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§ 21

Fahrleitung

(1) Zur Fahrleitung im Sinne dieser Verordnung gehören die

1. betriebsmäßig unter Spannung stehenden Drähte (Fahrdrähte) und Schienen

    (Stromschiene),

2. Einrichtungen zum Tragen und zur Befestigung der Anlagen nach Nummer 1

    (Tragewerke),

3. Schalt- und Überspannungsschutzeinrichtungen,

4. Speiseleitungen.

(2) Fahrleitungen müssen bruchsicher und überschlagfest gebaut, ferner so beschaffen und verlegt sein, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb und bei Verwendung  geeigneter Stromabnehmer auch bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Stromabnahme gewährleistet ist. Die zulässigen Grenzwerte für

            1. die Abnutzung der Stromschiene,

            2. den Abstand der Stromschiene vom Gleis

setzt die Technische Aufsichtsbehörde nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen fest. Die größte Abnutzung des Fahrdrahtes darf nicht mehr als 40 vom Hundert des Fahrdrahtes betragen.

(3) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen müssen die Fahrdrähte und die am Tragwerk geführten sonstigen nicht isolierten Leitungen mindestens 5,0 m über Schienenoberkante liegen. In Unterführungen sowie davor und dahinter sind Höhen bis herunter zu 4,2 m über Schienenoberkante zulässig. Auf Strecken, die auf besonderem Bahnkörper außerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen liegen, dürfen Fahrdrähte unter 5,0 m über Schienenoberkante verlegt sein, wenn das Betreten dieser Anlagen nur besonders unterwiesenen Betriebsbediensteten gestattet wird.

(4) Fahrleitungen sind je nach den Betriebsverhältnissen in Speiseabschnitte zu urteilen. Speiseleitungen müssen sich an den Speisepunkten von der Fahrleitung abschalten lassen.

(5) Bei Nennspannungen über 1000 Volt bei Wechselstrom und über 1500 Volt  bei Gleichstrom sind

            1. metallene Fahrleitungsmaste,

            2. Stahlarmierungen von Fahrleitungsmasten aus Beton,

            3. Fahrleitungsträger,

            4. metallene Teile von Geräten , die an Masten oder Trägern angebracht sind,                     sowie

5. Metallteile, die von der Mitte des mit einer Fahrleitung ausgerüsteten Gleises weniger als 5,0 m waagerechtem Abstand haben, unmittelbar oder über Durchschlagssicherungen mit den Fahrschienen zu verbinden. Diese Verbindungen zur Bahnerde müssen an Haltestellen und an Kreuzungen mit öffentlichen Straßen doppelt vorhanden sein. Bei Nennspannungen bis 1000 Volt bei Wechselstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom ist die Erdung nur in besonderen Fällen erforderlich, wenn im übrigen der Isolationszustand der Fahrleitung regelmäßig überwacht wird.

(6) An Stahl- oder Stahlbetonbauwerken, unter denen Fahrdrähte verlegt sind, müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein, wenn bei Entgleisung oder Bruch des Stromabnehmers die Gefahr eines leitenden Verbindung zwischen den unter Spannung  stehenden Teilen der Fahrleitung und dem Bauwerk besteht.

(7) An den Stirnseiten von Bauwerken und Tunneln müssen über den Fahrdrähten Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die ein Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitungen von oben und von den Seiten her verhindern. Diese Schutzvorrichtungen müssen mindestens 0,5 m über das Bauwerk in Richtung der Fahrleitung hinausragen; auf eine solche Schutzvorrichtung  kann verzichtet werden, wenn

1. der senkrechte Abstand zwischen Straßenoberfläche oder Gehweg des Bauwerks und der unter Spannung stehenden Fahrleitungsteile mindestens 5,0 m ist,

            2. das Bauwerk nur von unterwiesenen Personen betreten werden darf oder

3. die Art des Bauwerks einen ausreichenden Schutz gegen Berühren unter    Spannung stehender Teile bietet.

(8) Stromschienen, bei denen der Strom von unten oder von der Seite abgenommen wird, müssen von oben und seitlich  gegen zufälliges Berühren abgedeckt sein.

 (9) Ist in Unterführungen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen der Abstand des Fahrdrahtes von der Straße kleiner als 4,5 m, ist an den Stirnseiten der Unterführungen unbeschadet des nach der Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Verkehrsverbotszeichens das Zeichen „Vorsicht! Hochspannung“ nach Anlage 4 anzubringen; als zulässige Durchfahrtshöhe ist bei Fahrleitungen mit Nennspannung bis 1000 Volt bei Wechselstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom die Höhe des Fahrdrahtes über Schienenoberkante abzüglich 0,1 m anzugeben.

(10) Besondere Maßnahmen  sind zu treffen

            1. zum Schutz der Fahrleitungen gegen

                        a) Kurzschluss,

                        b) Überspannung ( ausgenommen Tunnelstrecken);

            2. wenn Fahrleitungen

                        a) Zugsicherungs- und Fernmeldeanlagen,

                        b) Starkstromfreileitungen und– kabel,

                        c) Eisenbahnen oder andere Schienenbahnen kreuzen oder ihnen so                                 nahe liegen, dass eine Beeinflussung möglich ist;

            3. zur Verringerung der Streuströme.

 

§ 22

Stromversorgungsanlagen

(1) Stromversorgungsanlagen sind so zu bemessen, dass bei betriebsmäßiger Einspeisung

1. die Bahn- , Betriebs- , Zugsicherungs- und Signalstromversorgung auf allen  Strecken,

2. die Licht- und Kraftstromversorgung in Tunneln und auf Haltestellen    gewährleistet ist.

(2) Spannungsschwankungen als Folge des Betriebes sollen, bezogen auf die Nennspannung, innerhalb der Grenzwerte

1. bei Bahnstrom an Fahrzeugen

                        a) von Wechselstrombahnen zwischen       + 15 und – 20 vom Hundert,

                        b) von Gleichstrombahnen zwischen           + 20 und – 30 vom Hundert;

 

2. bei Betriebs- und Signalstrom zwischen                           + 20 und – 15 vom Hundert  liegen.

(3) Speiseleitungen müssen sich bei Überlast oder Kurzschluss selbsttätig abschalten.

(4) Gleichstrom-Bahnunterwerke müssen mindestens durch eine doppelte Rückleitung mit dem Gleisnetz verbunden sein. In diese Rückleitungen dürfen keine Schalter eingebaut sein.

(5) In öffentlich zugänglichen Stromversorgungsanlagen ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern, dass zwischen Bahn- und Wassererde

Berührungsspannungen

            über 65 Volt bei Wechselstrom und

            über 90 Volt bei Gleichstrom,

Schrittspannungen

            über   90 Volt bei Wechselstrom und

            über 125 Volt bei Gleichstrom

bestehen bleiben.

(6) Der für den Betrieb der Bahn erforderliche Strom darf über bahnfremde Unterwerke von Energieversorgungsunternehmen bezogen werden, wenn diese sich verpflichten ,

1. die für den Betrieb der Bahn erforderliche Stromversorgung jederzeit sicherzustellen,

2. die laufende Unterhaltung und die Untersuchungen der der Stromversorgung dienenden Anlagen in gleicher Weise wie bei bahneigenen Anlagen durchzuführen,

3. jederzeit Besichtigungen der der Stromversorgung dienenden Anlagen durch den Unternehmer oder dessen Aufsichtsbehörde zuzulassen.

 

§23

Haltestellen

(1) Haltestellen sind entsprechend dem Verkehrsbedürfnis einzurichten und in angemessenen Abständen anzulegen.

(2) Bei Strecken, auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, setzt die Straßenverkehrsbehörde die Lage der Haltestellen nach Maßgabe der Genehmigung in Benehmen mit dem Unternehmen und dem Träger der Straßenbaulast fest. Polizei- und Straßenbaubehörde sind vorher zu hören.

(3) Für Haltestellen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind, soweit es die Straßenlage und der übrige Straßenverkehr gestatten, Inseln vorzusehen. Sie sollen als Bahnsteig in einer Breite von mindestens 1,5 m gestaltet sein. Die Länge der Haltestelleninseln ist je nach der Dichte des Straßenbahnverkehrs für eine oder mehrere Zuglängen zu bemessen. Werden Absperrvorrichtungen auf Haltestellen und besonderen Bahnkörpern aufgestellt, darf der erforderliche Abstand gegenüber Straßenbahnen  auf die Mindestbreite der Haltestelle nicht angerechnet werden.

(4) Haltestellen sind

            1. mit ausreichend Beleuchtungseinrichtungen auszurüsten;

2. soweit es die Verkehrsbedeutung und die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Hoch- und Tieflage,

                       a) mit einer Notbeleuchtung zu versehen,

                       b) an den Zugängen durch ein Sinnbild zu kennzeichnen,

                        c) auf den Bahnsteig ausreichend namentlich zu bezeichnen,

d) mit ausreichend und bequem Zu- und Abgangsmöglichkeiten zu versehen.

(5) Die Bahnsteig- und Fahrzeugfußbodenhöhen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste  bequem ein- und aussteigen können. Lassen sich Gleisbogen im Bahnsteigbereich nicht umgehen, darf der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug in der Türmitte gemessen 0,25 m nicht überschreiten.

(6) An den Enden von mehr als 0,4 m hohen Bahnsteigen sind Trittstufen anzuordnen.

(7) Auf Haltestellen nach Absatz 4 Nr. 2, die mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen mindestens Handfeuerlöscher, Verbandkästen und Tragen leicht auffindbar bereitgehalten werden.

(8) Verkaufsstände, Werbesäulen und andere betriebsfremde Einrichtungen dürfen den Bahnbetrieb sowie das Ein- Aussteigen nicht stören und die schnelle Verteilung der Fahrgäste auf dem Bahnsteig nicht behindern.

(9) Fahrgästen zugängliche Räume und solche, die dem dauernden Aufenthalt von Bediensteten dienen, müssen eine lichte Höhe  von mindestens 2,5 m haben und ausreichend und möglichst zugfrei zu belüften sein. Bei beengten baulichen Verhältnissen können Raumhöhen von mindestens 2,3 m zugelassen werden.

(10) Unterirdische Räume, in denen sich Betriebsanlagen mit erhöhter  Brandgefahr befinden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein und aus feuerhemmenden Bauteilen bestehen; ferner müssen Handfeuerlöscher vorhanden sein.

 

§ 24

Brücken

(1) Brücken sind standsicher zu erstellen und müssen insbesondere die für die Strecke festgelegten Verkehrslasten und alle sonstigen Belastungen sicher aufnehmen.

(2) Auf Brücken mit obenliegender Fahrbahn sind in Bogen mit Halbmessern unter 300 m zusätzlich Spurführung anzubringen, sofern keine anderen Sicherungen vorhanden sind. Enden Gleise auf Brücken, die nur von Straßenbahnen benutzt werden, sind sie mit ausreichend bemessenen Gleisabschlüssen zu versehen.

(3) Gehstege auf Brücken sind dort, wo Absturzgefahr besteht, mit mindestens 1,0 m hohen Geländern zu versehen. Liegen Mittebahnsteige auf Brücken, sind an den Brückenrändern Gehstege oder Auffangvorrichtungen so anzuordnen, dass auch bei irrtümlichem Öffnen von Fahrzeugtüren ein Abstürzen von Fahrgästen vermieden wird.

(4) Die tatsächliche Durchbiegung der Brücken darf nicht größer als der errechnete Wert sein; dies ist bei Brücken vor der Inbetriebnahme durch eine Probebelastung festzustellen. Nach Änderungen, für die eine erneute statische Berechnung nicht erforderlich war, und bei Brücken von weniger als 10,0 m Spannweite kann auf eine Probebelastung verzichtet werden.

(5) Bei geschweißten Brücken hat der Unternehmer für die Erteilung des Abnahmebescheides nachzuweisen, dass die Schweißverbindungen nach dem Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden sind; dies gilt auch für geschweißte Hilfsbauwerke.

(6) Für Brücken, die von der Straßenbahn mitbenutzt werden, hat sich der Unternehmer vom Eigentümer der Brücke bestätigen zu lassen, dass

1. die Tragfähigkeit auch für die vorgesehenen Verkehrslasten der Straßenbahn ausreichend ist und gegen die Betriebsaufnahme keine Bedenken bestehen,

2. die Brücke laufend unterhalten und regelmäßig untersucht wird.

(7) Die Vorschriften über Brücken sind auf sonstige oberirdische Bauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden; hierbei kann auf Probebelastungen in der Regel verzichtet werden.

 

§ 25

Tunnel

(1) Tunnel sind so zu errichten, dass insbesondere

1. die statischen und dynamischen Beanspruchungen sicher                              aufgenommen werden,

2. der Auftrieb auch bei hohem Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,

3. Feuchtigkeit nicht in unzulässigem Maße eindringen kann,

4. das Abwandern elektrischer Streuströme weitgehend verhindert wird,

5. ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt ist.

Für Stützmauern sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2)  Notausstiege, die zugleich als Luftschächte ausgebildet werden sollen, sind je nach den Haltestellenabständen in der Weise anzuordnen, dass der Weg ins Freie über

            1. Treppenanlagen der Haltestellen,

            2. Notausstiege oder

            3. Rampen von Tunnelmündungen

jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Werden zwischen Haltestellen oder Anlagen nach den Nummern 2 und 3 mehr als zwei Notausstiege erforderlich, ist mindestens jeder zweite so auszubilden, dass auf Tragen befindliche Verletzte hindurch  befördert werden können. Notausstiege sind durch blaues Licht kenntlich zu machen. Ausstiegsöffnungen müssen in einem angemessenen Abstand zur Straßenfahrzeuge gesichert sein. Notausstiege sind auch an den Endpunkten unterirdischer Strecken vorzusehen, wenn der nächste Notausstieg oder die nächste Treppenanlage mehr als 100 m entfernt ist. Soweit die Entlüftung durch die Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 nicht ausreicht, sind weitere Entlüftungseinrichtungen einzubauen.

(3) Führen Gleisanlagen von der Straße in Tunnel und dürfen diese nur von Straßenbahnfahrzeugen befahren werden, ist die Strecke vor Einfahrten auf besonderem Bahnkörper von mindestens doppelter Zuglänge zu führen. Darüber hinaus sind die Einfahrten durch bauliche Maßnahmen und Hinweisschilder so deutlich zu kennzeichnen, dass der übrige Straßenverkehr nicht fehlgeleitet oder behindert wird. Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu beleuchten. Die Stützmauer von Tunnelausfahrten müssen blendungsfrei sein. Auf den Stützmauern der Tunnelein- und ausfahrten sind seitlich Schutzvorrichtungen (Gitter) anzubringen, um die Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlage zu verhindern.

(4) Tunnel müssen eine Beleuchtungsanlage haben, mit der in den Mittelachsen der Fluchtwege mindestens eine Beleuchtungsstärke von 0, Lux, gemessen 1,0 m über Standort, erreicht wird; diese muss, wenn die Betriebsstromversorgung ausfällt, sich selbsttätig auf Fremdspeisung umschalten und bei Wiederkehr der Netzspeisung  zurückschalten.

(5) An geeigneten Stellen sind zur Aufnahme von Regen-, Schwitz- und Sickerwasser Pumpensümpfe mit selbstschaltenden Pumpen vorzusehen. Bei kurzen Tunnelabschnitten  kann darauf verzichtet werden, wenn sich die Strecken anderweitig ausreichend entwässern lassen.

(6) Wenn Tunnel unter Gewässern liegen und infolge der Streckenneigung bei Wassereinbruch die Gefahr der Überschwemmung langer Streckenabschnitte besteht, sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(7) Bei Tunneln, die von Straßenbahnfahrzeugen mitbenutzt werden, sind die Vorschriften des § 24 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

 

§ 26

Unterbau und Erdbauwerke

(1)  Im Sinne dieser Verordnung sind

            1. Unterbau

            der für die Aufnahme der Oberbaus bestimmte tragende Boden,

            2. Erdbauwerke

solche Bauwerk, die als Damm oder Einschnitt errichtet werden und den Oberbau aufnehmen.

(2) Unterbau und Erdbauwerke sind standsicher zu erstellen und müssen insbesondere

1. die für den jeweiligen Streckenabschnitt festgelegten Verkehrslasten und sonstige Belastungen sicher aufnehmen,

2. die geologischen und hydrologischen Gegebenheiten berücksichtigen

3. auch während der Errichtung stets gegen unbeabsichtigte Verlagerung gesichert sein.

 

§ 27

Fahrtreppen

Fahrtreppen und ähnliche für die Personenbeförderung bestimmte maschinelle Anlagen müssen so beschaffen sein, dass insbesondere

1. die zugelassenen‚ Belastungen sicher aufgenommen werden,

2. beim Anlaufen und Stillsetzen der Anlage Benutzer nicht gefährdet werden,

3.bei Ansprechen der Schutzeinrichtungen sowie bei Spannungsausfall die Anlage selbsttätig stillgesetzt wird,

4. bei Fahrtreppen der Neigungswinkel unter 40° und bei Bändern unter 15° liegt,

5. die Fahrgeschwindigkeit 1m/sec nicht überschreitet, wenn keine feste Treppe und Bänder bewegen,

6. die Handläufe sich möglichst mit der Geschwindigkeit der Treppen und Bänder bewegen,

7. die Laufrichtung bei nicht ständig in Betrieb befindlichen Anlagen auffällig gekennzeichnet ist,

8. das Einlaufen der Stufen in die Kammplatten durch geeignete Führung in seitlicher und senkrechter Richtung gewährleitstet ist,

9. Nothaltschalter mindestens an den Zu- und Abgänger der Anlage vorhanden sind,

10. die Anlage ausreichend beleuchtet ist.

 

DRITTER ABSCHNITT

Fahrzeuge

 

§ 28

 Einteilung

(1) Fahrzeuge sind

            1. Personen-, Güter- und Betriebsfahrzeuge,

            2. Lokomotiven.

(2) Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr.1 können nach ihrer technischen Ausrüstung Trieb- oder Steuerfahrzeuge oder Beiwagen sein. Die Vorschriften für Triebfahrzeuge sind auf Lokomotiven entsprechend anzuwenden.

(3) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nur für die Betriebserhaltung oder die Ausbildung der Betriebsbediensteten verwendet werden.

(4) Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Betriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.

(5) Im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, solche, die nicht ausschließlich einen besonderen Bahnkörper S(§11 Abs. 2) benutzen.

(6) Züge im Sinne dieser Verordnung sind einzelfahrende Triebfahrzeuge oder Triebfahrzeuge, die mit anderen Fahrzeugen verbunden sind.

 

§ 29

Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen

(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen folgende Höchstabmessungen nicht überschreiten:

            1.Breite im Höhenbereich von Schienenoberkante

            bis zu 3,40m                                                  2,65m

            über   3,40m                                                  2,25m

Zur Fahrzeugbreite rechnen nicht über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel, geöffnete Türen und herablassbare Trittstufen

            2. Höhe von Schienenoberkante

                bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers bei                     Triebfahrzeugen für Oberleitungsbetrieb 4,00m

3. Länge der Fahrzeuge oder der aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge 75,00m

(2) Die Begrenzungslinien der Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen in Gleisbogen bis herunter auf Halbmesser von 25m für die Gerade bestimmten Fahrzeugbegrenzungslinien, bezogen auf die Gleisebene, nach der Bogeninnenseite um nicht mehr als 0,25 m und nach der Bogenaußenseite um nicht mehr als 0,65m überschreiten.

(3) Für die Festlegung der Fahrzeugbegrenzungslinie gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften.

(4) An Haltestellen darf die Fahrzeugbegrenzungslinie an der der Haltestelle zugewandten Seite durch geöffnete Türen oder bewegliche Trittstufen bis zu 0,25m überschritten werden.

 

§ 30

Fahrzeuggestaltung

(1)  Fahrzeuge bestehen aus Fahrwerk und Aufbau; sie müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie mit der größten  für sie zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.

(2) Der tragende Teil des Aufbaus von Personenfahrzeugen muss so ausgeführt sein, dass der nach dem Stand der Technik erreichbare Schutz für die Insassen gewährleistet ist; insbesondere muss er

            1. aus nicht splitternden, schwer entflammbaren Baustoffen                         bestehen,

2. so ausgeführt sein, dass im Betrieb bei voller Besetzung keine bleibenden Verformungen, auch nicht einzelner Bauteile, entstehen,

3. so ausgebildet sein, dass auch beim Einwirken größerer waagerechter Stoßkräfte in Wagenlängsrichtung plastische Verformungen möglichst nur an der Stoßstelle auftreten.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1 sind grundsätzlich auch auf die Innenausstattung anzuwenden.

(4) Beim Bau von Personenfahrzeugen ist von folgenden Lastannahmen auszugehen:

1. Nutzlast, die sich aus der Anzahl der Sitz- und Stehplätze und je Person anzunehmenden Gewicht von 65kg ergibt; als Stehfläche sind 0,125m² /Person anzunehmen,

2. Zuschläge zu den errechneten Beanspruchungen der Bauteile, die sich aus den Betriebsbedingungen ergeben.

(5) Werden tragende Teile des Aufbaus von Personenfahrzeugen durch Schweißen verbunden, hat der Unternehmer für die Erteilung des Abnahmebescheides nachzuweisen, dass die Schweißverbindungen nach dem Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden sind.

(6) Die Höhe der Fahrgasträume muss, gemessen vom Fußboden, mindestens 1,9m betragen. Über Sitzplätze kann die Höhe bis zu 1,7m eingeschränkt werden.

(7) Übergänge in Gelenkfahrzeugen müssen von Fahrgästen bei ordnungsgemäßen Betrieb ohne Gefahr betreten werden können.

(8) Abnehmbare Fahrzeugteile und Abdeckungen von Einrichtungen in Fahrgast- und Fahrzeugführerräumen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht geöffnet werden können.

(9) Im Innern und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie die Benutzer der Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar gefährden.

(10) Im Innenraum von Personenfahrzeugen sind in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Halteeinrichtungen, insbesondere senkrechte Haltestangen, anzubringen.

(11) Bei Personenfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind innen im Türbereich Haltegriffe vorzusehen.

 

§ 31

Räder

(1) Räder von Zweischienenbahnen müssen Spurkränze haben. Räder ohne Spurkränze dürfen nur verwendet werden, wenn eine ausreichende Spurführung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Radsätze und Räder sind so anzuordnen, dass das Fahrzeug die Gleis- oder sonstigen Spurführungsanlagen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sicher befahren kann. Insoweit dürfen auch Schienenfahrzeuge mit Rädern, die nicht de Vorschriften des Absatzes 3 entsprechen, auf Straßenbahngleise übergehen.

(3) Bei Radsätzen und Rädern mit Spurkränzen sind je nach Schienenkopfform die in den Anlagen 3a und 3b festgelegten Abmessungen und Abnutzungsgrenzen einzuhalten. Laufen Räder auf Schienen, deren Abrundungshalbmesser nicht den in den Anlagen 3a und 3b enthaltenen Spurkranzausrundungen entsprechen, hat der Betriebsleiter mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde ein geeignetes Radreifenprofil und entsprechende Abnutzungsgrenzen festzulegen.

(4) Elastische Räder müssen so beschaffen sein, dass trotz ihres Federns die Spurführung gesichert bleiben. Für das axiale Federn ist ein Ausschlag, gemessen zwischen Radkörper und Radreifeninnenkante, bis zu 5 mm zulässig; bei Doppelkreuzungsweichen sind, soweit notwendig,  zur Sicherung der Spurführung besondere Maßnahmen zu treffen. Der Raddruck muss ohne bleibende Verformung der elastischen Werkstoffe übertragen werden. Sind Federelemente zwischen Radkörper und Radreifen eingebaut (Einringräder), hat die Technische Aufsichtsbehörde die Radreifenmindeststärke unter Berücksichtigung der größten Radlast festzulegen. Elastische Räder dürfen nur dann mit Klotzbremsen ausgerüstet werden, wenn die Funktion der Federelemente bei den im ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen gesichert ist. Zur Überbrückung isolierter Teile ist eine zuverlässige leitende Verbindung zur Fahrzeugmasse herzustellen.

(5) Werden  Radsätze, deren Räder Spurkränze und Laufkreisdurchmesser unter 0,6 m haben, verwendet, müssen diese zur Sicherung der Spurführung mit mindestens einem weiteren Radsatz verbunden sein.

(6) Für Fahrzeuge, die auf sonstigen Spurführungsanlagen betrieben werden, werden Art, Anordnung und Abmessungen der Räder sowie deren Abnutzungsgrenzen von der Technischen Aufsichtsbehörde festgelegt.

 

§ 32

Bahn- und Schienenräumer

(1) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind möglichst dicht vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten Achse über die Gleisbreite reichende Bahnräumer anzubringen. Vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen seitliche Bahnräumer vorhanden sind, Bahn- oder Schienenräumer vorgesehen werden. Ihr senkrechter Abstand von der Schienenkante darf bei unbelastetem Fahrzeug nicht mehr als 0,12 m betragen. Bahn- und Schienenräumer können entfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1,5 m in Fahrrichtung vor den Rädern andere in der Radebene liegende Wagenteile (z. B. Schienenbremsen) befinden, deren Abstand von Schienenoberkante nicht mehr als 0,12 m beträgt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügen Schienenräumer vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten Achsen. Ihr Abstand von Schienenoberkante darf nicht mehr als 0,15 m betragen.

(3) An Stellen von Bahnräumern können Fangschutzeinrichtungen verwendet werden.

 

§ 33

 Sandstreueinrichtungen

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit Sandstreueinrichtungen auszurüsten, die vom Fahrzeugplatz aus bedienbar sein müssen. Der Sand muss mindestens vor die Räder der ersten von der Hauptbremse gebremsten Achsen der Trieb- oder Steuerfahrzeuge fallen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 4 Achsen müssen Sandstreueinrichtungen für mindestens 2 Achsen, auf die die Hauptbremse wirkt, vorhanden sein.

(2) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz braucht die Sandstreueinrichtung von diesem aus nicht bedienbar zu sein.

 

§ 34

Federung

(1) Personenfahrzeuge müssen so gefedert sein, dass Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden und die Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.

(2) Federungen und Stoßdämpfer aller Fahrzeuge dürfen unter den betrieblichen Bedingungen auch bei größter Belastung ihren Arbeitsbereich nicht überschreiten; bei ihrem Bruch darf es zu keinen Berührungen zwischen dem Fahrzeug und anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen kommen.

 

§ 35

Fahrzeugantrieb

(1) Fahrmotoren von Treibfahrzeugen und die der Übertragung der Motordrehmomente auf die Treibachsen dienenden Antriebsteile müssen für die unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und der Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

            1. die Belastung beim Anfahren sowie beim Befahren größerer                         Steigungen,

            2. die besondere Beanspruchung

                a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren,

                b) beim Schleudern der Treibräder,

                c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleistungsspannung innerhalb der

        zulässigen Schwankungen.

(2) Die Zugkraft der Treibfahrzeuge muss möglichst ruckfrei regelbar sein.

(3) Alle Fahrmotoren von Zügen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zusammen eine Antriebsleistung (Stundenleistung) von mindestens 3,5 kW/t des zulässigen Gesamtgewichtes des Zuges haben; Betriebsfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.

 

§ 36

Bremsen

(1) Auszurüsten sind

1. alle Fahrzeuge mit je einer Haupt- und Feststellbremse,

2. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Personenfahrzeuge, ferner            Güter- und Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h auch mit einer Zusatzbremse, die vom  Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein muss (z. B. Schienenbremse),

  3. am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnehmende Personenfahrzeuge, ferner Güterund Betriebsfahrzeuge und Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h auch mit einer Zusatzbremse; diese muss, wenn die Fahrzeuge im Regelbetrieb auf Sicht fahren, vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.

(2) Die Bremsen die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die in der Anlage 5 vorgeschriebenen und nach den darin enthaltenen Prüfbestimmungen zu messenden Bremswege nicht überschritten werden.

(3) Die Hauptbremse muss

1. ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig verändern können, dass der jeweils mögliche Kraftschluss zwischen Rad und Schiene weitgehend ausgenutzt wird,

2. so gebaut sein, dass Ansprech- und Schwelldauer möglichst kurz sind,

3. Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz angepasst sind

  4. von der Zusatzbremse derart unabhängig sein, dass sich Störungen der einen Bremseinrichtung nicht zwangsläufig auf die andere übertragen. Die Bremsstromkreise der generatorischen Widerstandsbremse dürfen keine Sicherungen enthalten,

5. bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Automatik das Fahrzeug zum Halten gebracht werden kann.

(4) Für die Zusatzbremse, die vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene abhängig ist, gelten die Bremswege nach Tabelle A Spalte c der Anlage 5. Die Dauerleistung der Zusatzbremse ist nach der betriebsüblich geringeren Betätigungsleistung zu bemessen; werden als Zusatzbremsen Schienen verwendet, gelten für diese die Bestimmungen des Absatzes 8.

(5) Wird als Haupt- und Zusatzbremse eine generatorische Widerstandsbremse verwendet, darf zum Stillsetzen des Fahrzeugs eine der anderen Bremsen benutzt werden. Der Überhang von einer auf die andere Bremse soll möglichst ruckfrei erfolgen.

(6) Die Feststellbremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel ohne Zuhilfenahme einer Haupt- oder Zusatzbremse ein Abrollen

1. des besetzten stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im Streckennetz       vorkommenden Neigung,

2. mehrerer gekuppelter leerer Fahrzeuge auf Abstellgleisen verhindern können;die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtung der übrigen Bremsen des Fahrzeugs dürfen für die Feststellbremse mitbenutzt werden.

(7) Die Feststellbremse muss

1. im Fahrzeuginnern der

a) Trieb-, Gelenktrieb- und Steuerfahrzeuge vom Fahrzeugführerplatz,

b) Beiwagen von wenigstens einer leicht zugänglichen Stelle aus        unabhängig von der Zugzusammensetzung betätigt werden können;

2. in Zügen aus mehreren Fahrzeugen, die nicht alle mit Fahrbediensteten besetzt sind, vom Fahrzeugführerplatz des ersten Fahrzeugs aus betätigt werden können, sofern nicht der Zug durch andere Bremseinrichtungen so lange festgestellt werden kann, dass der Fahrzeugführer die Möglichkeit hat, zwischenzeitlich die Feststellbremsen aller Fahrzeuge des Zuges zu betätigen;

3. gegen Nachlassen der Bremskraft und bei Verwendung von Sperrklinken auch gegen Zurückschlagen der ordnungsgemäß bedienten Betätigungseinrichtung mechanisch gesichert sein.

(8) Die Schienenbremse muss

1. so bemessen sein, dass ihre Anpresskraft insgesamt je Fahrzeug mindestens der Hälfte des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes entspricht; die Anpresskraft der Schienenbremse ist in Verbindung mit einer Schienenkopfform, die entsprechend der Bremsschuhfläche abgeflacht ist, bei Nennspannung und betrieblicher Einschaltdauer zu messen,

2. so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass möglichst kurze Ansprech- und Schwellzeiten sowie günstige Anpressdrücke gewährleistet sind.

(9) Federspeicherbremsen können als Zusatz- oder Feststellbremsen verwendet werden. Als

     Zusatzbremsen müssen sie

1. am Platz des Fahrzeugführers oder an einer anderen geeigneten Stelle im Fahrzeuginnern eine Notlöseeinrichtung besitzen,

2. im Zusammenwirken mit der Hauptbremse möglichst ruckfrei arbeiten können.

(10) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft betrieben werden, müssen die Druckbehälter  oder –leitungen ausgerüstet sein mit

        1. einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung,

        2. einer Entwässerungseinrichtung

(11) Bei Bremsen, die von Energiespeichern abhängig sind (Druckluft oder elektrische  Batterien ), muss Druck oder Spannung selbsttätig überwacht oder vom Fahrzeugführer überprüft werden können.

(12) Sind Züge, die aus einem oder mehreren Personenfahrzeugen bestehen, nur mit dem Fahrzeugführer oder nicht alle Fahrzeuge mit Fahrbediensteten besetzt, muss

1. bei unbeabsichtigter Zugtrennung mindestens der nicht mit dem Fahrzeugführer oder einem sonstigen Fahrbediensteten besetzte Teil des Zuges selbsttätig gebremst werden,

2. die Haupt- oder Zusatzbremse des Fahrzeugs, das nicht mit einem Schaffner oder  Zugbegleiter besetzt ist, im Notfall von Fahrgästen an mindestens zwei Stellen im  Fahrzeuginnern ausgelöst und der Fahrstrom abgeschaltet werden können; bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit einem Schaffner besetzt sind, genügt eine in der Nähe der Fahrzeugführerstandes angebrachte Notbremsvorrichtung, wenn im übrigen Einrichtungen vorhanden sind, bei deren Betätigung der Fahrzeugführer veranlasst wird, einen Notbremsung einzuleiten. Bei Beiwagen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit einem Schaffner besetzt sind, kann auf Notbremseinrichtungen verzichtet werden, wenn Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr.  4 eingebaut sind.

(13) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz muss dieser mindestens mit einer Bedienungseinrichtung für die Haupt- oder Zusatzbremse ausgerüstet sein.

 

§ 37

Kupplungseinrichtung

(1) Kupplungseinrichtungen müssen allen im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen genügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(2) Mit mechanischen Kupplungen dürfen

     1. elektrische Kupplungen bei Nennspannung bis zu 1500 Volt,

     2. andere Kupplungen

zusammengebaut sein.

(3) Fahrzeuge, die für eine beliebige Zugzusammensetzung bestimmt sind, sollen mit Einrichtungen für selbsttätiges Kuppeln ausgerüstet sein.

 

§ 38

Türen

(1) Türen für Fahrgäste an Ein- und Ausstiegen von Personenfahrzeugen müssen eine Öffnungsbreite von mindestens 0,65 m haben; Türbetätigungs- oder Halteeinrichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zahl und Lage der Türen sind so zu bemessen, dass ein schneller Fahrgastwechsel gewährleistet ist.

(2) Türen nach Absatz 1 dürfen sich nur bei Betätigung der hierfür bestimmten Einrichtungen öffnen oder schließen und müssen in ihrer Endstellung gehalten werden können. Außentüren der Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen absperrbar sein.

(3) Türen müssen, sofern sie nicht durch Fahrgäste bedient werden oder nicht selbsttätig schließen,

1. in Fahrzeugen mit Schaffnersitz von diesem aus, in sonstigen Fahrzeugen von mindestens zwei Stellen im Fahrzeuginnern vom Fahrpersonal betätigt werden könne; in Trieb- und Steuerfahrzeugen können die auch durch den Fahrzeugführer bedient werden,

2. bei Gefahr auch durch Fahrgäste geöffnet werden können,

3. Schutzeinrichtungen besitzen, um Verletzungen der Fahrgästen durch Einklemmen zu verhindern.

(4) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen durch Fahrgäste bedienbare oder selbsttätig schließende Türen so beschaffen sein, dass sie während des Ein- und Aussteigens nicht vorzeitig schließen; dem Fahrzeugführer oder Schaffner ist sinnfällig anzuzeigen, ob die Türen geschlossen sind.

(5) Bei Schaffnerlosem Betrieb müssen die Türen während der Fahrt selbstsperrend sein oder vom Fahrzeugführer gesperrt werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügt es. wenn die Türen vom Fahrzeugführer bedient werden können und nur während der Anfahrvorganges gesperrt bleiben.

 

§ 39

Trittstufen und Fußboden

(1) Bei Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig und Fahrzeugfußboden von 0,4 m, gemessen am unbesetzten Fahrzeug, müssen an den Ein- und Ausstiegen eine oder mehrere Trittstufen vorgesehen werden, die untereinander gleichen Abstand haben sollen. Herausklappbare Trittstufen sind nur in Fahrzeugen zulässig, deren Türen fernbedient oder gesperrt werden können.

(2) Trittstufen und Fußboden müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.

 

§ 40

Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze

(1) Der Fahrzeugführerplatz ist so auszubilden, dass der Fahrzeugführer

     1. den Zug sicher führen kann,

     2. ein ausreichendes Sichtfeld hat,

     3. gegen Sonnenblendung geschützt ist,

     4. durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert wird,

     5. im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.

(2) Stirnscheiben an Fahrzeugführerständen müssen mit selbsttätig arbeitenden Einrichtungen versehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen der Stirnscheiben verhindern. Bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Tunneln betrieben werden, kann auf derartige Einrichtungen verzichtet werden.

(3) Fahrzeugführerstände von Trieb- und Steuerfahrzeugen, die schneller als 30 km/h fahren dürfen, sind mit Geschwindigkeitsmessern oder –schreibern auszurüsten.

(4) Trieb- und Steuerfahrzeug, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mindestens einen Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung rechts außen im Sichtbereich des Fahrzeugführers anzubringen ist.

(5) Werden einzelfahrende Einrichtungsfahrzeuge im Einmannbetrieb gefahren, muss außer dem Fahrzeugführerplatz am anderen Ende des Fahrzeugs ein Fahrzeugführer-Hilfsplatz für Rückwärtsbewegungen vorhanden sein, der den Vorschriften des Absatzes 1 nur insoweit zu entsprechen braucht, als es für diesen Zweck erforderlich ist.

(6) Der Platz des im Fahrzeug sitzenden Schaffners ist so auszubilden und anzuordnen, dass

1. der Schaffner die von ihm zu überwachenden Ein- und Ausstiege übersehen kann; ist dies nicht möglich, sind Innenspiegel übersehen oder andere Einrichtungen anzubringen, durch die die Ein- und Ausstiege überwacht werden können,

2. alle für die Tätigkeit des Schaffners notwendigen Einrichtungen im Hand- oder Fußboden liegen.

 

 

 

 

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