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BOStrab Ausgabe 1965

 

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§ 41

 Fahrgastplätze

(1) Sitze in Fahrgasträumen müssen

1. den in der Anlage 6 vorgeschriebnen Mindestmaßen entsprechen,

2. so beschaffen sein, dass Verletzungen der Fahrgäste durch die obere Kante der  Rückenlehne nicht zu erwarten sind.

(2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z. B. Klapp- oder Stapelsitze) können, soweit dies ihre Zweckbestimmung erfordert, von den in der Anlage 6 vorgeschriebenen Mindestmaßen abweichen.

(3) Für Stehplätze muss eine Fläche von mindestens 0,125 m²/Person vorhanden sein.

 

§ 42

Fenster und Glasscheiben

(1) Fenster in Fahrgasträumen dürfen nur so weit zu öffnen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.

(2) Alle Scheiben müssen aus Sicherheitsglas bestehen, ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und Messgeräten. Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen, sind mindestens die Fahrzeugführerstände mit Sicherheitsglas auszurüsten.

(3) Sicherheitsglas muss so beschaffen sein, dass

1. es gegen die im ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Einwirkungen        widerstandsfähig ist,

2. beim Zerbrechen nur Bruchstücke entstehen, die keine ernsthaften Verletzungen verursachen können.

(4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände muss Sicherheitsglas verwendet werden, das

1. den Vorschriften nach Absatz 3 entspricht und

2. eine verzerrungsfreie Durchsicht gewährt, die weder durch die Formgebung noch die Beschaffenheit der Glasscheiben gestört wird.

 

§ 43

Notausstieg

Personenfahrzeuge, die auf einer Seite keine oder absperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite über die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt eine ausreichende Anzahl Fenster haben, die als Notausstiege ausgebildet sind. Diese Fenster müssen

1. durch die Aufschrift „Notausstieg“ deutlich gekennzeichnet sein,

2. eine Öffnung von mindestens 0,6 m Breite und 0,43 m Höhe haben und in diesen  Bereich frei von Schutzstangen sein,

3. sich durch Bedienen eines besonderen Verschlusses im ganzen öffnen oder leicht und schnell zerstören oder entfernen lassen; hierfür ist geeignetes Werkzeug in der Nähe der Notausstiege anzubringen.

 

§ 44

Elektrische Ausrüstung

(1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile der elektrischen Ausrüstung mit Nennspannung  über 40 Volt müssen so geschützt sein, dass in Räumen,

1. die Fahrgästen zugänglich sind, Personen sich unter Spannung stehenden Teilen nicht gefahrbringend nähern und diese nicht berühren können; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B. Abdeckungen, geschlossene Gehäuse und Vollwandtüren, sofern sie sich nur mit Werkzeugen oder Schlüsseln entfernen oder öffnen lassen;

2. die Fahrgästen nicht zugänglich sind, Personen sich

a) innerhalb des Handbereiches unter Spannung stehenden Teilen, wie unter Nummer 1 gefordert, nicht gefahrbringend nähern und diese nicht berühren können,

b) außerhalb des Handbereiches unter Spannung stehenden Teilen nicht zufällig gefahrbringend nähern und diese nicht zufällig berühren können; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B. Schutzgitter und Gittertüren.

(2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 2 darf abgesehen werden bei elektrischen Betriebseinrichtungen, die unter Verschluss gehalten werden und nur unterwiesenen und beauftragten Bediensteten zugänglich sind oder die sich oberhalb, sofern dieser Schutz nach den örtlichen Verhältnissen entbehrlich oder bei der betrieblichen Benutzung, Bedienung und hinderlich ist. Dieser Schutz ist auch entbehrlich unterhalb des Wagenfußbodens, wenn dort keine Arbeiten ausgeführt werden müssen, während der Stromabnehmer an Spannung liegt, und für den Stromabnehmer von Bahnen mit Stromschienen.

(3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berührungs- und Schrittspannungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Die zu schützenden Metallteilen müssen durch Erdungsleitungen an übersichtlichen Stellen mit der Fahrzeugmasse verbunden sein, soweit nicht bereits durch die Konstruktion der Fahrzeuge eine gut leitende Verbindung gewährleistet ist.

2. Die die Fahrzeugmasse bildenden leitende Bauteile des Fahrzeugkörpers müssen unter sich gut leitend verbunden sein; dabei eine gut leitende Verbindung zwischen der Fahrzeugmasse und der Bahnerde vorausgesetzt.

3. Metallteile des Fahrzeugs, z. B. Blechverkleidung, die im Handbereich liegen und im Fehlerfalle Spannungen annehmen können, müssen mit der Fahrzeugmasse gut leitend verbunden sein.

(4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an der vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, bevor diese das Dach verlässt, einen Überspannungsschutz haben.

(5) Die Stromkreise der elektrischen Ausrüstung eines Fahrzeugs müssen einzeln vor unzulässig hohen Strömen durch Sicherungen oder selbsttätige Schalter geschützt sein. Für mehrere parallele Stromkreise, deren gemeinsame Stromaufnahme 10 Ampère nicht überschreitet, und für Fahrmotoren mit Reihen-Parallelschaltung genügt jeweils ein gemeinsamer Überstromschutz. Werden die Fahrmotoren auch zum generatorischen Bremsen verwendet, darf der Überstromschutz beim Bremsen nicht wirksam werden.

(6) Unter Spannung gegen Erde stehende Leitung und Geräte müssen zuverlässig und erkennbar von der Einspeisung getrennt werden können. In der Ausschaltstellung des Fahrschalters dürfen sich Fahrmotoren nicht selbst erregen können. Beim Ansprechen des Überstromschutzes der Fahrmotoren dürfen die Außen- und Innenbeleuchtung des Fahrzeugs und die elektrische Bremse nicht abgeschaltet werden.

(7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 dienenden Leitungen sowie in geerdeten Rückleitungen dürfen Schalter, Schmelzsicherungen und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug lösbare Trennlaschen nicht verwendet werden; hiervon sind geerdete Rückleitungen für Anlass- und Steuerschaltung ausgenommen.

(8) Eine galvanische Verbindung zwischen Anlagen verschiedener Spannungen ist nur zulässig, wenn die Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz gegen zu hohe Berührungsspannung an mehreren Punkten mit der Fahrzeugmasse leitend verbunden wird oder für die höhere Spannung isoliert ist; die Isolierung für die höhere Spannung darf auch durch Zwischenisolierung des entsprechenden Teils der Anlage geschehen.

(9) Der Isolationszustand der Leitungsanlagen gilt für jeden für sich abgesicherten Leitungszweig als ausreichend, wenn der Isolationsw3iderstand mindestens 1000 Ohm je Volt Nennspannung beträgt. Die Messspannung soll in der Größenordnung der Nennspannung der Anlage sein; die braucht jedoch nicht höher als 1000 Volt und darf nicht niedriger als 100 Volt sein.

(10) Für den Isolationswiderstand einer im Berieb befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer Grenzwert 10 Ohm je Volt Nennspannung, jedoch darf er 1000 Ohm nicht unterschreiten.

 

§ 45

Stromabnehmer

(1) Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom bis zu der für das Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleistung sicher abgenommen werden kann.

(2) Die Stromabnehmer

1. sollen innerhalb ihres Arbeitbereiches einer möglichst gleichmäßigen statische Kraft auf die Fahrleitung ausüben; dies gilt sinngemäß auch für seitliche Stromabnehmer,

2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden können.

 

§ 46

Innenbeleuchtung

(1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müssen eine ausreichende, möglichst blendungsfreie Innenbeleuchtung haben.

(2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes sowie durch die Einzelbeleuchtung der Meldeeinrichtungen und Messgeräte darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht beleuchtete Tunnelstrecken durchfahren, muss sich die Innenbeleuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbsttätig einschalten können. Diese Fahrzeuge sein außerdem mit einer vom Bahnstrom unabhängigen Notbeleuchtung auszurüsten.

 

§ 47

Heizung und Lüftung

Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze sind mit ausreichenden Heizungs- und Lüftungseinrichtungen auszurüsten.

 

§ 48

 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom Fahrzeugführer zu bedienen Läuteeinrichtungen auszurüsten. Läutezeichen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar belästigen. Andere Warneinrichtungen dürfen nur bei besonderen Betriebsverhältnissen mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde verwendet werden.

 (2) Die Lautstärke der Schallzeichen darf in 7,0 m Entfernung von der Schallquelle und in einem Höhenbereich von 0,5 bis 1,5 m über dem Standort nicht mehr als 104 Dezibel (A) betragen.

 

§ 49

Verständigungseinrichtungen

(1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder optische Verständigungseinrichtungen haben:

1. Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch Fahrzeugbedienstete,

2. Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Schaffner in Notfällen,

3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stellung der Türen,

4. Mitteilung des Haltewunsches des Fahrgäste an den Fahrzeugführer bei    schaffnerlosem Betrieb.

(2) Bei Personenfahrzeugen kann auf Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgt.

(3) Güter- und Betriebsfahrzeuge sowie Lokomotiven, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mindestens Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 haben.

 

§ 50

Fahrsperrung und Sicherheitsfahrschaltung

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlage und Fahrsperren betrieben werden, sind mit Einrichtungen zur selbsttätigen Auslösung der Bremsung und zur Abschaltung des Fahrstromes auszurüsten.

(2) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen, wenn sie ohne Zugbegleiter fahren, eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung einleitet und der Fahrstrom abschaltet.

 

§ 51

Scheinwerfer und Stirnleuchten

(1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an der Stirnseite mit einem in der Mitte angebrachten abblendbaren Scheinwerfer und an der höchsten Stelle mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die

1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, aber auch besondere Bahnkörper benutzen, können an Stelle des einen zwei nebeneinander angebrachte abblendbare Scheinwerfer haben,

2. nur auf besonderen Bahnkörpern verkehren, können an Stelle der Scheinwerfer zwei nebeneinander angebrachte Leuchten haben.

 (2) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen nicht eintreten kann. Die Spiegelunterkante der Scheinwerfer darf bei unbesetztem Fahrzeug nicht höher als 1,0 m über Schienenoberkante liegen. Bei Zweirichtungsfahrzeugen müssen die Schaltungen der vorderen und hinteren Scheinwerfer gegeneinander verriegelbar sein.

(3) Nicht abblendete Scheinwerfer müssen die Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Längsachse des Fahrzeugs und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens 8 Lux beträgt. In gleicher Höhe und Entfernung sollen nach den Seiten in einem Abstand von der Längsachse von 1,75 Meter mindestens 4 Lux und in 3,5 m Abstand mindestens 0,8 m Lux vorhanden sein.

(4) Scheinwerfer müssen vom Fahrzeugführerplatz aus abgeblendet werden können. Bei zwei Scheinwerfern müssen beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden. Abgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke muss in einer Entfernung von 25 m senkrecht zum auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schienenoberkante noch mindestens 0,5 Lux betragen.

(5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung enthalten und muss auch bei nicht abgeblendeten Scheinwerfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht deutlich zu erkennen sein.

(6) Scheinwerfer, Stirnleuchten und sonstige Leuchten dürfen nur weißes Licht ausstrahlen.

(7) Die Beleuchtungsstärke nach den Absätzen 3 und 4 sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahrzeug zu messen.

 

§ 52

Zielschilder und Linienbezeichnung

(1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite des Zuger ein Zielschild und die Linienbezeichnung, an der Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs ein Zielschild und an der Rückseite die Linienbezeichnung anzubringen. Bei Personenfahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, kann das Zielschild an der Einstiegseite und die Linienbezeichnung an der Rückseite entfallen, wenn auf den Haltestellen das Ziel der jeweiligen Fahrt angezeigt wird.

(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müssen Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei zu beleuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer Stirnleuchte  ausgerüstet sind, ist das Zielschild unmittelbar unter der Stirnleuchte und bei anderen Fahrzeugen möglichst hoch anzubringen.

(3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen Fahrt oder den Streckenverlauf erkennen lassen.

 

§ 53

Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler

(1) Fahrzeuge; die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen mindestens das letzte Fahrzeug, müssen an der Rückseite mit

     1. mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht

     2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder gelbes Licht und

     3. zwei roten Rückstrahlern

ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und Steuerfahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl der Schlussleuchten als auch die der Bremsleuchten gegeneinander verriegelbar sein.

(2) Die Unterkannte der Schlussleuchten darf nicht höher als 1,25 m, die der Bremsleuchten nicht höher als 1,55 m und die der Rückstrahler nicht höher als 1,0 m über Schieneoberkante liegen. Bei Verwendung von je zwei schluss- und Bremsleuchten sind diese ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Abstand möglichst weit außen anzubringen.

(3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittsfläche eines Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm² betragen. Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können zusammengebaut sein.

(4) Schluss- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden; wenn sie in einem Lampengehäuse zusammengebaut sind, muss die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als die der Schlussleuchte sein.

(5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei Schlussleuchten für roter Licht auszurüsten, die nicht vom Bahnstrom abhängig sein dürfen. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

 

§ 54

Fahrrichtungsanzeiger

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.

(2) Als Fahrtrichtungsanzeigern sind Blinkleuchten für gelbes Licht zu verwenden. Sie sind bei

1. einzeln betriebenen Fahrzeugen mindestens an den beiden Längsseiten vorn,

2. Fahrzeugen oder Zügen länger als 15,0 m mindestens vorn und hinten an den beiden Längsseiten

anzubringen.

(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Fahrzeugführers angebracht, muss ihre Wirksamkeit dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.

 

§ 55

Beschriftung

(1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzubringen

1. auf den beiden Längsseiten die Beziehung des Unternehmers, wobei auch Geschäftzeichen oder Wappen verwendet werden dürfen, und die Fahrzeugnummer,

2. das Eigen- und zulässige Gesamtgewicht, bei Güter- und Betriebsfahrzeugen auch das Ladegewicht,

3. Zeichen an den Stellen des Aufbaus, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen,

4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung am Aufbau und an Fahrwerken, wenn diese von Fahrzeug zu Fahrzeug getauscht werden,

5. die Bezeichnung der Türen, an denen nur das Ein- oder Aussteigen erlaubt ist.

(2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein; dies darf durch andere Aufschriften und Werbungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbstentwertern oder für Fahrgäste mit Stichkarten bestimmt sind, müssen durch ein Sinnbild an zweckmäßiger Stelle gekennzeichnet sein.

(4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze sind durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund kenntlich zu machen.

(5) Im Innern von Personenfahrzeugen, die auf längeren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben werden, sind Schilder mit hinweisen über das Verhalten der Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzubringen.

 

VIERTER ABSCHNITT

Betrieb

§ 56

 Betriebsbedienstete

(1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verordnung zählen Bedienstete, die

1. Fahrzeuge bedienen oder sich um Zugsicherungs- und Haltestellendienst betätigen,

2. die Aufsicht über Betriebsbedienstete nach Nummer 1 führen,

3. bei der Unterhaltung und Überwachung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend, aufsichtsführend oder sonst verantwortlich tätig sind.

(2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen Eigenschaften, die Kenntnisse und die Geschicklichkeit besitzen, die ihre Tätigkeit erfordert. Die Betriebsbediensteten haben bei der Bedienung der Betriebsanlagen und Führung der Fahrzeuge die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihnen beruflich andere Personen zur sicheren Beförderung anvertraut werden.

(3) Vor Verwendung einer Person in Betriebsdienst ist ihre körperliche und geistige Eignung durch einen vom Unternehmer zu bestimmenden Arzt festzustellen. Entstehen später, insbesondere nach schweren Krankheiten, Zweifel an der Diensttauglichkeit, ist eine erneute Untersuchung erforderlich. Betriebsbedienstete, die als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt sind, müssen alle drei Jahre untersucht werden; bei allen übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten sind alle fünf Jahre das Hör- und Sehvermögen und, soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit nachzuprüfen.

 (4) Als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst tätige Betriebsbedienstete müssen mindestens 21 Jahre, Schaffner und Zugbegleiter mindestens 18 Jahre alt sein; über 18 Jahre alten Betriebsbediensteten kann jedoch die Bedienung von Triebfahrzeugen in Betriebshöfen und –werkstätten gestattet werden.

(5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen sollen oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen sind, müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht geeigneter Bediensteter ausgebildet werden. Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter, der die Prüflinge jedoch nicht selbst ausgebildet haben darf, durch eine Prüfung ihre Eignung festzustellen. Nach bestandener Prüfung ist dem Betriebsbediensteten vom Betriebsleiter ein Ausweis auszustellen, in dem festgelegt ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- oder Haltestellendienst tätig sind, sind außerdem regelmäßig über ihre Dienstverrichtungen zu unterweisen.

(6) Über die Ausbildung, Unterweisung und das Ergebnis von Prüfungen der Betriebsbediensteten, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und Haltestellendienst tätig sind, sind Aufschreibungen zu führen.

(7) Betriebsbedienstete dürfen während ihres Dienstes nicht unter Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer ihrer Tätigkeit ungünstigen beeinflussender Mittel stehen.

(8) Leidet ein Betriebsbediensteter, der Fahrzeuge bedient oder im Haltestelldienst tätig ist, oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1012), darf er in den vorgenannten Dienst nur verwendet werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist, dass keine Gefahr einer Übertragung besteht.

(9) Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Arbeiten durch den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb gefährdet werden können, haben Warnkleidung zu tragen oder durch Warnzeichen oder Sicherungsposten abzusichern.

 

§ 57

Bedienung von Betriebsanlagen

(1) Betriebsanlagen, deren Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.

(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Betriebsanlagen.

 

§ 58

Zugbildung

(1) Züge können als Personen-, Güter- oder Betriebszüge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Bremseinrichtungen so zusammenwirken, dass die Vorschriften für Bremsen erfüllt sind.

(2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähigen Zustand des Zuges verantwortlichen Betriebsbediensteten werden vom Betriebsleiter bestimmt.

 

§ 59

 Ablauf des Fahrbetriebes

(1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzustellen.

(2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel rechts zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn der Betriebsleiter die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und Betriebsanlagen und Fahrzeuge dafür eingerichtet sind.

(3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dürfen nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitzbefahren werden. Soweit solche Weiche in doppelgleisigen Abzweigungen liegen, hat der Fahrzeugführer besondere Vorsicht zu üben, um Flankenfahrten zu verhüten.

(4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen Anordnungen zu befolgen, soweit ihnen nicht durch Signale nach Anlage 4 andere Anordnungen gegeben werden. Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge nach § 68 Abs. 3 den besonderen Bahnkörper benutzen, gelten auch für sie insoweit die Signale nach Anlage 4.

(5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung (Fahren auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Werden Zugsicherungsanlagen verwendet, darf bei Signalstörungen oder sonstigen Betriebsunregelmäßigkeiten auf besondere Anordnung mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht gefahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in unbeleuchtete Tunnel zu halten.

(6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, muss sichergestellt sein, dass mindestens des 1,5fache Bremsweg des Tabelle A der Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet ist.

(7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahrzeugen nur so verladen werden, dass sie nicht über die Ladefläche und über die seitlichen Begrenzungen hinausragen.

 

§ 60

Fahrdienst

(1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung zählen die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bediensteten.

(2) Es müssen besetzt sein

1. jeder der Personenbeförderung dienende Zug mit einem Fahrzeugführer und im  allgemeinen jedes den Fahrgästen zugängliche Fahrzeug mit einem Schaffner oder Zugbegleiter,

2. jeder Betriebs- oder Güterzug mit einem Fahrzeugführer und einem Zugbegleiter.

(3) Bei den der Personenbeförderung dienenden Zügen kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder Zugbegleitern verzichtet werden, wenn

1.  a) dem Fahrzeugführer optisch oder akustisch angezeigt wird, dass die Türen  geschlossen sind oder

b) Einrichtungen zur Überwachung des Fahrgastwechsels angebracht sind oder

c) der Zug von besonderen Betriebsbediensteten abgefertigt wird;

2. Brems- und Verständigungseinrichtung nach § 36 Abs. 12 sowie bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, Einrichtungen nach § 50 Abs. 2 vorhanden sind,

3. den Fahrzeugen Verständigungseinrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung stehen,

 4. diesen Fahrzeuge, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, für die Fahrgäste ausreichend gekennzeichnet sind und

5. den Fahrgästen die Namen der Haltestellen bekannt gegeben werden.

(4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung von Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahrzeugführer ist untersagt, sich während der Fahrt zu unterhalten.

(5) Lautsprechereinrichtungen dürfen nur zur Ansage von Haltestellen und für sonstige betriebliche Hinweise benutzt werden.

(6) Das Signal zur Weiterfahrt darf an den Fahrzeugführer erst gegeben werden, wenn der Fahrgastwechsel beendet ist. Die Außentüren der Personenfahrzeuge sind vor Abfahrt zu schließen.

(7) Der Fahrzeugführer ist Zugführer; ihm sind die übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt.

(8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen die Namen der Fahrbediensteten des Zuges, die Uhrzeit der Dienstübernahme und –abgabe, die Nummern der Fahrzeuge und besondere Vorkommnisse zu ersehen sind.

(9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebsanlagen und Fahrzeugen sowie den Fahrbetrieb gefährdende oder störende Umstände den maßgebenden Betriebsstellen unverzüglich zu melden.

(10) Der Fahrzeugführer muss über die Betriebsverhältnisse der Strecken, die er befährt, unterrichtet sein; er hat bei Neueinsatz eines Zuges und bei Änderung der Zugzusammensetzung Bremsproben durchzuführen.

(11) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind aus dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der Haupt- oder Zusatzbremse darf die Fahrt mit höchstens 30 km/h fortgesetzt werden. Fallen Haupt- und Zusatzbremse aus, darf der Zug die Fahrt mit Fahrgästen nicht fortsetzen; bei Strecken auf besonderem Bahnkörper sollen, soweit es nicht aus Gründen der Sicherheit unterbleiben muss, die Fahrgäste bis zur nächsten Haltestelle befördert werden.

 

 

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