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BOStrab Ausgabe 1959

 

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§ 41

Schieben der Züge

(1)     Züge dürfen nur dann geschoben werden, wenn die Zugspitze mit einem Bahnbetriebsangehörigen besetzt ist, der für den Fahrdienst ausgebildet und geprüft ist und der von dort aus die Fahr- und Warnsignale geben und die Bremsen bedienen kann. Dies gilt entsprechend auch beim Schieben von Einrichtungswagen, die am hinteren Ende keine Bremseinrichtung haben.  

(2) Wird ein Zug geschoben, so haben alle Zugschaffner der geschobenen Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu besetzen und nach Anweisung des Zugschaffners an der Zugspitze zu handeln. Beim vordersten Wagen darf der Zugschaffner auch dem Zuge außerhalb der Gleiszone vorangehen. Der Triebwagenführer hat auf seinem Triebwagen, mit Ausnahme des Falles in Abs. 1 letzter Satz, den in der Fahrtrichtung nach vorn gelegenen Führerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 km/h vorsichtig zu fahren und dabei sorgfältig auf die Signale der Zugschaffner der vorderen Wagen zu achten. Wird auf längerer Strecke geschoben, so kann in Ausnahmefällen bei übersichtlichen verkehrsschwachen Außenstrecken und auf besonderem oder eigenem Bahnkörper einer größere Geschwindigkeit gefahren werden. Wird der Zug von der Spitze aus gesteuert, so gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht.

 

§ 42

 Stillstehende Fahrzeuge

 (1) Stillstehende Fahrzeuge sind sowohl gegen unbeabsichtigtes Abrollen als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksam zu sichern, nötigenfalls sind Radvorleger zu verwenden. Auf öffentlichen Straßen stillstehende Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsangehörigen beaufsichtigt oder abgeschlossen werden und bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Beleuchtung des Wageninneren, Schlusslichter, Notbeleuchtung) in Betrieb genommen werden, wenn Fahrzeuge und Personen in einer Entfernung von etwa 100 m nicht mehr deutlich wahrzunehmen sind. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Schaufenster- oder Reklamebeleuchtung gilt nicht als ausreichende Lichtquelle.

 (2) Bei haltenden Zügen hat der Triebwagenführer durch Betätigung der Betriebsbremse oder durch Anziehen und Feststellen der Handbremse oder der Feststellbremse während der Dauer des Aufenthalts dafür zu sorgen, dass ein unbeabsichtigtes Abrollen vermieden wird. Verlässt er den Wagen (z.B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muss nicht nur die Fahrzeuge feststellen, sondern auch die Bedienhebel (für Fahrschalter, Umschalter und dergleichen) an sich nehmen oder dem Zugschaffner übergeben, um ein unbefugtes Ingangsetzen zu verhindern. Bei Triebfahrzeugen mit Führerkabine genügt das Abschließen der Kabine. Vorübergehend abgestellte Wagen (z.B. Verstärkungswagen) sind durch Anziehen der Handbremse oder Feststellbremse nötigenfalls durch Vorlegkeile oder Gleissperren zu sichern. Auf Strecken mit starkem Gefälle sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Technischen Leiter von Fall zu Fall festzulegen. Für abgestellte Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.  

(3) Soweit in den Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 keine entgegenstehende Regelung getroffen ist, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen besetzt werden.

 

§ 43

 Güterzüge

 (1) Für Züge, die ausschließlich der Güterbeförderung dienen (Güterzüge), sind die Zugbildung und die Zugfahrten der Züge in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 zu regeln.

(2) Für den Betrieb mit Güterzügen sind insbesondere zu regeln:

Die Zugbildung in Anpassung an den übrigen Straßenverkehr, die Bremsausrüstung, die Fahrgeschwindigkeit, die Zugsignale und die Signale des Zugpersonals, etwaige Verkehrsbeschränkungen, die Zugfahrten von Güterzügen mit Lokomotiven, die Zugfahrten von Eisenbahnwagen in Güterzügen. Die ergänzenden Regelungen sind vom Technischen Leiter unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen aufzustellen, vom zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan zu genehmigen und in die Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

 

§ 44

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen

(1) Die Bahnbetriebsangehörigen haben Bahnbetriebsunfälle und –störungen auf schnellstem Wege an die vom Technischen Leiter bestimmte Betriebsstelle zu melden. Den Bahnbetriebsangehörigen ist bekannt zu geben, welche Meldestelle für sie in Frage kommt. Sie sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldung vorgesehenen Fernsprecher zu unterweisen.  

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, dass bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.  

(3) Zur Hilfeleistung bei Bahnbetriebsunfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzustellen. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle dienenden Hilfsgerätewagen oder andere Fahrzeuge müssen stets fahrbereit sein.

(4) Der Technische Leiter muss alle Bahnbetriebsunfälle und –störungen unverzüglich zu untersuchen und mit Angabe von Ort, Zeit, Hergang sowie des Untersuchungsergebnisses und der erstatteten Meldungen in ein Verzeichnis eintragen lassen. Bei geringfügigen Vorkommnissen kann von einer Untersuchung abgesehen werden.

 (5) Der Technische Leiter hat sofort fernmündlich oder telegrafisch Unfallmeldung zu erstatten an

a) den GB über Vorkommnisse, die ein besonders öffentliches Aufsehen erregen,

b) die Staatsanwaltschaft und die örtlichen Dienststellen der Polizei über Bahnbetriebsunfälle,

1. bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

2. bei einer größeren Zahl von Betroffenen oder bei mehr als zwei beteiligten Triebwagen oder Zügen bzw. anderen Fahrzeugen, sofern in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt worden ist,

3. bei denen der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt,

c) den zuständigen BB

1. über Bahnbetriebsunfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt oder die Bahnanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2. über Bahnbetriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden,

3. über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der unter Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art eingetreten sind,

d) die zuständige Arbeitsschutzinspektion

über Betriebs- und Bahnbetriebsunfälle mit tödlichem Ausgang, über alle schweren, bemerkenswerten, in der Öffentlichkeit Aufsehen erregenden Unfälle und Massenunfälle (mehr als zwei Personen) sowie Großbrände und Explosionen,

e) die örtlichen Dienstellen der Polizei bei Bahnbetriebsstörungen von vorrausichtlich länger als einer Stunde oder bei Unfällen mit Sachschäden, die vorrausichtlich mehr als 250,- MDN betragen.

 

Abschnitt V  

Schlussbestimmungen  

 

§ 45

 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnbetrieb

 

(1) Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnbetrieb und für das Verhalten der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer gilt die Anordnung vom 15. November 1958 über die Allgemeinen Bestimmungen für Beförderungsleistungen durch Nahverkehrsbetriebe (GBl. I S. 891).  

(2) Soweit dazu noch innerbetriebliche Maßnahmen erforderlich werden, sind diese vom Direktor des Betriebes festzulegen.

 

§ 46

Vorschriften für Betrieb, Bahnanlagen und Fahrzeuge

(1) Für den Bau und die Unterhaltung sowie für den Betrieb der Straßenbahnen erlässt der GBB Bau- und Betriebsvorschriften, die für alle Straßenbahnbetriebe verbindlich sind.  

(2) Normen und Regelformen für die Ausführung von Bahnanlagen und Fahrzeugen gibt auf Vorschlag der Direktoren der Straßenbahnbetriebe der GBB im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung bekannt.  

(3) Diese Normen und Regelformen sind für die Lieferwerke und Straßenbahnbetriebe verbindlich.

 

§ 47

Regelung für die einzelne Bahn

Die für die einzelnen Bahnen erforderlichen Sonderbestimmungen zu den Bau- und Betriebsvorschriften werden vom Technischen Leiter mit Genehmigung des zuständigen BB herausgegeben. Sie sollten die besonderen Regelungen enthalten, die mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und sonstigen Eigenheiten der Bahn für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung notwendig sind.

 

§ 48

Arbeitsschutz

Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die den Arbeitsschutz im Bau und Betrieb sowie in der Unterhaltung der Straßenbahnen betreffen, haben die Bahnaufsichtsorgane die zuständige Arbeitsschutzinspektion zu beteiligen. Die für den Arbeitsschutz gültigen Bestimmungen sind, soweit sie nicht in der BO Strab und in anderen Rechtsnormen enthalten sind, in die Dienstanweisungen (vgl. § 30 Abs. 5) für die Bahnbetriebsangehörigen aufzunehmen.

 

§ 49

Ausnahmen und Abweichungen

(1) Ausnahmen und Abweichungen von dieser Durchführungsbestimmung bedürfen, soweit nicht den anderen Bahnaufsichtsorganen die Befugnis hierzu eingeräumt ist, der Genehmigung des GBB.

(2) Anträge auf Ausnahmen und Abweichungen sind an das nach § 5 zuständige Aufsichtsorgan zu richten.

(3) Fehlen auf einer Straßenbahn einzelne der in dieser Durchführungsbestimmung vorgesehenen Einrichtungen oder enthalten die vorhandenen Einrichtungen Abweichungen von diesen Bestimmungen und besteht durch Beibehaltung dieses Zustandes eine Betriebsgefährdung, so sind diese Einrichtungen unverzüglich auszuführen bzw. zu ändern. Der zuständige BB kann hierfür Fristen bewilligen.

 

§ 50

Inkrafttreten

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 1960 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a) das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande und der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319), soweit es durch diese Durchführungsbestimmung ersetzt worden ist,

b) die Verordnung vom 13. November 1937 über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BO Strab-) außer Kraft.

 

Berlin, den 8. Dezember 1959

 

Der Minister für Verkehrswesen

Kramer

 

 

 

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