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SO Strab

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Bremsen-

richtlinie

 

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BOStrab Ausgabe 1959

 

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§ 21

Zug- und Stoßvorrichtungen

(1) Sämtliche im Betrieb verwendeten Fahrzeuge müssen mit Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein. Bei Betrieb mit Beiwagen sind die Zugvorrichtungen abzufedern.

(2) Muss zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden, so sind die Fahrzeuge so zu bauen, dass auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch ein genügender Abstand bleibt. Dieser soll bis 100cm über SO mindestens 30cm betragen, darüber hinaus mindestens 40cm, gemessen im geraden Gleis in Wagenlängsrichtung. Der Schutz für den Ankuppler (Rammklotz) soll eine größte Breite von 50cm nicht überschreiten.

(3) Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagen gelten als ein Fahrzeug.

 

§ 22

Fangschutzvorrichtungen und Bahnräumer

(1) An den Fahrgestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern sicher wirkende Fangschutzvorrichtungen oder Bahnräumer anzubringen.

(2) Das an der Spitze eines Zuges laufende Fahrzeug muss an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einer über die ganze Fahrgestellbreite reichenden Fangschutzvorrichtung versehen sein, die geeignet ist, auf den Schienen liegende Hindernisse aufzufangen und die deshalb sehr widerstandsfähig sein muss. Sollte die technische Ausführung vorhandener Fahrzeuge eine Fangschutzvorrichtung nicht zulassen, so sind sicher wirkende Bahnräumer anzubringen.

(3) Bahnräumer müssen über die ganze Fahrgestellbreite reichen und in Fahrtrichtung vor der ersten Achse jedes Wagens angebracht werden. Die Höhe zwischen der SO und dem Auslöser der Fangschutzvorrichtung bzw. dem Bahnräumer darf 10cm nicht übersteigen. Fangschutzvorrichtung und Bahnräumer dürfen durch andere Fahrzeugteile in Ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 23

Bremsen

(1) Alle Fahrzeuge für Personenbeförderung, die für eine Geschwindigkeit von 25km/h und mehr zugelassen werden, müssen

a) zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen und

b) eine Feststellbremse

haben, die jederzeit von jedem Führerstand aus leicht bedienbar sind. Eine der Betriebsbremsen muss von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängig sein. Bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen aller Fahrzeuge vom Führerstand des ersten Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(2) Mit den Betriebsbremsen muss sowohl beim einzelnen Triebfahrzeug als auch bei einem Zug aus mehreren Fahrzeugen eine mittlere Bremsverzögerung erreicht werden von 1,8m/s² bei vierachsigen und 1,6m/s² bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei Ausgangsgeschwindigkeiten von mehr als 40km/h.

(3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von weniger als 25km/h zugelassen werden, genügen eine Betriebsbremse und eine Handbremse. Mit der Betriebsbremse muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15km/h eine mittlere Bremsverzögerung von 1,0m/s³ und mit der Handbremse eine Bremsverzögerung von mindestens 0,8m/s² erreicht werden.

(4) Die Verzögerungen müssen bei ordnungsmäßiger Bremsung vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand auf trockenen Schienen auf gerader, ebener Fahrbahn ohne Sandung mit unbelasteten Fahrzeugen erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel:

b= v² / 2s

b= Bremsverzögerung in m/s²

v= Geschwindigkeit in m/s²

s= Bremsweg in m/s²

zugrunde zu legen. Als Anfangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsbetätigung kann die Geschwindigkeit zugrunde gelegt werden, die sich aus der Zeit für das Durchfahren einer ausreichend langen Messstrecke errechnet. Die Zeit für das Durchfahren der vor der Bremsstrecke liegenden Messstrecke ist durch Stoppuhren festzustellen. Die Ausgangsgeschwindigkeit kann auch durch Geschwindigkeitsmesser ermittelt werden.

(5) Feststellbremsen und Handbremsen sind so einzurichten, dass beim Bremsen die Kurbel oder Handräder im Uhrzeigersinn gedreht und Hebelbremsen in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen. Die Bremsen müssen gegen Nachlassen der Bremskraft und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Im Beiwagen müssen die Bremsen von einer leicht zugänglichen Stelle aus betätigt werden können. Die Feststellbremse oder die Handbremse muss einen voll belasteten Zug auf der zugelassenen größten Längsneigung von 100% ausschließlich durch mechanische Mittel am Abrollen hindern können; für sie dürfen die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitgenutzt werden.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht genügen, müssen unverzüglich vorschriftsmäßig umgebaut werden.

 

§ 24

Sandstreuung

(1) Triebwagen müssen sicher wirkende Sandstreuvorrichtungen haben, die von dem jeweils vorderen Führerstand aus bedienbar und so eingerichtet sind, dass der Sand auf beide Schienen dicht vor die ersten gebremsten Räder fällt. Bei vierachsigen Triebwagen muss der Sand gleichzeitig auf beide Schienen vor die ersten Räder beider Drehgestelle fallen.

(2) Wenn die eingebauten Sandbehälter für einen Tagesdienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder an geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen und gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern.

(3) Neue Fahrzeuge müssen eine Sandstreuvorrichtung haben, die auch bei Rückwärtsbewegung des Zuges wirksam ist.

 

§ 25

Fahrzeugaufbauten

(1) Für die Beförderung von Personen bestimmte neue Fahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn der tragende Teil des Aufbaues in Ganzmetallbauweise so ausgeführt ist, dass der nach dem jeweiligen Stand der Technik erreichbare Schutz für alle im Fahrzeug befindlichen Personen gewährleistet ist. An Stelle von Metallen können auch andere schwer entflammbare und splitterfreie Baustoffe verwendet werden.

(2) Ab 1. Januar 1960 müssen bei neuen Wagen sämtliche Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.

(3) Die Ein- und Ausstiege müssen Türen oder Abschlussvorrichtungen haben, damit ein Hinausstürzen der Fahrgäste während der Fahrt und das Ein- und Aussteigen auf der falschen Seite verhindert werden können. Die Außentüren oder Abschlussvorrichtungen müssen absperrbar sein und sich in den Endstellungen selbst halten. Außerdem müssen für die Fahrgäste im Wageninneren und auf den Plattformen ausreichend geeignete Vorrichtungen zum Festhalten vorgesehen werden. Bei neuen Fahrzeugen müssen die Außentüren durch Fernsteuerung geschlossen und geöffnet werden können. Sie müssen im geschlossenen Zustand Trittstufen und Griffstangen so abdecken, dass ein Aufspringen während der Fahrt nicht möglich ist. Werden äußere Handgriffe vorgesehen, so sind sie versenkt in Muschelform oder einer anderen versenkten Form auszubilden. Außerdem muss bei neuen Wagen eine Trittstufenbeleuchtung vorgesehen sein, durch die der Ausstieg ausreichend beleuchtet wird.

(4) Jeder Führerstand muss so ausgebildet und ausgerüstet sein, dass er eine gute Belüftung hat und der Triebwagenführer bei Ausübung seines Dienstes nicht behindert werden kann und nach den Seiten ein ausreichendes Blickfeld hat. Ferner muss der Triebwagenführer gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung von außen und aus dem Wageninneren geschützt sein. Bei neuen Fahrzeugen ist ein Sitz für den Triebwagenführer vorzusehen; außerdem sind an den Stirnscheiben Einrichtungen anzubringen, die dem Triebwagenführer einen klaren Durchblick gewährleisten.

(5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, müssen bis 31. Dezember 1985 vorschriftsmäßig umgebaut und ausgerüstet sein.

 

§ 26

Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen sowie Geschwindigkeitsmessern und Rückspiegeln

(1) Jeder Führerstand ist mit einer Läutevorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr auszurüsten. Außerdem kann, namentlich für Überland- und Vorortbahnen, noch eine zusätzliche akustische Warnvorrichtung angebracht werden. Die Stärke ihrer Wirkung hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten.

(2) Der Triebwagenführer muss Richtungsänderungen durch besondere Einrichtungen anzeigen können, die in einer Höhe von 1,80 m bis 2,50 m über SO angebracht werden dürfen und auch bei Tageslicht wirksam sind.

(3) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es dem Zugpersonal (Triebwagenführer, Zugführer, Zugschaffner) ermöglichen, sich untereinander zu verständigen. Hierfür können Schall- oder Lichtsignale verwendet werden. Für Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen vorhanden sein.

(4) Neue Triebwagen sind mit Geschwindigkeitsmessern auszurüsten.

(5) An allen Triebwagen sind am Führerstand Rückspiegel zur Beobachtung des Straßenverkehrs in solcher Höhe anzubringen, dass die Fahrgäste an den Haltestellen und auch das aus dem Wagen sich herausbeugende Zugpersonal beim Begegnen mit einem Zug auf dem Nachbargleis durch diese Spiegel nicht gefährdet werden können.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht genügen, müssen bis 31. Dezember 1961 vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.

 

§ 27

Beschriftung der Fahrzeuge

(1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben:

1. die Bezeichnung des Betriebes, wobei auch Geschäftszeichen oder Wappen verwendet werden können,

2. die Wagennummer,

3. das Eigengewicht,

4. die zugelassene Anzahl der Sitz- und Stehplätze im Inneren des Wagens, die jedoch in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu werden braucht, bzw. das Ladegewicht bei Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen,

5. der Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung.

(2) Die Anschriften müssen eindeutig und gut sichtbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Anschriften und dergleichen, auch durch Außenwerbung nicht beeinträchtigt werden. Für sie sind klare Schriftzeichen nach DIN 1451 anzuwenden.

(3) Durch das Anbringen von Reklameplakaten darf die Durchsicht durch die Scheiben der Wagen sowohl für das Zugpersonal als auch für die Fahrgäste nicht behindert werden.

 

§ 28

Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Alle Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von 25 km/h und mehr zugelassen sind, müssen

1. wenn sie vor dem 1. Januar 1927 erstmals zugelassen worden sind, nach Zurücklegung von 200.000 km, mindestens aber alle 4 Jahre,

2. wenn sie nach dem 31. Dezember 1926 erstmals zugelassen worden sind, nach Zurücklegung von 250.000km, mindestens aber alle 5 Jahre, einer eingehenden Untersuchung (Hauptuntersuchung), die sich besonders auf alle der Abnutzung unterliegenden Fahrzeugteile erstreckt, unterzogen werden. Alle Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von weniger als 25km/h zugelassen sind, müssen mindestens alle 5 Jahre eingehend untersucht werden.

(2) Außer den Hauptuntersuchungen sind Zwischenuntersuchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Einrichtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlussvorrichtung der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuchungen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. In der Regel soll eine Zwischenuntersuchung nach spätestens einem Jahr vorgenommen werden.

(3) Über die Kilometerleistungen sowie über alle aufgeführten Untersuchungen und Mängelbeseitigungen an den einzelnen Fahrzeugen sind übersichtliche Aufzeichnungen zu führen. Die Fristen für die Untersuchung sind vom Tage der Inbetriebnahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen. Sie dürfen auf Antrag des Technischen Leiters vom zuständigen BB um die Zeiten etwaiger Abstellungen einschließlich der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn Abstellung und Ausbesserung jeweils zusammenhängend länger als zwei Monate gedauert haben. Die Verlängerung der Fristen zwischen zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedoch höchstens ein Jahr betragen.

(4) Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart, Antriebsweise oder Zweckbestimmung sind Bau, Abnahme und Untersuchung durch den zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan besonders zu regeln.

 

Abschnitt IV

Bahnbetrieb

 

§ 29

Verantwortung im Bahnbetrieb

 (1) Für jeden Bahnbetrieb ist ein leitender Bahnbetriebsangehöriger mit der Funktion des Technischen Leiters zu betrauen. Er ist für die sichere und ordnungsmäßige Betriebsdurchführung und für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung, dem Direktor des Betriebes verantwortlich. Bei großen Betrieben können mehrere für einzelne Betriebszweige verantwortliche Technische Leiter bestellt werden. Für jeden Technischen Leiter ist ein Vertreter zu bestimmen.

(2) Der Technische Leiter bzw. die für einzelne Betriebszweige verantwortlichen Technischen Leiter und ihre Vertreter müssen von dem zuständigen BB bestätigt werden. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn persönliche und fachliche Eignung sowie Betriebserfahrung nachgewiesen sind.

(3) Dem Technischen Leiter bzw. den für einzelne Betriebszweige verantwortlichen Technischen Leitern und ihren Vertretern sind vom Direktor des Betriebes Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsdurchführung notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des technischen und Fahrpersonals. Der Technische Leiter untersucht die Dienstverfehlungen der ihm unterstellten Betriebsangehörigen und macht, soweit ihm nicht selbst Disziplinarbefugnisse erteilt worden sind, dem Direktor des Betriebes Vorschläge über Maßnahmen, die er nach Feststellung der dienstlichen Verfehlungen für notwendig hält. Der Vertreter darf nur dann die Obliegenheiten des Technischen Leiters übernehmen, wenn ihm die technische Betriebsleitung ausdrücklich vom Technischen Leiter übergeben worden ist. Ist der Technische Leiter verhindert, hat der Direktor des Betriebes dem Vertreter die technische Leitung des Betriebes zu übertragen. Im Notfalle darf der Vertreter auch ohne Dienstübergabe die Funktion des Technischen Leiters ausüben.

 

§ 30

Bahnbetriebsangehörige

(1) Bahnbetriebsangehörige sind in der Regel folgende Beschäftigte der Straßenbahn und ihre Vertreter:

1. Direktor des Betriebes

2. Leiter des Verkehrsbereiches

3. Leiter des technischen Bereiches (Technischer Leiter)

4. Dispatcher

5. Sicherheitsinspektor

6. Betriebsingenieur

7. Betriebshofvorsteher und sonstige im Bahnunterhaltungsdienst beschäftigte Aufsichtspersonen

8. Fahrdienstleiter, Fahrmeister

9. Ausbildungspersonal für Zugpersonal

10. Zugpersonal

11. Weichensteller, Bahnwärtern, Streckenläufer

Hierbei ist es gleichgültig, ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vorübergehend ausgeführt wird.

(2) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, tauglich, ausgebildet, geprüft und zuverlässig sein. Die körperliche Tauglichkeit ist nach der vom GBB zu erlassenden Tauglichkeitsvorschrift unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzustellen.

(3) Vor Übernahme in den Bahnbetriebsdienst ist der Anwärter durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten oder Unfällen – unabhängig von eigenen Körperschäden oder Schuld – ist eine erneute Untersuchung vorzunehmen. Nach dem 40. Lebensjahr ist alle fünf Jahre und vom 60. Lebensjahr in jedem Jahr eine Nachprüfung über Hör- und Sehvermögen und Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Betreffenden erforderlich sind, vorzunehmen. Das Ergebnis der Untersuchung und der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken. Jeder Bahnbetriebsangehörige hat den Verkehrsbetrieb von Gesundheitsschäden oder Unfällen, die er erlitten hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die für die Tätigkeit als Aufsichtsführende im Bahnbetrieb oder als Zugpersonal vorgesehenen Betriebsangehörigen sind eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbeauftragter auszubilden. Vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen sie sich einer Prüfung unterziehen. Die Abnahme der Prüfung kann der verantwortliche Technische Leiter einem geeigneten Beschäftigten übertragen, der jedoch die Prüflinge nicht ausgebildet haben darf. Nach bestandener Prüfung erhalten diese Betriebsangehörigen einen Ausweis. Dieser muss von dem verantwortlichen Technischen Leiter und dem Prüfenden unterschrieben sein. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit später auf andere Dienstverrichtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich. Der Ausbildungsplan für das Zugpersonal ist dem zuständigen BB bekannt zu geben. Erhebt er Einspruch gegen Erteilung der Dienstberechtigung, so ist nach einer angemessenen weiteren Ausbildungszeit eine erneute Prüfung vorzunehmen.

(5) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen von dem verantwortlichen Technischen Leiter für die Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstanweisungen erhalten, die gegen Quittung auszuhändigen sind. Die Dienstanweisungen, die besonders für die Bahnbetriebsangehörigen des Außendienstes erforderlich sind, müssen alle Einzelheiten der Diensthandhabung, auch über das Verhalten im Straßenverkehr sowie bei Unfällen und Betriebsunregelmäßigkeiten enthalten. Art und Umfang der Dienstanweisung richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebes und des Verkehrs. Eine Genehmigung durch den zuständigen BB ist nicht erforderlich.

(6) Die Dienstschicht der Bahnbetriebsangehörigen umfasst die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit einschließlich Wendezeit und die bezahlten Pausen und muss so bemessen sein, dass eine die Betriebssicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Betriebsangehörigen ausgeschlossen ist. Ihnen sind eine ausreichende Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) zu gewähren.

(7) Im Fahrdienst Beschäftigte (Zugpersonal, Verkehrsaufsichtspersonal) müssen Dienstkleidung, Aushilfskräfte mindestens eine Dienstmütze tragen. Der Direktor des Betriebes kann auch in anderen Fällen das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben. Bahnbetriebsangehörige, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

(8) Das Zugpersonal hat eine Mundpfeife bei sich zu führen. Soweit erforderlich, haben die im Fahrdienst Beschäftigten eine Uhr zu tragen.

 

§ 31

Zugbildung

(1) Die Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen oder aus Triebwagen und Beiwagen bestehen. Züge, die aus mehreren Wagen zusammengesetzt werden, sind so zu bilden, dass stets ein Führerstand an die Spitze des Zuges kommt. Diese Regel gilt nicht für Rangierfahrten und Fahrten in Störungsfällen. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortverkehr höchstens vier Wagen betragen. Größere Zuglängen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan.

(2) Den Zügen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen, nur am Schluss oder nur dann beigestellt werden, wenn sie eine durchgehende Bremse oder besetzte Handbremse haben. Güterwagen und Arbeitswagen des Bahnbetriebes, die diesen Bremsvorschriften entsprechen, dürfen nur dann angehängt werden, wenn sie sich ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des Zugbetriebes nicht beeinträchtigt wird. Gepäckwagen, die diesen Bedingungen entsprechen, können außer am Schluss auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt werden. Schienenfahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, wenn es sich um leichte, einachsige Fahrzeuge handelt und wenn es der Technische Leiter zugelassen hat. Bei betriebseigenen Fahrzeugen ohne Bremse kann der Technische Leiter auch leichte zweiachsige Fahrzeuge zulassen. Arbeitswagen müssen als solche deutlich erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt werden.

(3) Beim Umsetzen der Züge ist das Anstoßen der Beiwagen durch die Triebfahrzeuge unzulässig. Ein Ablaufen der Beiwagen ist nur zulässig, wenn

a) sie von Fahrgästen nicht besetzt sind,

b) sie nicht über das beabsichtigte Ziel hinauslaufen können,

c) sie an der Spitze mit einem Bremser besetzt sind und

d) die Strecke nicht zu übersehen ist.

Nach jedem Umkuppeln ist die Wirksamkeit der durchgehenden Bremse durch den Triebwagenführer zu prüfen. Das sichere und unfallfreie An- und Abkuppeln der Fahrzeuge ist in der Dienstanweisung für das Zugpersonal zu regeln.

(4) Der Zugführer ist für richtige Zugbildung und Kupplung der Wagen und das richtige Anbringen aller Zugsignale verantwortlich.

 

§ 32

Zugsignale und Innenbeleuchtung des Zuges

(1) Jeder Zug muss an der Stirnseite mit mindestens einem Scheinwerfer mit weißem oder schwach gelbem Licht ausgerüstet sein, dessen untere Spiegelkante nicht höher als 1m über SO liegen darf. Mit dem Scheinwerfer muss bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht die Gleiszone so ausgeleuchtet sein, dass auf die Länge des Bremsweges entsprechend Bremszeit und Reaktionszeit auch bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Menschen und Gegenstände in der Gleiszone noch deutlich erkennbar sind. Die Leuchtwirkung des Scheinwerfers muss im Straßenverkehr der für Kraftfahrzeuge zugelassenen entsprechen. Scheinwerfer, die stärker leuchten, müssen auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Triebwagenführer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßenbahn, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, vor einer höhengleichen Kreuzung mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält.

(2) An der höchsten Stelle der Stirnseite jedes Zuges muss in der Mitte eine Stirnleuchte, die auch Linienbezeichnung enthalten kann, angebracht sein. Sie muss während der Dunkelheit auch mit aufgeblendetem Scheinwerfer des Straßenbahnfahrzeuges in 100m Entfernung bei klarer Sicht deutlich erkennbar sein.

(3) Jeder Zug muss an der Rückseite mit mindestens einer Schlussleuchte für rotes Licht und mit zwei roten Rückstrahlern gekennzeichnet sein. Die Unterkanten und Schlussleuchten dürfen nicht höher als 1,25 m über SO und die Rückstrahler nicht höher als 0,50 m über SO liegen. Rückstrahler können auch seitlich als Schlussleuchten ausgebildet sein. Werden Bremsleuchten bei neuen Wagen verwendet, so müssen diese gelbrotes Licht zeigen und, wenn sie mit Schlussleuchten zusammengebaut sind, stärker als diese leuchten, ohne jedoch zu blenden. Im übrigen gilt § 80 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1251).

(4) Die Stirn-. und Schlussbeleuchtung ist bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht in Betrieb zu setzen.

(5) Alle der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mit einer blendungsfreien Innenbeleuchtungsanlage versehen sein.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, können mit Genehmigung des zuständigen BB bis auf weiteres in Betrieb bleiben.

 

§ 33

Zugpersonal

(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Triebwagenführer und dem Zugbegleitpersonal (Zugführer und Zugschaffner) sowie den etwa dem Zuge zugeteilten Bremsern.

(2) Das Zugpersonal muss bei der Übernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein. Insbesondere darf es nicht unter Wirkung von alkoholischen Getränken oder Rauschgiften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs- und Abschlussdienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muss ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Zugbegleitpersonal muss mit der Bedienung der Triebfahrzeuge so weit vertraut sein, dass es einen Zug im Bedarfsfalle zum Halten bringen kann.

(4) Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes (Fahrt und Aufenthalt) dem Zugführer dienstlich unterstellt. Soweit nicht der Zugschaffner des Triebwagens Zugführer ist, gelten Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46. Bei besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung des zuständigen BB der Triebwagenführer als Zugführer bestimmt werden. In fahrtechnischen Angelegenheiten entscheidet der Triebwagenführer.

(5) Jeder Zug muss mit einem Triebwagenführer besetzt sein. Soweit nicht jeder den Fahrgästen zugängliche Wagen eines Zuges mit einem Zugschaffner besetzt ist, gelten Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46. Bei Einmannwagen versieht der Triebwagenführer zugleich den Dienst des Zugschaffners. Bei besonderen Verhältnissen ist die Bedienung mehrerer Wagen durch einen Zugschaffner nur mit Genehmigung des zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan zulässig.

(6) Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugbegleitpersonal Fahrberichte zu führen. Aus diesen müssen erkennbar sein: Die Namen des Zugbegleitpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vorkommnisse.

 

§ 34

Bremsprobe und Bremsbedienung

(1) Die Bremseinrichtungen sind vor jeder Ausfahrt, nach jedem Umkuppeln und vor Übernahme eines Fahrzeuges oder bei Änderung der Zugzusammensetzung zu prüfen. Die Prüfung hat auf dem Betriebshof oder unmittelbar nach Verlassen desselben, nach beendetem Umkuppeln, nach der Übernahme auf der Strecke oder nach Zugzusammensetzung zu erfolgen. Sie ist mit allen vorhandenen Bremsarten vorzunehmen. Vor der Ausfahrt und nach der Übernahme des Fahrzeugs hat sich der Triebwagenführer vom richtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon zu überzeugen, dass ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist.

(2) Für Strecken mit starken Neigungen sind besondere Regelungen über Bremsproben durch den Technischen Leiter zu treffen. Sie sind in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

(3) Für das sichere Abbremsen des Zuges ist der Triebwagenführer verantwortlich. Wenn die Wirkung der von ihm bedienten Bremsen nicht ausreicht, sind die Feststellbremsen oder Handbremsen der angehängten Wagen von den Zugschaffnern zu bedienen. Dies gilt besonders bei Störungen der durchgehenden Bremse. In solchem Falle hat der Triebwagenführer den Triebwagenschaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, dass sie nach Bedarf die Bremsen der Beiwagen zu bedienen haben; für neue Wagen gilt § 35 Abs. 4. Der Zug darf nur mit verminderter Geschwindigkeit ohne Fahrgäste weitergefahren werden. Betriebsunsichere Züge oder Fahrzeuge sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.

 

§ 35

Signale des Zugpersonals

(1) Der Triebwagenführer hat im Bedarfsfalle folgende Signale zu geben:

a) Warnsignale bei Gefährdungen

b) Signale für die Richtungsänderung, soweit der Straßenverkehr berührt wird.

(2) Als Warnsignal sind Schallsignale zu verwenden. Diese hat der Triebwagenfahrer durch Fuß- oder Handglocke oder dergleichen zu geben. Außerhalb geschlossener Ortsteile können Schallsignale von größerer Tonstärke benutzt werden. Es sind nur die in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 vorgeschriebenen Signale zu geben. Beim Schieben von Wagen oder bei Rückwärtsfahrten sind Signale nötigenfalls mit der nach außen wirkenden Schaffnerglocke von dem Zugschaffner zu geben, der sich auf der vorderen Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht. Unnötige Abgabe von Signalen ist unzulässig.

(3) Das Signal für Richtungsänderung ist vom Triebwagenführer rechtzeitig zu geben, wenn er die bisherige Fahrtrichtung ändert, ferner wenn sich die bisherige Lage des Gleises zur Fahrbahnachse ändert oder sich das Gleis einer Fahrbahnkante nähert, so dass eine Schrägüberschneidung der Straßenfahrbahn entsteht und ein Fahrzeug eingeklemmt werden könnte. Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforderlich, wenn die Straßenbahn neben der Straße herläuft und unter Änderung der bisherigen Fahrtrichtung in den Verkehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.

(4) Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander gelten die Zp-Signale in der SOStrab. Diese Signale dürfen nicht mit den für Warnsignale vorgesehenen Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben werden. Der Triebwagenführer darf nur auf Signal des Zugführers abfahren. Außerdem muss eine Verständigung des Triebwagenführers zum Zugführer möglich sein. Das Notsignal muss bei neuen Wagen vom Triebwagenführer bis zum Zugschaffner des letzten Beiwagens durchgegeben werden können. Bei vorhandenen Wagen ist eine andere Regelung notfalls durch Mundpfeife mit Zustimmung des zuständigen BB zulässig. Die Zugschaffner der Beiwagen haben bei Notsignalen unverzüglich die Feststell- oder Handbremse anzuziehen.

(5) Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und erforderlichenfalls weiterzugeben. Das Zugpersonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muss Missbrauch durch Dritte verhindern.

 

§ 36

Zielschilder

(1) Jeder fahrplanmäßige Zug muss vorn Liniennummer und Zielschild und hinten mindestens die Liniennummer führen. Bei neuen Fahrzeugen sind diese Hinweisschilder bei Dunkelheit zu beleuchten. Für die Beschriftung gilt § 27 Abs. 2. Die Fahrziel- und Linienbezeichnung ist möglichst auch an den Längsseiten der Fahrzeuge anzubringen.

(2) Bei Zügen, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, muss das Zielschild den Zweck der Fahrt erkennen lassen.

 

§ 37

Besetzung der Wagen

(1) Die Wagen dürfen in der Regel nicht über die Zahl der angeschriebenen Sitz- und Stehplätze hinaus besetzt sein. Wenn aus Verkehrsgründen vorübergehend eine stärkere Besetzung unvermeidbar ist, so darf hierdurch das Personal nicht gehindert sein, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen.

(2) Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes:

a) auf Plattformen:

Für jeden Stehplatz müssen mindestens 0,15m² benutzbare Bodenfläche vorhanden sein. Für den Triebwagenführer sind bei nicht abgegrenztem Führerstand zwei Stehplätze, für den Zugschaffner ist, falls für ihn kein besonderer Sitz für die Abfertigung vorgesehen ist, ein Stehplatz freizuhalten,

b) im Wageninneren:

Für jeden Stehplatz ist eine Breite von durchschnittlich 0,48 m und eine Länge (Sitztiefe) von 0,70 m, gerechnet ab Mitte der Rückenlehne, vorzusehen. Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden Bodenfläche im Gang müssen für jeden Stehplatz mindestens 0,15 m² verfügbar sein. Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig. Für die Benutzer der Stehplätze müssen – besonders an den Ausgangstüren – genügend Haltegriffe oder Haltestangen vorhanden sein.

 

§ 38

Zugfolge

(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Darüber hinaus können im Bedarfsfalle Sondermaßnahmen zur Regelung der Zugfolge angeordnet werden.

(2) Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach dem Dienstfahrplan. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel – insbesondere auf eingleisigen Strecken – sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Technischen Leiter in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 zu treffen. Sie sind nach einheitlichen Gesichtspunkten auszubilden und bedürfen der Genehmigung der zuständigen BB.

 

§ 39

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz wird vom zuständigen BB auf Vorschlag des Technischen Leiters festgesetzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden darf. Die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat nach Technischen Gesichtspunkten, insbesondere nach Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Gleise und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchstgeschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und Fahrzeuge zugelassen werden kann.

(2) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf den einzelnen Streckenabschnitten sind vom Technischen Leiter unter eigener Verantwortung festzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen der StVO zu beachten. Einer Genehmigung durch die Bahnaufsichtsorgane bedarf es nicht. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind dem zuständigen BB und dem Verwaltungsaufsichtsorgan mitzuteilen.

(3) In dem Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 sind Angaben über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Gleisbogen aufzunehmen.

 

§ 40

Befahren von Bahnkreuzungen und Wegübergängen

(1) Für das Befahren von Kreuzungen in Schienenhöhe mit Eisenbahnen, für die die BO gilt, gelten die Bestimmungen der BO, und zwar § 68 Abs. 1 und 2, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, § 68 Abs. 3 und die hierzu erlassenen Anordnungen des Ministers für Verkehrswesen, wenn die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt.

(2) Über die Vorfahrt von Kreuzungen in Schienenhöhe von

a) Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt,

b) Straßenbahnen mit Eisenbahnen, die der BO nicht unterliegen, entscheiden die Aufsichtsorgane der kreuzenden Bahnen.

(3) Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die durch Tore oder andere Sperrvorrichtungen gegen die Straße abgeschlossen sind, oder bei denen andere besondere Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vorgeschrieben sind, können von unter den gleichen Bedingungen wie von anderen Straßenfahrzeugen gekreuzt werden. Betriebsruhe auf der gekreuzten Bahn ist durch die betriebsführende Stelle kenntlich zu machen.

(4) an Kreuzungen von Straßenbahnen und Straßen sind

a) bei Straßenbahnen, die innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegen, die Bestimmungen über die Vorfahrt in § 13 StVO maßgebend; das gilt auch für Wegübergänge auf Bahnabschnitten, die aus örtlichen Gründen nur auf kurze Strecken außerhalb der Straße verlaufen;

b) bei Straßenbahnen, die außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegen, die Bestimmungen des § 12 maßgebend. An Einmündungen dieser Straßenbahnen in Straßen gilt § 13 StVO.

(5) Ob und welche Sicherheitsmaßnahmen, z.B. hörbare Warnsignale und Geschwindigkeitsbeschränkungen der Straßenbahnfahrzeuge und Zwangshaltestellen an den Kreuzungen und Wegübergängen nach Abs. 2 und 3 notwendig sind, richtet sich nach der Verkehrsart und der Verkehrsdichte an der Bahnkreuzung. Au0ßerdem muss für den Triebwagenführer ein ausreichendes Blickfeld über die zu kreuzende Bahnstrecke nach beiden Seiten vorhanden sein., andernfalls ist an geeigneter Stelle eine Zwangshaltestelle vor der Kreuzung vorzusehen.

(6) Die für die einzelnen Kreuzungen geltenden Regelungen sind in die Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

 

 

 

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