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--------------- --------------- --------------- Richtlinien
Zweiwege- fahrzeuge
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BOStrab Ausgabe 1965
- Seite 2 -
Verordnung über den Bau
und Betriebe der Straßenbahnen (Straßenabahn-Bau- und
Betriebsordnung – BOStrab) vom
31.August 1965 (Bundesgesetzblatt
I S. 1513) Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 241) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetztes vom 24.August 1965 (Bundesgesetzblatt I S 906) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ERSTER
ABSCHNITT Allgemeines (2)
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsanlagen
alle dem Betrieb der Straßenbahn dienenden Anlagen;
2. Fahrzeuge solche, die spurgebunden sind. §
2 Allgemeine
bauliche Anforderungen (1)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung
sowie nach den von der Genehmigungsbehörde und von der Technischen Aufsichtsbehörde
im Interesse der Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen gebaut sein. (2)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch
bei den höchsten betrieblichen Belastungen den mechanischen, elektrischen und
thermischen Beanspruchungen genügen. Sie sind gegen äußere Einflüsse zu schützen,
soweit es die betrieblichen Erfordernisse verlangen und sie in ihrer
Wirkungsweise dadurch nicht mehr als technisch unvermeidbar beeinträchtigt
werden. (3)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut und beschaffen sein, dass die
beim Betrieb entstehenden Geräusche und Erschütterungen das nach dem Stand der
Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten. (4) Elektrische Schaltgeräte müssen so gebaut sein, dass sich ihr jeweiliger Schaltzustand nicht unbeaufsichtigt ändern kann. Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile müssen einen angemessenen Isolationszustand haben.
§
3 Prüfung
der Unterlagen für den Bau von Betriebsanlagen (1)
Ist nach § 2 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes eine Genehmigung oder
nach § 28 Abs. 2 oder 3 des Personenbeförderungsgesetzes einen
Planfeststellung nicht erforderlich, darf mit dem Neu- oder Umbau von
Betriebsanlagen erst begonnen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nach
Prüfung der Unterlagen zugestimmt hat, das gleiche gilt, soweit bei der
Planfeststellung die Prüfung von Unterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde
vorbehalten worden ist. (2)
Der Unternehmer hat die erforderlichen Unterlagen (Ausführungspläne,
Lastannahmen, Berechnungen und Beschreibungen) vor Baubeginn der Technischen
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Statische Berechnungen müssen von einem an der
Aufstellung der Berechnungsunterlagen nicht beteiligten sachkundigen für Statik
geprüft sein. (3)
Die Technische Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung
und die ihr getroffenen Anordnungen sowie die dem Unternehmer durch die
Genehmigungsbehörde auferlegen Verpflichtungen erfüllt sind. Sie kann mit der
Prüfung der unterlagen eine andere sachkundige Stelle oder Person beauftragen. (5)
Ergibt sich während des Baus die Notwendigkeit von Änderungen, hat der
Unternehmer die Unterlagen zu ergänzen und sie der Technischen Aufsichtsbehörde
erneut vorzulegen. §
4 Beaufsichtigung
des Baus von Betriebsanlagen (1)
Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Ausführung des Baus von
Betriebsanlagen. Hierbei hat sie insbesondere festzustellen, ob
1. die verwendeten Baustoffe und Bauteile geeignet sind,
2. der Bau ordnungsgemäß errichtet wird, 3.
die Vorschriften zum Schutz der Sicherheit des Bahnbetriebes sowie die
Vorschriften des § 2 Abs. 3
beachtet sind. (2)
Bei der Beaufsichtigung kann sich die Technische Aufsichtsbehörde auf
Stichproben beschränken; sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. (3)
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§
5 Abnahme
von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
(1)
Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen unbeschadet der
Bestimmungen des § 37 des Personenbeförderungsgesetzes außer zur Feststellung
der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische
Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Geänderte Fahrzeuge bedürfen nur dann
einer Abnahme, wenn durch die Änderung die Fahrgemeinschaften, die
Betriebsweise, das Fahrwerk, die Bremseinrichtungen, die elektrische
Einrichtung, die Fahrzeugabmessungen oder das Gewicht des Fahrzeugs wesentlich
beeinflusst werden. (2)
Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde zu
beantragen,
1. für Betriebsanlagen, sobald die
Bauarbeiten beendet sind; dies gilt auch für
den Rohbau von Bauwerken,
2. für Fahrzeuge, sobald der Entwurf vorliegt. (3)
Dem Antrag sind bei Fahrzeugen Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:10 oder
1:20 ferner Beschreibungen 1.
des Fahrzeugs, aus denen alle für die Beurteilung der Betriebs- und
Verkehrssicherheit, insbesondere der Bremseinrichtungen und der Spurführung,
erforderlichen Merkmale hervorgehen, 2.
der elektrischen Ausrüstung, insbesondere der Brems-, Steuerungs- und Überwachungsstromkreise,
ferner Schaltpläne (Stromlaufpläne) in
doppelter Ausfertigung beizufügen. (4)
Die Abnahme umfasst die Feststellung der Übereinstimmung mit den festgestellten
Plänen und den geprüften Unterlagen, die Feststellung der Betriebs- und
Verkehrssicherheit, die Feststellung, dass die Betriebsgeräusche das nach dem
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten sowie die Erteilung
eines Abnahmebescheides. (5)
Über das Ergebnis der getroffenen Feststellungen ist eine Niederschrift zu
fertigen. Der Niederschrift sind bei Fahrzeugen Bescheinigungen der Hersteller
über die Einhaltung der zulässigen mechanischen, elektrischen und thermischen
Beanspruchungen der für die Sicherheit des Betriebes maßgebenden Bauteilen
sowie über die bei
1.Schienenbremsen gemessenen Anpresskräfte,
2. Federspeicherbremsen gemessenen Zug- oder Druckkräfte beizufügen. (6)
Die
Technisch Aufsichtsbehörde erteilt auf Grund der Feststellungen nach Absatz 4
den Abnahmebescheid. Kann wegen Beanstandungen ein Abnahmebescheid nicht erteilt
werden, sind dem Unternehmer die Gründe bekannt zugeben. (7)
Die Technische Aufsichtsbehörde kann mit den Feststellungen nach Absatz 4 eine
andere sachkundige Stelle oder Person beauftragen. Hat sie von dieser Befugnis
Gebrauch gemacht und dabei nichts anderes bestimmt, können die Betriebsanlagen
und Fahrzeuge bis zur Erteilung des Abnahmebescheides vorläufig in Betrieb
genommen werden, wenn die beauftragte Stelle oder Person die Betriebs- und
Verkehrssicherheit festgestellt hat. §
6 (1) Der Unternehmer hat die
Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach Maßgabe dieser Verordnung in einem solchen
Zustand zu erhalten, dass bei bestimmungsgemäßen Betrieb, sowie ordnungsgemäßer
Bedienungen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Erweisen sich Betriebsanlagen
oder Fahrzeuge als nicht vorschriftsmäßig, hat der Unternehmer die Mängel zu
beheben. Die Technische Aufsichtsbehörde kann ihm hierfür eine angemessene
Frist setzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Technische
Aufsichtbehörde den Betrieb oder die Benutzung der Anlagen oder Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehr untersagen oder beschränken. (3) Der Unternehmer hat die Tätigkeit
der Technischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen. (4) Bestehen Zweifel, dass die
Ausführung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen den festgestellten Plänen oder
geprüften Unterlagen entspricht, oder dass Betriebsanlagen oder Fahrzeuge sich
in betriebsfähigem Zustand befinden, kann die Technische Aufsichtsbehörde
verlangen, dass der Unternehmer diese Zweifel durch Beibringen von Gutachten
beseitigt.
§
7 (1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; dieser darf ohne Dienstübergabe nur in Notfällen tätig werden. (2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung der Technischen Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S.1590) (3) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere hat er ihn bei 1. Feststellung des Personalbedarfs, 2. Auswahl, Beurteilung und Verwendung der Betriebsbediensteten, 3. Untersuchungen von Dienstverfehlung und den sich daraus ergebenden Maßnahmen 4. Planung und Bau von Betriebsanlagen sowie Beschaffung von Fahrzeugen maßgebend zu beteiligen
§
8 (1) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung und den Abordnungen der Technischen Aufsichtsbehörde Dienstanweisungen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen aufzustellen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienstanweisungen sind der Technischen Aufsichtsbehörde zu Kenntnis zu bringen. (2) In den Dienstanweisungen für die Fahrbediensteten sind aufzunehmen 1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebes geltenden Vorschriften, 2. Bestimmungen, die durch die örtlichen Verhältnisse und durch die Eigenart der Betriebsanlagen bedingt sind, insbesondere über a) die Prüfung und Betätigung der Bremseinrichtungen bei Befahren von Strecken mit starkem und langen Gefälle, b) das Befahren eingleisiger Strecken mit Gegenverkehr, c) Maßnahmen, die bei Vertriebsunfällen- und Störungen zu treffen sind.
§
9 Überwachung
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge (1) Die Betriebssicherheit von Betriebsanlagen und Fahrzeugen ist insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontrollmessungen festzustellen; bei Fahrzeugen ist vor allem die Wirkung der Bremse, die elektrische Ausrüstung und das Fahrwerk zu prüfen. (2) Die Fahrzeuge und die folgenden Betriebsanlagen sind außerdem durch sachkundige Stellen oder Personen besonders zu untersuchen: 1. Brücken 2. Tunnel, Haltestellenbauwerke, sonstige Bauwerke, ausgenommen Erdbauwerke und einfache Schutzdächer, 3. Gleisanlagen 4. Fahrleitungen 5. Stromversorgungsanlagen 6. Signalanlagen 7. Zugsicherungsanlagen, 8. Fahrtreppen. (3) Die Untersuchungen sind vorzunehmen 1. bei Betriebsanlagen
2. bei Fahrzeugen, die
3.bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach schweren Unfällen, bei denen Teile, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, beschädigt worden sind. (4) Den Umfang der Untersuchungen legt die Technische Aufsichtsbehörde fest. Sie kann auch 1. zusätzliche Untersuchungen anordnen, 2. andere Fristen als nach Absatz 3 festsetzen, 3. für vorübergehend außer Betrieb befindlichen Betriebsanlagen und abgestellte Fahrzeuge die Frist verlängern. (5) Über die Ereignisse der Kontrollmessungen und Untersuchungen sind Aufschreibungen zu führen. Aus den Aufschreibungen muss ersichtlich sein, wann und welche Messungen und Untersuchungen durchgeführt, welche Mängel festgestellt und beseitigt worden sind. (6) Die Aufschreibung über die Untersuchung von Brücken, Tunneln, Haltestellen. und sonstigen Bauwerken sollen beigegeben sein 1. die geprüften statischen Berechnungen und Bestandzeichnungen, 2. die mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen, 3. die Unterlagen und Angaben über die Baudurchführung, 4. der Abnahmebescheid 5. alle sonstigen für die Errichtung und Erhalt und der Bauwerke wesentlichen Unterlagen. (7) Die Aufschreibung über die Überwachung nach Absatz 1 sind bis zur nächsten Untersuchung, mindestens jedoch 3 Jahre, die Aufschreibungen über die Untersuchungen bis zur Außerbetriebsetzung aufzubewahren. §
10 Bau und Überwachung von Fahrzeugen besonderer Bauart Für den Bau und Überwachung von Fahrzeugen, die mit Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen angetrieben werden oder eine besondere Bauart haben, kann die Technische Aufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit und Ordnung von dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen. Zweiter
Abschnitt Betriebsanlagen § 11 (1) Es ist eine Streckenführung zu wählen, die sich insbesondere auf die Bewältigung des Verkehrs vorteilhaft auswirkt und hohe Reisegeschwindigkeiten erlaubt. Straßenbahnen sollen deshalb nach Möglichkeit besondere Bahnkörper nicht durchführbar, sollen die Gleise, abgesehen von Einbahnstraßen, in der Mitte der Straßenfahrbahn liegen. (2) Ein besonderer Bahnkörper ist eine Gleisanlage, die außerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen verläuft oder innerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen liegend durch weiß gekennzeichnete Bordseinen oder andere ortsfeste, körperliche Hindernisse erkennbar gegenüber dem übrigen Verkehr abgegrenzt ist. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge, auf denen die Straßenbahnfahrzeuge den Vorrang haben. (3) In besonderen Fällen bestimmen die Technische Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit für den besonderen Bahnkörper Einfriedigungen oder anderweitige Einrichtungen vorzusehen sind. (4) Bei Fußwegen über besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen muss für die Benutzer eine ausreichende Aufstellfläche zwischen der Fahrbahn für den Straßenverkehr und der Begrenzungslinie der Schienenfahrzeuge vorhanden sein.
§
12 (1) Die Abstände zwischen Straßenbahnenfahrzeugen und 1. Bauwerken oder sonstigen festen Gegenständen, 2. anderen Schienenfahrzeugen auf Nachbargleisen, 3. dem übrigen Verkehr, bei Betrieb auf besonderem Bahnkörper, müssen den bautechnischen betrieblichen und anderen sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen. (2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestabstände sind nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu messen. Sie dürfen unterschritten werden um 1. höchstens 0,1 m von Fahrtrichtungsanzeigern und Rückspiegeln der Fahrzeuge gegenüber festen Gegenständen; gegenüber Fahrzeugen so weit, dass es zu keiner Berührung kommt, 2. das betrieblich notwendige Maß von Bahn- und Schienenräumern sowie seitlichen Stromabnehmern, 3. höchstens 0,05 m in Tunneln mit abgerundetem Profil im Dachbereich. (3) Die von Fahrzeugen verschiedener Unternehmen zwischen benachbarten Straßenbahn- und Eisenbahngleisen einzuhaltenden Mindestabstände sind von den für die technische Aufsicht zuständigen Behörden gemeinsam festzusetzen. (4) Bei Bahnen, die keine Zweischienenbahnen sind, legt die Technische Aufsichtsbehörde die Mindestabstände unter Berücksichtigung der betrieblichen Eigenarten fest. (5) Die Vorschriften über
Mindestabstände gelten nicht im Bereich von Betriebshöfen- und -werkstätten. §
13 (1) Gleisanlagen müssen so beschaffen sein, dass es Personen im Notfall möglich ist, einen liegengebliebenen Zug zu verlassen, um die zu erreichen; Personen, die im Bereich von Gleisen arbeiten, muss es möglich sein Fahrzeugen auszuweichen. (2) Neben oder zwischen Gleisen in Tunneln, Einschnitten, auf hochliegenden Strecken, auf Brücken und in Unterführungen müssen Sicherheitsräume vorhanden sein, deren Mindestabmessungen sich aus Anlage 1 Bilder C bis G ergeben. Auch in Gleisbogen mit Überhöhungen müssen die seitlichen Begrenzungen der Sicherheitsräume lotrecht, die Standflächen möglichst waagerecht liegen. Bei eingleisigen Strecken genügt ein einseitiger Sicherheitsraum auf der Türseite der Fahrzeuge. (3) Auf Brücken in Unterführungen, die kürzer als 10,0 m sind, kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden, wenn die Strecke gut eingesehen werden kann und herannahende Züge rechtzeitig erkannt werden können. (4) Zwischenstützen in Sicherheitsräumen dürfen höchstens 1,0 m lang sein. Nur in besonderen Fällen darf eine Zwischenstütze bis höchstens 6,0 m lang sein (Zwischenwand) und dürfen in Sicherheitsräumen Schaltkästen oder ähnliche Einrichtungen und Signalanlagen angebracht werden. Auch hierbei muss zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Einbauten ein Schutzabstand von 0,45 m vorhanden sein. (5) Bei Gleisanlagen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind Ausweichräume (Nischen) in den Mindestabstandmessungen nach Anlage 1 Bilder A und B dann vorzusehen, wenn auf einer Streckenlänge von mehr als 10,0 m Ausweichmöglichkeiten anders nicht gegeben sind. (6) wenn der Sicherheitsraum zwischen den Gleisen liegt und keine Zwischenstützen vorhanden sind, muss er durch paarweise angeordnete, mindestens 0,8 m hohe Pfosten, deren Abstand höchstens 6,0 m betragen darf, gekennzeichnet werden. (7) Auf Sicherheitsräume kann bei hochliegenden Strecken verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahrgäste und Bediensteten durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Sicherheitsräume in Haltestellen, wenn sich unter Bahnsteigen Sicherheitsräume nach Anlagen 1 Bild E befinden. Vor derartigen Sicherheitsräumen dürfen keine Stromschienen liegen. Satz 2 gilt sinngemäß auch bei Laufstegen um Bereich von Abstellgleisen. (8) Seitlich angeordnete Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen nicht in Sicherheitsräume hineinragen. §
14 (1) Oberbau im Sinne dieser Verordnung ist das Gleis einschließlich der Bettung. (2) Der Oberbau muss so verlegt und beschaffen sein, dass 1. bei den zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten eine sichere Spurführung gewährleitstet ist, 2. das Gleis eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit hat. (3) Die Tragfähigkeit des Oberbaus muss den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Achslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben. (4) Die Technische Aufsichtsbehörde setzt fest
2. Grenzwerte für die Abnutzung und Lagerveränderungen des Oberbaus infolge des Betriebes, soweit sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben sind. (5) Schienen mit kraftschlüssiger Befestigung sollen bei ausreichender Querstabilität des Gleises durchgehend verschweißt werden. In längeren Tunnelstrecken und auf Brücken sind Schienen stets durchgehend zu verschweißen; ausgenommen hiervon sind z. B. Isolier- und Dehnungsstöße. (6) Längsneigungen und Bogen der Gleise sind nach den Bestimmungen der Anlage 2 festzulegen. (7) Stellvorrichtungen von Weichen müssen eine sichere Endlage der Zungen in den spitzbefahrenen Weichen gewährleisten. Werden solche Weichen mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h befahren, muss die anliegende Zungenspitze festgelegt oder überwacht werden können; elektrische gestellte Weichen müssen so beschaffen sein, dass sie sich erst dann umstellen lassen , wenn die letzte Achse des Zuges die Zungenvorrichtung der Weiche verlassen hat. (8) Bei Rillenschienen, die in die Fahrbahn von Straßen eingebettet sind, dürfen die Rillen in der Geraden bis 45 mm und in Gleisbogen bis 60 mm breit sein. Die Rillenbreite ist waagerecht 9 mm unter Oberkante des Schienenkopfes zu messen. (9) Bei Flachrillenschienen muss die Rille eine Tiefe von mindestens 12 mm haben. An den Enden sind Auf- und Abläufe anzuordnen. Die Rillenbreite ist entsprechend der Spurkranzbreite der Räder und ihrer Stellung zum Gleisboden festzulegen. (10) Die Höhenabnutzung des Schienenkopfes ist bis zur Höhe des auf dem Rillenboden laufenden neuen Spurkranzes zulässig; können solche Schienen nicht kurzfristig ausgewechselt werden, muss die Fahrgeschwindigkeit angemessen herabgesetzt werden. Der Unterschied zwischen Oberkante Leitschiene und Oberkante Fahrschiene darf nicht größer als 20 mm sein. (11) An Bahnübergängen ist bei Verwendung von Schienen ohne Rille durch bauliche Maßnahmen eine ausreichend breite und tiefe Spurrille freizuhalten. (12) Stumpfgleise sind mit Gleisabschlüssen zu versehen und zu kennzeichnen. Bei Strecken, deren Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, sind Gleisanschlüsse jedoch nur dort anzubringen, wo der Straßenbahnverkehr dadurch nicht behindert oder gefährdet wird. (13) Bei Gemeinschaftsverkehr mit Fahrzeugen von Bahnen, die dieser Verordnung nicht unterliegen, sind auch die Vorschriften dieser Bahnen zu beachten. (14) Wenn auf längsbeweglich gelagerten Brücken die Gleise mit der Brücke fest verbunden sind, ist inter Berücksichtigung von Bauart und Spannweite der Brücke dafür zu sorgen, dass die im Gleis auftretenden Spannungen ausgeglichen werden. (15) Für Spurführungsanlagen besonderer Bauart trifft die Technische Aufsichtsbehörde entsprechende Anordnungen.
§
15 (1)Bei Zweischienenbahnen ist die Spurweite das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, gemessen 9 mm unter der Oberkante der Schiene und senkrecht zur Gleisachse. Dies gilt bei einem Abrundungshalbmesser des Schienenkopfes mit einem Radius bis 10 mm; bei größerer Abrundung ist die Spurweite der kleinste Abstand der Innenfläche der Schienenköpfe in Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante. (2) Als Spurweite sollen die Grundmaße 1435 mm (Regelspur) oder 1000 mm (Meterspur) verwendet werden; bei entsprechender Ausbildung des Spurkranzes sind Abweichungen in den Grundmaßen von – 5 mm bis +10 mm zulässig. Bei der Verwendung von Flachrillenschienen sind die Spurweiten entsprechend der Rillentiefe zu verengen. (3) Spurerweiterungen infolge des Betriebes sind im geraden Gleis bis 20 mm und im Bogengleis bis 25 mm zulässig. (4) Das Spurspiel (Unterschied zwischen Spurweite und Radsatzspur) muss bei Radsätzen nach Anlage 3 a mindestens 3 mm und nach Anlage 3 b mindestens 6 mm betagen. §
16 (1) Signalanlagen dürfen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde bei besonderen Betriebsverhältnissen nicht die Verwendung anderer Signalbilder oder Auftragsübermittlungseinrichtungen gestattet, nur die in der Anlage 4 enthaltenen Signalbilder zeigen und sind so aufzustellen oder anzubringen, dass 1. die gezeigten Signalbilder vom Fahrzeugführer eindeutig und rechtzeitig zu erkennen sind, 2. die im allgemeinen Straßenverkehr, von Eisenbahnen oder anderen Verkehrsträgern verwendeten Lichtzeichen oder Signalbilder in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden und kein Anlass zu Verwechslung besteht. (2) Signalanlagen für Straßenbahnen sind so zu gestalten, dass andere Signal- oder Lichtzeichenanlagen in ihrem Sicherheitsgrad nicht beeinträchtigt werden. Soweit durch Signalanlagen der allgemeine Straßenverkehr berührt wird, ist die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. (3) Liegen Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen, sollen an Straßenkreuzungen- und -einmündungen, an denen der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt wird, für Straßenbahnfahrzeuge nur dann Signale verwendet werden, wenn der Fahrzeugführer von dieser Regelung abweichende Anordnungen erhalten sollen. (4) Werden Haltsignale nach Anlage 4 verwendet, sind bei Betrieb ohne Zugsicherung an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen oder Abzweigungen Achtungssignalen so vorzusehen, dass der Fahrzeugführer seinen Zug rechtzeitig zum Stehen bringen kann; von Achtungssignalen kann an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, an denen nach Fahrplan oder auf besondere Anordnung regelmäßig zu halten ist oder Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 15km/h angeordnet worden sind. (5) Halt- und Fahrsignale müssen so ausgeleuchtet sein, dass sie mindestens im 1,1 fachen Bremswegabstand nach Tabelle A der Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu erkennen sind, andernfalls sind entsprechende Maßnahmen zu treffen. (6) Halt- und Achtungssignale sind mit einer Ersatzlichtquelle so ausrüsten, dass spätestens bei Ausfall der einen Lichtquelle die andere eingeschaltet ist. Bei Ausfall auch der zweiten Lichtquelle an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen muss sich die gesamte Anlage selbsttätig vom Regelungsbetrieb abschalten. (7) auf Tunnelstrecken sind außerhalb der Haltestellen- und Abstellanlagen die Standorte der Streckensignale durch Standortkennzeichen vom Regelungsbetrieb abschalten. (8) Signalanlagen sind erforderlichenfalls mit Zugsicherungsanlagen zu verbinden. §
17 Zugsicherungs- und Zugbeeinflussungsanlagen (1) Zugsicherungsanlagen sind Betriebsanlagen, mit denen 1. selbsttätig oder von Hand durch Signale die Einfahrt in einen von Signalen begrenzten Steckenabschnitt jeweils nur einem Zug freigegeben wird, oder 2.die Züge auf andere Weise in einem Abstand voneinander gehalten werden können, der mindestens dem Bremsweg für die zugelassene Höchstgeschwindigkeit zuzüglich, eines Sicherheitsabstandes entspricht. (2) Zugbeeinflussungsanlagen sind Betriebsanlagen, die bei unvorschriftsmäßigem Fahren den Zug selbsttätig zum Halten bringen oder die Geschwindigkeit auf das zugelassene Maß herabsetzen. (3) Zugsicherungsanlagen sind zu verwenden, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern; Strecken, auf denen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, müssen Zugsicherungsanlagen und Zugbeeinflussungsanlagen haben. Unregelmäßigkeiten im Betrieb dieser Anlagen sind durch geeignete Einrichtungen den für den Ablauf des Fahrbetriebes verantwortlichen Stellen oder Personen kenntlich zu machen. §18 Im Streckennetz eines Straßenbahnbetriebes müssen die Betriebsbediensteten ausreichend Möglichkeiten haben, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit den maßgebenden Betriebsstellen zu verständigen.
§19 (1) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisenbahnen finden die für den Bau und Betrieb dieser Bahnen geltenden Vorschriften Anwendung; Anordnungen über den Vorrang an den Kreuzungen treffen die für die beiden Bahnen zuständigen technischen Aufsichtsbehörden. (2) Höhengleiche Kreuzungen mit Bahnen dürfen nur zugelassen werden, wenn der Betriebsablauf durch Signalanlagen geregelt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen kann, dass er bei richtigem Verhalten in der Lage ist, nach Erkennung eines kreuzendes Zuges sein Fahrzeug vor der Kreuzung zum Halten zu bringen. §20 (1) Anordnungen über die Aufstellung von Andreaskreuzen an Bahnübergängen ergehen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Technische Aufsichtsbehörde kann nach Lage der örtlichen Verhältnisse vom Unternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen am Bahnübergang fordern. (2) Werden zur Regelung des Straßenverkehrs an Bahnübergängen Lichtzeichenanlagen verwendet, ist dem Führer des Straßenbahnzuges ein Streckensignal in Abhängigkeit von der Lichtzeichenanlage zu geben. Der Standort des Signals ist durch Standortkennzeichnung nach Anlage 4 zu kennzeichnen. (3) Hat der Führer des Straßenbahnfahrzeugs an Kreuzungen mit wenig benutzten Wegen keine ausreichende Übersicht, sind Läutetafeln nach Anlage 4 aufzustellen. (4) Bahnübergänge, die nur dem Fußgängerverkehr dienen, dürfen durch Drehkreuze oder ähnliche wirkende Abschlüsse für den übrigen Verkehr gesperrt werden. Bahnübergänge im Verlauf von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr sind für die Wegebenutzer als solche zu kennzeichnen. An ihnen dürfen Abschlüsse (Schranken, Tore) verwendet werden, die vom Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind.
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