bremswege mit derselben Genauigkeit wie bei Messungen nach Satz 1, bei den Ausgangsgeschwindigkeiten nach Nummer 2 ermittelt werden können.

 

Tabelle A

Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten über 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 2) und über 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)

 

Bremsweg in m der Fahrzeuge, die am Straßenverkehr

 

teilnehmen

nicht teilnehmen

Ausgangs-geschwindigkeiten

km/h

Haupt- und Zusatz-

bremse

a

Hauptbremse

 

b

Zusatzbremse

 

c

20

9,0

20,0

22,0

25

13,0

29,0

35,0

30

17,0

40,0

50,0

35

22,0

51,0

67,0

40

27,0

65,0

87,0

45

33,0

78,0

112,0

50

39,0

94,0

139,0

55

47,0

111,0

169,0

60

54,0

131,0

199,0

70

69,0

180,0

267,0

 

Tabelle B

Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis zu 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr.2) und bis zu 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)

 

Bremsweg in m der Fahrzeuge, die am Straßenverkehr

 

teilnehmen

nicht teilnehmen

Ausgangsgeschwindigkeiten

 

km/h

Hauptbremse

 

a

Hauptbremse

 

b

10

6,0

7,0

15

12,0

15,0

20

17,0

25,0

25

24,0

38,0

30

33,0

54,0

40

-

95,0

Anmerkung Bremswege für Ausgangsgeschwindigkeiten, die zwischen den angegebenen Werten liegen, können verhältnisgleich aus der Zunahme des Bremsweges und der Steigerung der Ausgangsgeschwindigkeiten errechet werden.

 

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