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BOStrab Ausgabe 1965

 

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§ 61

Höchstgeschwindigkeit

 Die für des Streckennetz oder für Teile des Netzes zuzulassende Höchstgeschwindigkeit ist nach Art und Beschaffenheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie der Strecken (z. B. starkes Gefälle) zu ermitteln und von der Technischen Aufsichtsbehörde festzusetzen; soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, sind dabei die für den übrigen Straßenverkehr geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu berücksichtigen.

 

§ 62

Verständigungsmittel

(1) Zur Kennzeichnung des Betriebszustandes und der Fahrzeuge sowie zur Übermittlung von Anordnungen für den Ablauf des Fahrbetriebes sind ,soweit es die Sicherheit erfordert, Signalbilder nach Anlage 4 zu zeigen. Dies gilt insbesondere für eingleisige Strecken mit Gegenverkehr.

(2) Welche Signalbilder während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zu beleuchten sind, bestimmt der Betriebsleiter.

(3) Sind Signale ausgefallen oder können sie nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

(4) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass die Signalbilder am Zug vorschriftsmäßig gezeigt und während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, beleuchtet werden.

(5) Rangieraufträge, die nicht durch besondere technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn sie hörbar und sichtbar aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.

(6) Signalgeber von Signalen, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder entsprechend zu kennzeichnen.

 

§ 63

Befahren von Bahnkreuzungen

Über den Vorrang an höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mehrerer Straßenbahnunternehmen untereinander oder von Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen, von denen in beiden Fällen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen liegt, sowie über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen entscheiden die technischen Aufsichtsbehörden der kreuzenden Bahnen.

 

§ 64

Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen

(1) Züge dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn die in Fahrtrichtung vordere Plattform des Zuges mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist oder Fahranweisungen und Warnsignale in anderer Weise gegeben werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen Betriebsverhältnissen anzupassen.

(2) Züge dürfen nur geschoben werden, wenn sie schadhaft sind und die Spitze des Zuges mit einem Bediensteten besetzt ist, des Fahranweisungen und Warnsignale gibt. Die Fahrgeschwindigkeit darf, soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, 15 km/h und auf besonderem Bahnkörpern 25 km/h nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Zug auf andere Weise gesichert ist.

 

§ 65

 Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge

Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge sind gegen selbsttätiges Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Auf öffentlichen Straßen liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge müssen abgeschlossen oder beaufsichtigt werden.

 

§ 66

Ausstattung der Züge

(1) Bei Teilnahme der Züge am öffentlichen Straßenverkehr sind rückstrahlende Warneinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführen.

(2) In Zügen, die in Tunneln oder auf Streckenabschnitten betrieben werden, für die Sicherheitsräume vorgeschrieben sind, bei denen das Aussteigen in Notfällen erschwert sein kann oder eine schnelle Hilfe anders nicht gewährleistet ist, sind je Fahrzeug mindestens ein Verbandkasten und Handfeuerlöscher mitzuführen; darauf kann verzichtet werden, wenn auf den Haltestellen oder auf der Strecke Verbandskästen und Handfeuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl vorgehalten werden.

(3) Die Art und Füllung der Handfeuerlöscher muss für den elektrischen Betrieb geeignet sein. Sie sind an leicht zugänglicher Stelle unterzubringen. Die Fahrbediensteten müssen mit der Handhabung der Handfeuerlöscher vertraut sein. Die einschlägigen Vorschriften für Feuerlöschermittel und Feuerlöschgeräte, insbesondere über deren regelmäßige Prüfungen, sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 67

 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen der Fahr- und Aufsichtsbediensteten ist Folge zu leisten.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. sich mit Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

4. ein von Fahrbediensteten als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

5. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

6. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,

7. Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Personen, Tiere und Sachen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste gefährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

1. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,

2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe mit sich führen,

3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass die zur Mitführung solcher Waffen amtlich befugt sind.

(4) Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten oder fügt er sich nicht den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes ergehenden Anweisungen der Fahr- und Aufsichtsbediensteten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 68

Benutzen und Betreuen der Betriebsanlagen

(1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen von Unbefugten weder betreten noch befahren und nur an den dafür vorgesehenen Stellen überquert werden.

(2) Vertreter der Aufsichtsbehörden und sonstigen Personen, die mit der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Betriebsanlagen zu betreten. Sie müssen sich, falls sie nicht durch Dienstkleidung erkennbar sind, ausweisen können. Andere Personen bedürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen die Benutzung des besonderen Bahnkörpers gestatten. Die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 69

Betriebsunfälle und –störungen

(1) Der Betriebsleiter hat Vorsorge zu treffen, dass bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.

 (2) Der Betriebsleiter hat sofort Meldung zu erstatten

1 an die Staatsanwaltschaft oder die Ortspolizeibehörde über Unfälle, bei denen ein  Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist;

2. an die Aufsichtsbehörde

a) über Unfalle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist;

b) über Betriebstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden,

c)  über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der unter a) und b) bezeichneten Art eingetreten sind.

(3) Bei Unfällen im Gemeinschaftsverkehr ist der für die Strecke verantwortliche Betriebsleiter zuständig.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 70

Ausnahmen

(1) Ausnahme können genehmigen:

1. Die Technische Aufsichtsbehörde von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; soweit Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder des Arbeitsschutzes berührt werden, ist das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen,

2. der Bundesminister für Verkehr von den Vorschriften dieser Verordnung, wenn sich die Auswirkung nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und ein Einvernehmen zwischen den beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden nicht zustande kommt.

(2) Die Erteilung von Ausnahmen kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht und mit auflagen versehen werden.

 

§ 71

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

a)      entgegen § 3 Abs. 1 mit dem Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen beginnt,

b)      entgegen § 5 Abs. 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge in Betrieb nimmt,

c)      die Instandhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllt,

d)      entgegen § 7 Abs. 1 der Pflicht zur Bestellung von Betriebsleitern oder Stellvertretern nicht nachkommt,

2. als Betriebleiter der Überwachungspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

3. als Fahrgast den Vorschriften des § 67 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,

4. als Verkehrsteilnehmer den Vorschriften § 68 Abs. 1 über das Benutzen oder Betreten der Gleisanlagen zuwiderhandelt,

5. als Unternehmer oder Betriebsleiter einer auf Grund dieser Verordnung erlassenen schriftlichen Anordnung der Technischen Aufsichtsbehörde, soweit diese auf diese Vorschrift verweist, zuwiderhandelt

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 5 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.

 

§ 72

Geltung im Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

 

§ 73

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.

(2) Am gleichen Tage treten

1. die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974),

2. die Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250)

3. die Signalordnung für Straßenbahnen vom 14. Juni 1958 (Bundessetzbl. I S. 397) außer Kraft.

(3) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieben befindlichen, in der nachfolgenden Tabelle, Spalte 3, aufgeführten Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten die dort mit einem Kreuz (X) versehenen Bestimmungen dieser Verordnung nicht. Jedoch müssen bauliche Einrichtungen umgebaut oder andere Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung getroffen werden, wenn festgestellt eird, dass die Beanspruchungen infolge Änderung der Verkehrslasten oder aus anderen Ursachen überschritten sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen; dies gilt sinngemäß auch für elektrische Einrichtungen. Soweit keine unmittelbare Betriebsgefahr besteht, kann die Technische Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Maßnahmen eine angemessenen Frist einräumen. Sofern die Vorschriften über Sicherheitsräume (§ 13) nicht eingehalten werden, sind diejenigen Stellen, die bei Annäherung eines ‚Fahrzeuges nicht betreten werden dürfen, durch rotweißen Warnanstrich zu kennzeichnen, sofern die Technische Aufsichtsbehörde nicht andere Sicherungsmaßnahmen anordnet.

(4) In Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die für erstmal nach dem 1. September 1953 in Betrieb genommene Fahrzeuge gelten, mit einem Kreuz (X) versehen.

(5) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindlichen und den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechenden Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen innerhalb der in der nachfolgenden Tabelle, Spalten 5 bis 7, genannten Fristen den mit einem Kreuz (X) versehenen Bestimmungen entsprechend geändert werden.

(6) Für vorhandene Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die unter die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 fallen, gelten die bei ihrer Genehmigung oder Zulassung zugrunde gelegten Bestinnungen weiter, wobei für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Vorschriften uneingeschränkt, nach Absatz 5 bis zum Ablauf der Fristen gültig bleiben.

(7) Wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge im Zusammenhang mit größeren Baumaßnahmen geändert werden, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten, falls die Technischen Aufsichtsbehörde nicht anderes bestimmt.

 

 

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