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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
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BOStrab Ausgabe 1965
- Seite 4 -
§ 41 (1) Sitze in Fahrgasträumen müssen
(2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z. B. Klapp- oder Stapelsitze) können, soweit dies ihre Zweckbestimmung erfordert, von den in der Anlage 6 vorgeschriebenen Mindestmaßen abweichen. (3) Für Stehplätze muss eine Fläche von mindestens 0,125 m²/Person vorhanden sein.
§ 42 (1) Fenster in Fahrgasträumen dürfen nur so weit zu öffnen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist. (3) Sicherheitsglas muss so beschaffen sein, dass
(4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände muss Sicherheitsglas verwendet werden, das
§ 43 Personenfahrzeuge, die auf einer Seite keine oder absperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite über die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt eine ausreichende Anzahl Fenster haben, die als Notausstiege ausgebildet sind. Diese Fenster müssen
§ 44 (1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile der elektrischen Ausrüstung mit Nennspannung über 40 Volt müssen so geschützt sein, dass in Räumen,
(2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 2 darf abgesehen werden bei elektrischen Betriebseinrichtungen, die unter Verschluss gehalten werden und nur unterwiesenen und beauftragten Bediensteten zugänglich sind oder die sich oberhalb, sofern dieser Schutz nach den örtlichen Verhältnissen entbehrlich oder bei der betrieblichen Benutzung, Bedienung und hinderlich ist. Dieser Schutz ist auch entbehrlich unterhalb des Wagenfußbodens, wenn dort keine Arbeiten ausgeführt werden müssen, während der Stromabnehmer an Spannung liegt, und für den Stromabnehmer von Bahnen mit Stromschienen. (3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berührungs- und Schrittspannungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an der vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, bevor diese das Dach verlässt, einen Überspannungsschutz haben. (6) Unter Spannung gegen Erde stehende Leitung und Geräte müssen zuverlässig und erkennbar von der Einspeisung getrennt werden können. In der Ausschaltstellung des Fahrschalters dürfen sich Fahrmotoren nicht selbst erregen können. Beim Ansprechen des Überstromschutzes der Fahrmotoren dürfen die Außen- und Innenbeleuchtung des Fahrzeugs und die elektrische Bremse nicht abgeschaltet werden. (7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 dienenden Leitungen sowie in geerdeten Rückleitungen dürfen Schalter, Schmelzsicherungen und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug lösbare Trennlaschen nicht verwendet werden; hiervon sind geerdete Rückleitungen für Anlass- und Steuerschaltung ausgenommen. (8) Eine galvanische Verbindung zwischen Anlagen verschiedener Spannungen ist nur zulässig, wenn die Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz gegen zu hohe Berührungsspannung an mehreren Punkten mit der Fahrzeugmasse leitend verbunden wird oder für die höhere Spannung isoliert ist; die Isolierung für die höhere Spannung darf auch durch Zwischenisolierung des entsprechenden Teils der Anlage geschehen. (9) Der Isolationszustand der Leitungsanlagen gilt für jeden für sich abgesicherten Leitungszweig als ausreichend, wenn der Isolationsw3iderstand mindestens 1000 Ohm je Volt Nennspannung beträgt. Die Messspannung soll in der Größenordnung der Nennspannung der Anlage sein; die braucht jedoch nicht höher als 1000 Volt und darf nicht niedriger als 100 Volt sein. (10) Für den Isolationswiderstand einer im Berieb befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer Grenzwert 10 Ohm je Volt Nennspannung, jedoch darf er 1000 Ohm nicht unterschreiten. § 45 (1) Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom bis zu der für das Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleistung sicher abgenommen werden kann. (2) Die Stromabnehmer 1. sollen innerhalb ihres Arbeitbereiches einer möglichst gleichmäßigen statische Kraft auf die Fahrleitung ausüben; dies gilt sinngemäß auch für seitliche Stromabnehmer, 2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden können. § 46 (1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müssen eine ausreichende, möglichst blendungsfreie Innenbeleuchtung haben. (2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes sowie durch die Einzelbeleuchtung der Meldeeinrichtungen und Messgeräte darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. (3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht beleuchtete Tunnelstrecken durchfahren, muss sich die Innenbeleuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbsttätig einschalten können. Diese Fahrzeuge sein außerdem mit einer vom Bahnstrom unabhängigen Notbeleuchtung auszurüsten. § 47 Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze sind mit ausreichenden Heizungs- und Lüftungseinrichtungen auszurüsten.
§ 48 (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom Fahrzeugführer zu bedienen Läuteeinrichtungen auszurüsten. Läutezeichen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar belästigen. Andere Warneinrichtungen dürfen nur bei besonderen Betriebsverhältnissen mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde verwendet werden. § 49 (1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder optische Verständigungseinrichtungen haben: 1. Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch Fahrzeugbedienstete, 2. Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Schaffner in Notfällen, 3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stellung der Türen, 4. Mitteilung des Haltewunsches des Fahrgäste an den Fahrzeugführer bei schaffnerlosem Betrieb. (2) Bei Personenfahrzeugen kann auf Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgt. (3) Güter- und Betriebsfahrzeuge sowie Lokomotiven, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mindestens Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 haben. § 50 Fahrsperrung und Sicherheitsfahrschaltung (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlage und Fahrsperren betrieben werden, sind mit Einrichtungen zur selbsttätigen Auslösung der Bremsung und zur Abschaltung des Fahrstromes auszurüsten. (2) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen, wenn sie ohne Zugbegleiter fahren, eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung einleitet und der Fahrstrom abschaltet. § 51 Scheinwerfer und Stirnleuchten (1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an der Stirnseite mit einem in der Mitte angebrachten abblendbaren Scheinwerfer und an der höchsten Stelle mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die
(3) Nicht abblendete Scheinwerfer müssen die Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Längsachse des Fahrzeugs und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens 8 Lux beträgt. In gleicher Höhe und Entfernung sollen nach den Seiten in einem Abstand von der Längsachse von 1,75 Meter mindestens 4 Lux und in 3,5 m Abstand mindestens 0,8 m Lux vorhanden sein. (4) Scheinwerfer müssen vom Fahrzeugführerplatz aus abgeblendet werden können. Bei zwei Scheinwerfern müssen beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden. Abgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke muss in einer Entfernung von 25 m senkrecht zum auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schienenoberkante noch mindestens 0,5 Lux betragen. (5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung enthalten und muss auch bei nicht abgeblendeten Scheinwerfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht deutlich zu erkennen sein. (6) Scheinwerfer, Stirnleuchten und sonstige Leuchten dürfen nur weißes Licht ausstrahlen. (7) Die Beleuchtungsstärke nach den Absätzen 3 und 4 sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahrzeug zu messen. § 52 Zielschilder und Linienbezeichnung (1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite des Zuger ein Zielschild und die Linienbezeichnung, an der Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs ein Zielschild und an der Rückseite die Linienbezeichnung anzubringen. Bei Personenfahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, kann das Zielschild an der Einstiegseite und die Linienbezeichnung an der Rückseite entfallen, wenn auf den Haltestellen das Ziel der jeweiligen Fahrt angezeigt wird. (2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müssen Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei zu beleuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sind, ist das Zielschild unmittelbar unter der Stirnleuchte und bei anderen Fahrzeugen möglichst hoch anzubringen. (3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen Fahrt oder den Streckenverlauf erkennen lassen. § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler (1) Fahrzeuge; die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen mindestens das letzte Fahrzeug, müssen an der Rückseite mit 1. mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht 2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder gelbes Licht und 3. zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und Steuerfahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl der Schlussleuchten als auch die der Bremsleuchten gegeneinander verriegelbar sein. (2) Die Unterkannte der Schlussleuchten darf nicht höher als 1,25 m, die der Bremsleuchten nicht höher als 1,55 m und die der Rückstrahler nicht höher als 1,0 m über Schieneoberkante liegen. Bei Verwendung von je zwei schluss- und Bremsleuchten sind diese ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Abstand möglichst weit außen anzubringen. (3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittsfläche eines Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm² betragen. Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können zusammengebaut sein. (4) Schluss- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden; wenn sie in einem Lampengehäuse zusammengebaut sind, muss die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als die der Schlussleuchte sein. (5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei Schlussleuchten für roter Licht auszurüsten, die nicht vom Bahnstrom abhängig sein dürfen. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. § 54 (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
anzubringen. (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Fahrzeugführers angebracht, muss ihre Wirksamkeit dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden. § 55 (1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzubringen
(2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein; dies darf durch andere Aufschriften und Werbungen nicht beeinträchtigt werden. (3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbstentwertern oder für Fahrgäste mit Stichkarten bestimmt sind, müssen durch ein Sinnbild an zweckmäßiger Stelle gekennzeichnet sein. (4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze sind durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund kenntlich zu machen. (5) Im Innern von Personenfahrzeugen, die auf längeren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben werden, sind Schilder mit hinweisen über das Verhalten der Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzubringen. VIERTER ABSCHNITT Betrieb § 56 (1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verordnung zählen Bedienstete, die
(2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen Eigenschaften, die Kenntnisse und die Geschicklichkeit besitzen, die ihre Tätigkeit erfordert. Die Betriebsbediensteten haben bei der Bedienung der Betriebsanlagen und Führung der Fahrzeuge die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihnen beruflich andere Personen zur sicheren Beförderung anvertraut werden. (3) Vor Verwendung einer Person in Betriebsdienst ist ihre körperliche und geistige Eignung durch einen vom Unternehmer zu bestimmenden Arzt festzustellen. Entstehen später, insbesondere nach schweren Krankheiten, Zweifel an der Diensttauglichkeit, ist eine erneute Untersuchung erforderlich. Betriebsbedienstete, die als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt sind, müssen alle drei Jahre untersucht werden; bei allen übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten sind alle fünf Jahre das Hör- und Sehvermögen und, soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit nachzuprüfen. (5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen sollen oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen sind, müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht geeigneter Bediensteter ausgebildet werden. Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter, der die Prüflinge jedoch nicht selbst ausgebildet haben darf, durch eine Prüfung ihre Eignung festzustellen. Nach bestandener Prüfung ist dem Betriebsbediensteten vom Betriebsleiter ein Ausweis auszustellen, in dem festgelegt ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- oder Haltestellendienst tätig sind, sind außerdem regelmäßig über ihre Dienstverrichtungen zu unterweisen. (6) Über die Ausbildung, Unterweisung und das Ergebnis von Prüfungen der Betriebsbediensteten, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und Haltestellendienst tätig sind, sind Aufschreibungen zu führen. (7) Betriebsbedienstete dürfen während ihres Dienstes nicht unter Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer ihrer Tätigkeit ungünstigen beeinflussender Mittel stehen. (8) Leidet ein Betriebsbediensteter, der Fahrzeuge bedient oder im Haltestelldienst tätig ist, oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1012), darf er in den vorgenannten Dienst nur verwendet werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist, dass keine Gefahr einer Übertragung besteht. (9) Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Arbeiten durch den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb gefährdet werden können, haben Warnkleidung zu tragen oder durch Warnzeichen oder Sicherungsposten abzusichern. § 57 (1) Betriebsanlagen, deren Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind. (2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Betriebsanlagen. § 58 (1) Züge können als Personen-, Güter- oder Betriebszüge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Bremseinrichtungen so zusammenwirken, dass die Vorschriften für Bremsen erfüllt sind. (2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähigen Zustand des Zuges verantwortlichen Betriebsbediensteten werden vom Betriebsleiter bestimmt. § 59 (1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzustellen. (2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel rechts zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn der Betriebsleiter die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und Betriebsanlagen und Fahrzeuge dafür eingerichtet sind. (3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dürfen nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitzbefahren werden. Soweit solche Weiche in doppelgleisigen Abzweigungen liegen, hat der Fahrzeugführer besondere Vorsicht zu üben, um Flankenfahrten zu verhüten. (4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen Anordnungen zu befolgen, soweit ihnen nicht durch Signale nach Anlage 4 andere Anordnungen gegeben werden. Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge nach § 68 Abs. 3 den besonderen Bahnkörper benutzen, gelten auch für sie insoweit die Signale nach Anlage 4. (5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung (Fahren auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Werden Zugsicherungsanlagen verwendet, darf bei Signalstörungen oder sonstigen Betriebsunregelmäßigkeiten auf besondere Anordnung mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht gefahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in unbeleuchtete Tunnel zu halten. (6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, muss sichergestellt sein, dass mindestens des 1,5fache Bremsweg des Tabelle A der Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet ist. (7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahrzeugen nur so verladen werden, dass sie nicht über die Ladefläche und über die seitlichen Begrenzungen hinausragen. § 60 (1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung zählen die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bediensteten. (2) Es müssen besetzt sein
(3) Bei den der Personenbeförderung dienenden Zügen kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder Zugbegleitern verzichtet werden, wenn
(4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung von Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahrzeugführer ist untersagt, sich während der Fahrt zu unterhalten. (5) Lautsprechereinrichtungen dürfen nur zur Ansage von Haltestellen und für sonstige betriebliche Hinweise benutzt werden. (6) Das Signal zur Weiterfahrt darf an den Fahrzeugführer erst gegeben werden, wenn der Fahrgastwechsel beendet ist. Die Außentüren der Personenfahrzeuge sind vor Abfahrt zu schließen. (7) Der Fahrzeugführer ist Zugführer; ihm sind die übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt. (8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen die Namen der Fahrbediensteten des Zuges, die Uhrzeit der Dienstübernahme und –abgabe, die Nummern der Fahrzeuge und besondere Vorkommnisse zu ersehen sind. (9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebsanlagen und Fahrzeugen sowie den Fahrbetrieb gefährdende oder störende Umstände den maßgebenden Betriebsstellen unverzüglich zu melden. (10) Der Fahrzeugführer muss über die Betriebsverhältnisse der Strecken, die er befährt, unterrichtet sein; er hat bei Neueinsatz eines Zuges und bei Änderung der Zugzusammensetzung Bremsproben durchzuführen. (11) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind aus dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der Haupt- oder Zusatzbremse darf die Fahrt mit höchstens 30 km/h fortgesetzt werden. Fallen Haupt- und Zusatzbremse aus, darf der Zug die Fahrt mit Fahrgästen nicht fortsetzen; bei Strecken auf besonderem Bahnkörper sollen, soweit es nicht aus Gründen der Sicherheit unterbleiben muss, die Fahrgäste bis zur nächsten Haltestelle befördert werden.
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