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BOStrab Ausgabe 1959

 

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Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht

- Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen – (BO Strab)

Vom 08. Dezember 1959

 Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 22. April 1954 über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht (GBl. S. 455) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes bestimmt:

 

Abschnitt I

Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich

 (1) Straßenbahnen befördern in der Regel unter Benutzung von Straßen überwiegend oder ausschließlich Personen innerhalb der Orte. Bahnen zwischen Nachbarorten gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer hauptsächlichen Bestimmung für den Personenverkehr und ihrer baulichen und betrieblichen Einrichtungen den Ortsstraßenbahnen ähneln. Straßenbahnen sind auch unabhängig von dem öffentlichen Straßenverkehr auf eigenem Bahnkörper liegenden, dem öffentlichen Personenverkehr innerhalb der Orte oder dem Nachbarortsverkehr dienenden Bahnen sowie sonstigen Bahnen besonderer Bauart für den öffentlichen Personenverkehr (z.B. Hoch-, Untergrund-, Schwebe- und Seilbahnen).

(2) Die Bestimmungen dieser Bau- und Betriebsordnung gelten sowohl für vorhandene als auch für neue Anlagen und Fahrzeuge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die für Neuanlagen getroffenen Bestimmungen gelten ebenfalls für größere Umbauten und Erweiterungsbauten. Sie sind auch bei Unterhaltungsarbeiten zu berücksichtigen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bevollmächtigten für Technische Bahnaufsicht (nachstehend BB genannt).

 

§ 2 

Grundforderung  

(1) Die Straßenbahnen müssen den Anforderungen entsprechen, die an einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnbetrieb zu stellen sind.

(2) Für den Bau und die Unterhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen für den Betrieb der Straßenbahnen sind Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz. Für die Erfüllung dieser Grundforderung trägt der Direktor des Betriebes die volle Verantwortung.

   

§ 3

Begriffserklärungen

(1) Unter Bau entsprechend dieser Durchführungsbestimmung ist die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu verstehen.

(2) Zu den Bahnanlagen gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden ortsfesten Anlagen gemäß §§ 6 bis 17. Die im § 16 genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahnbetrieb dienen.

(3) Als Straßenkörper einer öffentlichen Straße entsprechend dieser Durchführungsbestimmung ist der im Zuge einer Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist.

Dabei ist für die seitliche Begrenzung dieses Raumes maßgebend, dass er in der vollen Breite dem Straßenverkehr dient. Eine Straßenbahn ist auch dann als innerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße liegend anzusehen, wenn ein Gehweg oder Radweg noch jenseits der Straßenbahn angeordnet ist und der Verkehr auf diesen Wegen als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße anzusehen ist. Außerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße auf eigenem Bahnkörper verlaufen.

(4) Als geschlossene Ortslage ist der in geschlossener oder offener Bauweise bebaute Teil eines Ortes anzusehen. Einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die geschlossene Ortslage beginnt am Ortseingangsschild und endet am Ortsausgangsschild.

(5) Zu den Fahrzeugen gehören alle der Straßenbahn dienenden Fahrzeuge, soweit sie schienengebunden sind.

(6) Zum Betrieb gehören alle Vorgänge und Tätigkeiten, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug- und Rangierdienst dienen oder damit zusammenhängen.

 

§ 4

Zulassungsverfahren

(1) Außer der Genehmigung der Straßenbahn als Verkehrsbetrieb durch das Verwaltungsaufsichtsorgan ist für den Neubau, die Änderung und den Betrieb der Straßenbahn die eisenbahntechnische Zulassung durch den BB erforderlich.

(2) Die eisenbahntechnische Zulassung besteht aus:

a) der Genehmigung des Bauentwurfes

b) der Abnahme der Bahnanlagen und Fahrzeuge,

c) dem Erteilen der Betriebserlaubnis.

(3) Der Bauentwurf ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und hat in der Regel zu bestehen aus:

a) einem Lageplan in geeignetem Maßstab, erforderlichenfalls aus einem Längsschnitt und Höhenlageplan, einer Sammlung der maßgebenden Querschnitte, der Längen- und Querschnitte der zu verlegenden Wege und sonstigen Verkehrseinrichtungen sowie gegebenenfalls aus einem Plan für die Einpassung der Bahn in die Landschaft.

b) den Zeichnungen und Beschreibungen über die Bau- und Betriebsart der Fahrzeuge,

c) den Baubeschreibungen und Festigkeitsberechnungen für Bahnanlagen und Fahrzeuge,

d) der Berechnung aller bei den Fahrzeugen vorgesehenen Bremsen.

Die für die Genehmigung zuständigen Organe bestimmen im Einzelfall, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind. Das Vorlegen des Bauentwurfes für Fahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn es sich um die eisenbahntechnische Zulassung von Fahrzeugen handelt, für die bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde und deren Ausführung nicht wesentlich von den zur Zeit genehmigten Unterlagen abweicht.

(4) Die Abnahme der Bahnanlage und der Fahrzeuge, für die bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde und deren Ausführung nicht wesentlich von den zur Zeit genehmigten Unterlagen abweicht, kann auf Antrag ganz oder teilweise dem Technischen Leiter übertragen werden. In diesen Fällen muss der Technische Leiter den Aufsichtsorganen und der zuständigen Arbeitsschutzinspektion bestätigen, dass die abgenommenen Anlagen und Fahrzeuge den genehmigten Entwürfen entsprechen und die Abnahme zu keinen Beanstandungen geführt hat. Das Fertigungsmuster neuer Fahrzeugtypen ist durch den Generalbevollmächtigten für Technische Bahnaufsicht (nachstehend GBB genannt) abzunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere alle Mängel und die Anweisung zu ihrer Beseitigung enthalten sein müssen. Es ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Jede der beteiligten Stellen erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Ergibt die Abnahme keine wesentlichen Mängel, von denen die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden würde, erteilt der Abnehmende schriftlich die Erlaubnis zur Inbetriebnahme.

(5) Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Abnahme, wenn die Fahreigenschaften, Motoren, Fahrschalter, das Fahrgestell, die Fahrzeugumgrenzung oder das Gewicht wesentlich geändert wurden.

(6) Bremsen müssen bei jeder Änderung neu abgenommen werden.

 

§ 5

Aufsicht

(1) Die Technische Bahnaufsicht über die Straßenbahnen wird von dem BB ausgeübt, in dessen Aufsichtsbezirk der Sitz der Betriebsleitung liegt.

(2) Die Verwaltungsaufsicht wird von den Organen der staatlichen Verwaltung ausgeübt, die für die Genehmigung der Straßenbahnen zuständig sind.

(3) Die Aufsichtsorgane haben eng zusammen zu arbeiten. In Angelegenheiten der §§ 7, 14, 19 bis 25, 28 Absätze 1 bis 3 der BO Strab entscheidet der BB allein; in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsorgane in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Stelle.

 

Abschnitt II  

Bahnanlagen

 

§ 6 

Linienführung

 

(1) Die Linienführung bei Neubauten ist entsprechend den Verkehrsbedürfnissen so festzulegen, dass sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft und den übrigen Straßenverkehr nicht gefährdet. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Verkehrsrichtung geführt werden.

(2) Bei Änderungen bestehender Anlagen ist die im Abs. 1 enthaltene Forderung zu verwirklichen.

(3) Straßenbahnlinien, die innerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße neu angelegt oder verändert werden, sind in bebauten Ortsteilen in der Straßenmitte auf besonderem Bahnkörper anzuordnen; Abweichungen von der Mittellage sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsorgane der Polizei zulässig. Ein Wechsel der Gleislage von einer Straßenseite auf die andere ist zu vermeiden.

(4) Außerhalb der geschlossenen Ortslage dürfen Straßenbahnen im Straßenkörper von Fernverkehrsstraßen und Landstraßen erster Ordnung nur dort neu angelegt werden, wo eine andere Linienführung nicht möglich ist.

 

§ 7

Spurweite

(1) Für jede Straßenbahn ist ein Grundmaß der Spurweite festzulegen. Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, 9mm unter der Schienenoberkante (SO) und senkrecht zur Gleisachse gemessen. Neue Straßenbahnen sind mit dem Grundmaß der Regelspur von 1435mm auszuführen.

(2) Für Spurerweiterungen in Gleisbogen oder als Folge des Betriebes und für Spurverengungen sind Grenzmaße durch den Technischen Leiter festzulegen. Dabei sind die Beziehungen zwischen Schiene und Rad sowie die Bauart der Fahrzeuge zu berücksichtigen; insbesondere

a) sind bei der Festsetzung der Maße für Spurerweiterungen in Gleisbogen Spurweite, Schienenform, Achsanordnung, Art der Führung der Räder, Form der Spurkränze, Verhältnis von Spurkranzbreite zu Rillenbreite und Raddurchmesser zu beachten; die Spurerweiterung infolge des Betriebes muss so begrenzt sein, dass die Räder bei ungünstiger Stellung noch mindestens auf der halben Breite des Schienenkopfes im Neuzustand laufen;

b) müssen Verengungen der Spurweite so begrenzt sein, dass Fahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können; die Spurweite darf nicht kleiner als das Spurmaß des neuen Radsatzes sein.

 

§ 8

Gleislage

(1) Bei der Gestaltung der Straßen ist für jedes Straßenbahngleis ein Verkehrsraum von 3,00m Breite zu berücksichtigen.

(2) Im Interesse der Betriebssicherheit und Unfallverhütung sind die Straßenbahngleise so zu verlegen, dass die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge (Fahrzeugumgrenzung) von den am weitesten ausladenden Teilen der Fahrzeuge, die sich auf einem Nachbargleis befinden, und von allen festen Gegenständen einen Mindestabstand (Lichtraum) haben. Ebenso ist beim Absetzen oder Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ein Mindestabstand einzuhalten.

(3) Die Abstände de am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge von festen Gegenständen müssen bei bestehenden Anlagen mindestens 0,40m betragen. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeiger oder Rückspiegeln und festen Gegenständen darf dieses Maß um 0,10m unterschreiten. In Höhen bis 0,80m über SO dürfen die Abstände um 0,20m und in Höhen von mehr als 2,80m über SO um 0,10m geringer sein. Von den Randsteinen der Gehwege und Haltestelleninseln muss die Gleisachse einen solchen Abstand haben, dass die am weitesten ausladenden Teile der Schienenfahrzeuge bis 2,00m Höhe über SO nicht über die Vorderkante der Randsteine hinausragen. Die Vorderkante der Randsteine soll 0,05m weiter von der Gleisachse entfernt sein als die halbe Wagenbreite beträgt. Beim Absetzen und Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ist ein Mindestabstand von den am weitesten nach außen ragenden Stapeln Teilen des Fahrzeugs von 0,50m einzuhalten. Bei vorübergehenden Stapeln für Straßen- und Bauarbeiten darf das Maß um 0,20m verringert werden, wenn die Stapel nicht höher als 0,80m sind. Auf jeden Fall sind ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Für Neuanlagen gelten auch im Hinblick auf die städtebauliche Planung unter Zugrundelegung einer Wagenbreite von 2,60m für das künftige Großprofil in der geraden Strecke folgende Richtmaße:

1. eingleisige Strecke im Straßenpflaster ohne Haltestelleninseln

(Bild 1 der Anlage 1)

Verkehrsraumbreite

3,00m

Lichtraumbreite

3,60m

2. a) eingleisige Strecke auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln auf einer Seite

(Mindestbreite 1,50m)

(Bild 2a der Anlage 1)

Lichtraumbreite

3,50m

Gesamtbreite

4,75m

b) dabei soll die Gesamtbreite des besonderen Bahnkörpers mit Haltestelleninseln in der Regel durchgehend auch auf der freien Strecke beibehalten werden.; ist jedoch auf die Länge der Haltestelleninsel ein Ausschwenken der Straßenfahrbahn möglich, so kann die Breite des besonderen Bahnkörpers auf die Lichtraumbreite eingeschränkt werden, das sind (Bild 2b der Anlage 1) 3,80m.

3. zweigleisige Strecke im Straßenpflaster ohne Haltestelleninseln

(Bild 3 der Anlage 2)

Gleismittenabstand

3,00m

Verkehrsraumbreite

6,00m

Lichtraumbreite

6,60m

4. a) zweigleisige Strecke im Straßenpflaster oder auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln auf beiden Seiten

(Bild 4a der Anlage 2)

Gleismittenabstand

3,00m

Lichtraumbreite

6,60m

Gesamtbreite

8,70m

b) ist eine Einschränkung der Gesamtbreite auf der freien Strecke nach Ziff.2 Buchst. b möglich, beträgt die Gesamtbreite 6,80m, wobei wegen des Überhanges bei Kraftfahrzeugen der Abstand von Randsteinaußenkante 0,60m betragen muss

(Bild 4b der Anlage 2)

5. a) zweigleisige Strecke auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln und Mittelmasten (die größte Maststärke ist mit 0,50m angenommen) (Bild 5a der Anlage 3)

Gleismittenabstand

4,10m

Gesamtbreite

9,80m

b) wenn Einschränkung der Gesamtbreite nach Ziff. 2 Buchstabe b möglich ist, beträgt die Gesamtbreite auf der freien Strecke 7,90m ( Bild 5b der Anlage 3; wegen des Randsteinabstandes von 0,60m vergleiche Ziff. 4 Buchstabe b)

6. frei zu haltende Höhen

a) im freien Verkehrsraum der Straße

6,00m

b) bei Straßenunterführungen mindestens

4,80m

7. Auf Haltestelleninseln müssen feste Gegenstände mindestens 0,75m bis zu einer Höhe von 2,80m über SO von der Fahrzeugumgrenzung entfernt sein.

(5) Für bestehende Anlagen gilt folgendes:

1. Der Gleismittenabstand muss so groß sein, dass die Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge voneinander mindestens 0,30m beträgt. Dieses Maß darf in Gleisbogen bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen bis auf 0,10m ermäßigt werden. Bei Feststellung der am weitesten ausladenden Teile brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel bis zu 0,10m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

2. Bei Betriebsgleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes liegen, können die vorstehend festgelegten Mindestabstände bei entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen unterschritten werden. Die Bestimmung darf ohne besondere Genehmigung durch den zuständigen BB nur auf solche Gleise angewendet werden, die in Betriebshöfen, Gleisanschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergleichen liegen und mit geringerer Geschwindigkeit oder sonstigen Sicherheitsmaßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen ist die nach Abs.3 zugelassene Einschränkung der Abstände in Höhen von 0,30 bis 0,80m über SO nicht zulässig. Soll dies auf Gleise angewendet werden, die auf besonderem oder eigenem Bahnkörper liegen und von den Fahrzeugen mit den sonst im Bahnnetz üblichen Geschwindigkeiten befahren werden, so sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Vorschlag des Technischen Leiters vom BB festzulegen.

3. Der Technische Leiter darf eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße nur dann weiter bestehen lassen, wenn Abänderungen technisch und volkswirtschaftlich nicht zu vertreten sind. In diesem Falle ist die Gefahrenstelle bei der Annäherung von Straßenbahnwagen für den Durchgang zu sperren (Verbotsschilder) oder auf andere Weise zu sichern. In allen Fällen muss eine gegenseitige Berührung zweier sich begegnender Fahrzeuge auch unter Berücksichtigung der Abnutzung von Fahrzeugen und Gleisen und während der Fahrt auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Federspiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auch für die Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel. Ist eine solche bauliche Änderung nicht durchführbar, so dürfen die beiden Gleise an der betreffenden Stelle nicht gleichzeitig befahren werden.

4. Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beiden Seiten des Fahrzeuges gleich sein. Durch rot-weißen Warnanstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, an denen der für vorhandene Anlagen vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten ist.

5. Bei Messungen an vorhandenen Anlagen müssen die vorgeschriebenen Abstände bei Fahrzeugtypen mit den ungünstigsten Ausschlägen vorhanden sein. Hierbei ist die tatsächliche Einstellung des Fahrzeugs maßgebend, sodass Zuschläge für seitliche Spiele nicht mehr zu machen sind.

6. Werden bei Anlagen, bei denen eine Unterschreitung der allgemein vorgeschriebenen Abstände zugelassen ist, Änderungen durchgeführt, so sind die Abstände nach Möglichkeit zu vergrößern. Eine Verringerung der Abstände ist nicht zulässig.

7. Können bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, müssen in Abständen von je 10m aufstiege (Steigeisen oder eingelassene Stufen) angebracht werden.

8. Auf Haltestelleninseln müssen feste Gegenstände mindestens 0,60m bis zu einer Höhe von 2,80m über SO von der Fahrzeugumgrenzung entfernt sein.

(6) Für neue und bestehende Anlagen gilt folgendes:

1. Ausweichgleise dürfen nur in Ausnahmefällen im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen (15m, gemessen vom Zusammenstoß der beiden Fahrbahnkanten) angelegt werden.

2. Gleise im Straßenpflaster sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen; außerdem ist eine obere Grenze für die Rillenbreite festzulegen, die bei abgenutzten Schienen in der Geraden 40mm, in Gleisbögen 60mm nicht überschreiten darf. Ausnahmen sind mit Genehmigung des zuständigen BB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muss die Rillenerweiterung so begrenzt sein, dass die Fahrzeuge diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können.

3. Gleisenden sind auf eigenem und besonderem Bahnkörper sowie auf Betriebshöfen, Abschlussgleisen, Umladebahnhöfen in Werkstätten oder dergleichen gegen Ablaufen der Fahrzeuge abzuschließen (z.B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke). Die Vorrichtungen dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

4. Bei Durchfahrten in Unterführungen oder Tunnel und bei Stützmauern sind Schutznischen für die Streckenarbeiter in ausreichender Anzahl vorzusehen, soweit keine andere Ausweichmöglichkeit besteht.

5. Bei neuen Ein- und Ausfahrttoren sind geringere lichte Abstände als 0,50m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nicht zulässig. Alle offenstehenden Tore sind zur Wahrung des lichten Abstandes festzulegen.

 

§ 9

Gleisneigung und Gleisbogengestaltung

(1) Unter Berücksichtigung der Bauart der Fahrzeuge und der Betriebsverhältnisse sind

a) die stärkste zulässige Längsneigung der Gleise,

b) der kleinste Zulässige Halbmesser der Gleisbogen,

c) das Maß der Überhöhung der Außenschiene eines Gleisbogens gegenüber der Innenschiene

auf Vorschlag des Technischen Leiters vom zuständigen BB festzulegen.

(2) Die Längsneigung für Reibungsbahnen soll 100% (1:10) nicht überschreiten. Der zuständige BB kann Ausnahmen zulassen. Am Ende der Gefällstrecken sind nach Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen. Gleisbogen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Überhöhung haben.

(3) Der Halbmesser beträgt mindestens 30m. Der zuständige BB kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Überhöhungen in Gleisbogen sind auf Grund der festgelegten Fahrgeschwindigkeiten und des Bogenhalbmessers zu ermitteln. Bei Überhöhungen soll ein allmählicher Übergang durch eine Überhöhungsrampe geschaffen werden. Die Überhöhungen bei Gleisanlagen innerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen sind im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung festzulegen. Das Maß der Überhöhung darf nur unterschritten werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, doch darf in Gleisbogen die Außenschiene nicht tiefer als die Innenschiene liegen. Das Längs- und das Querprofil der Straße dürfen durch eine Überhöhung nicht unzulässig verändert werden.

(5) Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bogen sowie zwischen Bogen mit verschiedenen Halbmessern Übergangsbögen einzuschalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Weichen.

 

§ 10

Haltestellen

(1) Haltestellen sollen, soweit es die Rücksichten auf den Straßen- und Berufsverkehr gestatten, betrieblich günstig angelegt werden. Sie sind so zu verteilen, dass dadurch den Bedürfnissen der Werktätigen und dem flüssigen, modernen Straßenverkehr am besten entsprochen wird. Die Festlegung der Haltestellen bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Organe der Bezirksbehörde der Polizei.

(2) Haltestellen für den Verkehr sind grundsätzlich vor Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen anzulegen und, soweit abgängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen. Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhaltestellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen ausgebildet werden (Anlage 4).

(3) Haltestellen sind so anzulegen, dass in der Regel – in Fahrtrichtung gesehen – rechts ein- und ausgestiegen werden kann. Nach Möglichkeit sind im Interesse der Unfallverhütung Haltestelleninseln vorzusehen. Hierbei ist zu beachten, dass für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrsraum bleibt. Die Haltestelleninseln sollen nicht schmaler als 1,50m sein (Anlage 5).

(4) Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in keinem größeren Gefälle als 2,5% (1:400) angelegt werden. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen kann der zuständige BB eine Ausnahmegenehmigung unter entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen erteilen.

(5) Die Haltestellen in öffentlichen Straßen müssen für den Triebwagenführer und für die übrigen Verkehrsteilnehmer auch bei Dunkelheit rechtzeitig und gut zu erkennen sein.

 

§ 11

Signale und Nachrichtenmittel

(1) Signale für den Straßenbahnbetrieb sind in der Signalordnung für Straßenbahnen (SOStrab) – s. Anlage 6 – festgelegt. Soweit es die Sicherheit des Betriebes bei den einzelnen Bahnen erfordert, sind weitere Signale anzuwenden, die in die Sonderbestimmungen gemäß § 46 aufzunehmen sind. Diese Signale dürfen den Strecken innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – StVO – vom 04. Oktober 1956 (GBl, I S. 1239) nicht widersprechen.

(2) Auf eigenem Bahnkörper dürfen die Signale der Eisenbahn-Signal-Ordnung (Sonderdruck Nr. 301 des Gesetzblattes) angewendet werden. Die Abschnitte sind festzulegen und in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

(3) Alle für eine Straßenbahn geltenden Signale müssen der SOStrab entsprechen und sind unter Angabe von Bedeutung, Anwendungsart und Form (auch Farbe und Klangart) vom Technischen Leiter in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 festzulegen.

(4) Im ganzen Straßennetz muss für die Betriebsangehörigen ausreichend Gelegenheit sein, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit der Leitung des Betriebes und den Betriebsstellen zu verständigen. Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Leitung des Betriebes können auch bahnfremde Fernsprechstellen genügen, wenn deren Benutzung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ist. Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen. Wegen der Verwendung besonderer Nachrichtenmittel (z.B. Fernschreiber und Fernsprecher) zur Regelung der Zugfolge vergleiche § 38 Abs. 2.

 

§ 12

Kreuzungen mit Bahnen

(1) Neue Kreuzungen zwischen Eisenbahnen, für die die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBL. II S. 541) gilt, und Straßenbahnen sind in Schienenhöhe nicht zulässig. Ausnahmen können vom Minister für Verkehrswesen gleichzeitig als GBB zugelassen werden. Bei bestehenden Kreuzungen zwischen Eisenbahnen, für die die BO gilt, und Straßenbahnen in Schienenhöhe können zur Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs von den Bahnaufsichtsorganen Veränderungen angeordnet werden.

(2) Kreuzungen in Schienenhöhe

a) von Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt,

b) von Straßenbahnen mit Eisenbahnen, für die die BO nicht gilt,

können vom zuständigen BB im Einvernehmen mit den beteiligten Organen der staatlichen Verwaltung unter entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zugelassen werden. Wenn bei diesen Kreuzungen Änderungen der baulichen und betrieblichen Verhältnisse eintreten, welche die Sicherheit des Betriebes wesentlich berühren, hat der Technische Leiter eine vorläufige Regelung des neuen Zustandes zu veranlassen und die Genehmigung des zuständigen BB zu seinen Vorschlägen einzuholen.

(3) Neue Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen 2 Straßenbahnen , von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, sollen insbesondere den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a) Die Kreuzung soll entweder durch Weichenverbindungen zwischen parallellaufenden Gleisen einer gemeinsamen Haltestelle durchgeführt werden, oder die einander kreuzenden Strecken sollen sich möglichst senkrecht schneiden.

b) Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durchzubilden, dass einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden ist, andererseits Stöße beim Überfahren der Kreuzungsstelle nach Möglichkeit vermieden werden. In den Normen und Regelformen gemäß § 46 sind nähere Angaben über technische Durchbildung der Schienenkreuzungen aufzunehmen.

c) Bei Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen Straßenbahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemeinsame Haltestelle gemäß Buchst. a oder für beide Bahnen je eine Haltestelle vor der Kreuzung angelegt werden. Dabei muss mindestens eine der Haltestellen eine Zwangshaltestelle sein. Bei starkem Verkehr oder unübersichtlichen Kreuzungen sollen voneinander abhängige Deckungssignale vorhanden sein, die die Fahrt über die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

 

§ 13

Wegübergänge

(1) Bei Neuanlagen von Straßenbahnen außerhalb der geschlossenen Ortslage oder des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße sind Kreuzungen in Schienenhöhe mit Fernverkehrsstraßen zu vermeiden.

(2) Für das Gestalten der Wegübergänge in Schienenhöhe mit Straßenbahnen sind die Bestimmungen der StVO, insbesondere die §§ 4, 12 und 13 zu beachten.

(3) Die Bahnaufsichtsorgane können im Einvernehmen mit den Organen der Bezirksbehörden der Polizei nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen oder weitergehende Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Als Wegübergänge, an denen Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht. Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlichen und verkehrsreichen Wegübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Fernverkehrsstraße oder einem anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

  • seitliche Schutzwehren,

  • Warnzäune oder Pfosten,

  • Schranken,

  • Blinklichtanlagen, die den für die Deutsche Bahn geltenden Bestimmungen entsprechen müssen.

 

§ 14

Oberbau

Die Tragfähigkeit des Oberbaus muss stets den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Achslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben. Die größte senkrechte Beanspruchung ergibt sich im allgemeinen aus der 1,5- bis 2fachen größten ruhenden Achslast der Fahrzeuge. Nähere Angaben hierüber sowie über die Ausführung des Oberbaues (Schienenprofile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw.) sind in die Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 aufzunehmen.

 

§ 15

Brücken

(1) Die Tragfähigkeit der Brücken muss so bemessen werden, dass alle Fahrzeuge der Bahn voll ausgelastet über die Brücken verkehren können.

(2) Brücken, die lediglich dem Straßenverkehr dienen, sind nach den für Brücken der Deutschen Bahn gültigen Bestimmungen (zu beziehen durch das Ministerium für Verkehrswesen) zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei Benutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Werte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Berechnungs- und Belastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach den Bestimmungen der Deutschen Bahn zu bemessen.

(3) Die Straßenbahnen haben dem Rechtsträger oder Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achslasten nebst Achsabständen ihrer schwersten Züge einzureichen um Bestätigung der ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähigkeit für die größten Belastungen nicht aus und ist eine Verstärkung nicht möglich, so sind die höchstzulässigen Belastungen vom Rechtsträger oder Eigentümer festzulegen.

(4) Bei bahneigenen Brücken haben die Straßenbahnen die statischen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbeteiligten Sachverständigen, der hierfür zugelassen ist, nachprüfen und bescheinigen zu lassen.

(5) Die bahneigenen Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Hauptprüfung (Untersuchung der wichtigsten tragenden Teile) zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Brückenbücher einzutragen, bei denen das Formblatt der Deutschen Bahn (zu beziehen durch das Ministerium für Verkehrswesen) zum Anhalt zu nehmen ist.

(6) Die Brücken sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie gegen Feuer, Rostbildung und andere schädigende Einflüsse hinreichend geschützt sind.

(7) Alle Unterlagen über Berechnungen und Nachprüfungen der Brücken sind sorgfältig vom Nahverkehrsbetrieb aufzubewahren.

 

§ 16

Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen

(1) Für den Bau und Betrieb der Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen gelten insbesondere

a) die Arbeitsschutzanordnungen

b) das von der Kammer der Technik herausgegebene „Vorschriftenwerk Deutscher Elektrotechniker“,

(2) Die Einhaltung des von der Kammer der Technik herausgegebenen „Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker“ für Anlagen des Fahrbetriebes wird vom zuständigen BB überwacht.

(3) Die elektrische Energie darf von bahnfremden Energieverteilungsanlagen bezogen werden, wenn die liefernden Energie-Versorgungsbetriebe

a) den Anforderungen des Bahnbetriebes dauernd mit der nötigen Sicherheit entsprechen können und

b) sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen der der Bahnverstromversorgung dienenden Energieanlagen durch Vertreter des Verkehrsbetriebes und der Bahnaufsichtsorgane zuzulassen

(4) Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr- und Abspanndrähten sämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Überspannungsschutz und Teile für elektrisch betätigte Weichen, ferner Signaleinrichtungen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssen.

(5) Das lichte Maß zwischen Randsteinkante und Vorderkante des Mastes muss mindestens 0,60m betragen.

 

§ 17

Unterhaltung und Untersuchung der Bahnanlage

(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, dass jede Strecke ohne Gefahr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden kann.

(2) Die Bahn, einschließlich der Fahrleitungs- und sonstigen Leitungsanlagen, muss regelmäßig auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Die Fristen der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der Technische Leiter. Den mit der Überwachung beauftragten Beschäftigten hat er nach Bedarf Dienstanweisungen zu geben. Über die regelmäßigen Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die Beseitigung der Mängel zu ersehen sein muss.

(3) Die bei den Untersuchungen festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Streckenabschnitte, die nicht ohne Gefahr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden können, sind als Langsamfahrstellen zu kennzeichnen; nötigenfalls sind sie stillzulegen.

 

Abschnitt III

Fahrzeuge

§ 18

Beschaffenheit der Fahrzeuge  

(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie auf den für sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Geschwindigkeiten ohne Gefahr bewegt werden können.

(2) Neue und umgebaute Fahrzeuge dürfen nur so hoch sein, dass Durchfahrten mit einer lichten Mindesthöhe von 4,50m ohne Schwierigkeiten befahren werden können.

 

§ 19

Räder

(1) Die Räder müssen Spurkränze haben.

(2) Für die bearbeiteten Radreifen der Trieb- und Beiwagen sind Regelmaße aufzustellen und in die Normen und Regelformen gemäß § 46 aufzunehmen. Ebenso sind die Abnutzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung für die verschiedenen Verhältnisse (z.B. Schienen- und Radreifenformen, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten) in den Normen und Regelformen festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße nicht unterschritten werden:

Dicke der Spurkränze

8mm

Höhe der Spurkränze

10mm

Dicke der Radreifen, soweit sie abgestumpft sind, bei Triebwagen und Lokomotiven

bis 6t Achslast

16mm

über 6t Achslast

16mm

bei allen übrigen Fahrzeugen

14mm

Die Achslast bezieht sich auf voll besetzte Wagen entsprechend der vorgeschriebenen Sitz- und Stehplatzwahl, auf das Eigengewicht bei Lokomotiven bzw. auf das Eigen- und Ladegewicht der Güterwagen. Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Dicke der Spurkränze und für die Dicke der Radreifen sind an den in der Anlage 7 angegebenen Stellen zu messen. Bei Radreifen, die durch eine Befestigung unterhalb der Benutzungsfläche oder sonst wie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.

(3) Die Räder sind so anzuordnen und zu lagern, dass alle Gleisbogen sicher durchfahren werden können.

 

§ 20

Federung

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind gut abzufedern. Diese Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so dass Stöße beim Anfahren und Bremsen vermieden werden.

 

 

 

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